Sitzung: 23.09.2002 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Anfrage Frau
Paschen Hauptausschuss vom 16.09.02
- Welche Aufgaben wurden vor der Verwaltungsreform
von der A 15 Stelle wahrgenommen?
Die
letzte Arbeitsplatzbeschreibung wurde 1989 erstellt.
Die
Aufgabeninhalte waren:
- Leitung des Hauptamtes
- Beratung der Organe
- Grundsatzfragen des Verfassungsrechts und
Verfahrensrecht
- Angelegenheiten des Personalrechts
- Verwaltungsorganisation
- Pressesprecher
- Welche Aufgaben wurden nach der Verwaltungsreform
übernommen, die eine Höherbewertung nach A 16 zwingend erforderlich
machen?
Eine
Veränderung von Aufgaben ergibt sich nicht nur durch die Verwaltungsreform,
sondern begründet sich durch die Organisationsentwicklung in Kommunen ständig.
Verwaltungsreform
ist in diesem Sinne lediglich eine konzentriertere Organisationsentwicklung.
Insofern können sich Stelleninhalte fortlaufend verändern.
Die
in 2002 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung gibt somit den gesamten
Aufgabenumfang wieder.
Auf
die Veränderungen durch die Verwaltungsreform bezogen bestand das Amt 10 1989
aus 3 Organisationseinheiten unterhalb der Amtsebene.
Das
Hauptamt umfasst nunmehr 7 Organisationseinheiten. Hervorzuheben sind dabei
folgende Punkte:
·
Personalabteilungsleitung
in Personalunion durch Wegfall der Stelle Abteilungsleitung
·
Aufbau einer
EDV-Abteilung mit der Verantwortung für die Gesamtverwaltung
·
Rechtsabteilung als
neuer Bestandteil mit der Aufgabenstellung im höheren Dienst und der
Abteilungsleitung in Personalunion ( damalige Bewertung Amtsleiter Rechtsamt A
16)
Der
weitere, durch die Verwaltungsreform bedingte Punkt, ist die umfassendere
zentrale Aufgabenstellung des Hauptamtes im Rahmen der Leitungsaufgaben der
Gesamtverwaltung. Diese sind so zu regeln um die Einheit der Verwaltung nach
außen und für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innenverhältnis zu
wahren.
Die
Regelungen der AGA setzen diesen Punkt um.
- Mit welchen Prozentanteil stehen diese höher
bewerteten Aufgaben zur Gesamtbelastung?
Die
Bewertung von Arbeitsplätzen erfolgt nach Arbeitsvorgängen. Eine
Differenzierung innerhalb dieser darf weder in der tarifrechtlichen noch in der
analytischen Bewertung erfolgen. Innerhalb der analytischen Bewertung gibt es
dann noch die Kriterien “Stellenprägend” und “Stellentypisch”, die im Rahmen
der 7teiligen Stufenbeschreibung zu beachten sind. Unter dieser vorgeschriebenen
Betrachtungsweise gehören die unter Nr. 2 genannten Punkte in die
Stellenprägung.
- Welche Aufgaben wurden in andere Bereiche
abgegeben, da doch davon auszugehen ist, dass bereits vor der Übernahme
die A 15 Stelle – vor der Reform – mit 100% ausgelastet ist.
Mit
Ausnahme des operativen Aufgabenbereichs “Wahlen” (Vorlage Hauptausschuss
8.5.00, Stadtvertretung 23.05.00), der Aufgabe“Beschaffung von Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten”
im Rahmen der Bildung des Reinigungsdienstes im Amt 68 und der Aufgabe
“Gebäudeversicherung” hat das Hauptamt keine Aufgaben abgegeben.
Eine
Arbeitsplatzbeschreibung verteilt sich immer auf 100%. Im Einzelfall kann dies
in Folge zur Mehrbelastung einer/eines Stelleninhabers kommen. Dies ist dann
eine Frage der Arbeitsverteilung und Bemessung. Bei Führungsstellen könnte dem
dann nur durch Delegation, sofern im Rahmen einer Arbeitsverteilungsmaßnahme
möglich, abgeholfen werden. Dies hat
aber nie negative Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis.
- Wir bitten um Prüfung, in welcher Höhe die
zusätzlich höherwertigen Aufgaben durch eine Zulage abgegolten werden
können. Damit würde die persönliche Leistung der Stelleninhaberin
gewürdigt und auch finanziell vergütet, ohne dass gleich eine dauerhafte
Stellenanhebung festgeschrieben werden muss.
Zulagen
für übertragene höherwertige Aufgaben sind im Beamtenrecht nicht möglich.
Stellen
von Beamtinnen und Beamten sind unter Beachtung des § 18 BBesG ( Die Funktionen
der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen
Anforderungen sachgerecht zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen.) im
Stellenplan auszuweisen.
Die
Würdigung der Leistung bei Beamtinnen und Beamten kann dann nur über die
Beurteilung und Beförderung erfolgen.
Protokollauszug:
Abt. 101