Beschluss: noch nicht festgelegt

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Anfrage Frau Paschen Hauptausschuss vom 16.09.02

 

 

 

  1. Welche Aufgaben wurden vor der Verwaltungsreform von der A 15 Stelle wahrgenommen?

 

Die letzte Arbeitsplatzbeschreibung wurde 1989 erstellt.

Die Aufgabeninhalte waren:

 

    • Leitung des Hauptamtes
    • Beratung der Organe
    • Grundsatzfragen des Verfassungsrechts und Verfahrensrecht
    • Angelegenheiten des Personalrechts
    • Verwaltungsorganisation
    • Pressesprecher

 

  1. Welche Aufgaben wurden nach der Verwaltungsreform übernommen, die eine Höherbewertung nach A 16 zwingend erforderlich machen?

 

Eine Veränderung von Aufgaben ergibt sich nicht nur durch die Verwaltungsreform, sondern begründet sich durch die Organisationsentwicklung in Kommunen ständig.

Verwaltungsreform ist in diesem Sinne lediglich eine konzentriertere Organisationsentwicklung. Insofern können sich Stelleninhalte fortlaufend verändern.

 

Die in 2002 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung gibt somit den gesamten Aufgabenumfang wieder.

 

Auf die Veränderungen durch die Verwaltungsreform bezogen bestand das Amt 10 1989 aus 3 Organisationseinheiten unterhalb der Amtsebene.

 

Das Hauptamt umfasst nunmehr 7 Organisationseinheiten. Hervorzuheben sind dabei folgende Punkte:

 

·        Personalabteilungsleitung in Personalunion durch Wegfall der Stelle Abteilungsleitung

·        Aufbau einer EDV-Abteilung mit der Verantwortung für die Gesamtverwaltung

·        Rechtsabteilung als neuer Bestandteil mit der Aufgabenstellung im höheren Dienst und der Abteilungsleitung in Personalunion ( damalige Bewertung Amtsleiter Rechtsamt A 16)

 

Der weitere, durch die Verwaltungsreform bedingte Punkt, ist die umfassendere zentrale Aufgabenstellung des Hauptamtes im Rahmen der Leitungsaufgaben der Gesamtverwaltung. Diese sind so zu regeln um die Einheit der Verwaltung nach außen und für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innenverhältnis zu wahren.

 

Die Regelungen der AGA setzen diesen Punkt um.

 

  1. Mit welchen Prozentanteil stehen diese höher bewerteten Aufgaben zur Gesamtbelastung?

 

Die Bewertung von Arbeitsplätzen erfolgt nach Arbeitsvorgängen. Eine Differenzierung innerhalb dieser darf weder in der tarifrechtlichen noch in der analytischen Bewertung erfolgen. Innerhalb der analytischen Bewertung gibt es dann noch die Kriterien “Stellenprägend” und “Stellentypisch”, die im Rahmen der 7teiligen Stufenbeschreibung zu beachten sind. Unter dieser vorgeschriebenen Betrachtungsweise gehören die unter Nr. 2 genannten Punkte in die Stellenprägung.

 

  1. Welche Aufgaben wurden in andere Bereiche abgegeben, da doch davon auszugehen ist, dass bereits vor der Übernahme die A 15 Stelle – vor der Reform – mit 100% ausgelastet ist.

 

Mit Ausnahme des operativen Aufgabenbereichs “Wahlen” (Vorlage Hauptausschuss 8.5.00, Stadtvertretung 23.05.00), der Aufgabe“Beschaffung  von Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten” im Rahmen der Bildung des Reinigungsdienstes im Amt 68 und der Aufgabe “Gebäudeversicherung” hat das Hauptamt keine Aufgaben abgegeben.

 

Eine Arbeitsplatzbeschreibung verteilt sich immer auf 100%. Im Einzelfall kann dies in Folge zur Mehrbelastung einer/eines Stelleninhabers kommen. Dies ist dann eine Frage der Arbeitsverteilung und Bemessung. Bei Führungsstellen könnte dem dann nur durch Delegation, sofern im Rahmen einer Arbeitsverteilungsmaßnahme möglich,  abgeholfen werden. Dies hat aber nie negative Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis.

 

  1. Wir bitten um Prüfung, in welcher Höhe die zusätzlich höherwertigen Aufgaben durch eine Zulage abgegolten werden können. Damit würde die persönliche Leistung der Stelleninhaberin gewürdigt und auch finanziell vergütet, ohne dass gleich eine dauerhafte Stellenanhebung festgeschrieben werden muss.

 

Zulagen für übertragene höherwertige Aufgaben sind im Beamtenrecht nicht möglich.

 

Stellen von Beamtinnen und Beamten sind unter Beachtung des § 18 BBesG ( Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen.) im Stellenplan auszuweisen.

 

Die Würdigung der Leistung bei Beamtinnen und Beamten kann dann nur über die Beurteilung und Beförderung erfolgen.

 

 

Protokollauszug: Abt. 101