Sitzung: 30.09.2002 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0508
Sachverhalt:
In
der Sitzung des Hauptausschusses vom 16.09.02 wurde folgender Beschluss
gefasst:
“Verlagerung
der Stellen der strategischen Steuerung in die Fachämter”.
Dieser
Beschluss verstößt gegen § 1 StPlVO.
Begründung:
Gemäß
§ 78 Abs. 2 GO ist der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamte, Angestellten
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ein Teil des Haushaltsplans.
Der
Stellenplan ist u.a. auf der Grundlage der Landesverordnung über die
Stellenpläne in Gemeinden Stellenplanverordnung-StPlVO vom 22.01.73-aufzustellen.
Danach
gelten gemäß § 1 die besoldungsrechtlichen Vorschriften (§§ 18, 26 BBesG), die
Arbeits- und Tarifverträge und die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
nach der organisatorischen Gliederung.
Gemäß
Nr. 2 VVStPlVO (Verwaltungsvorschriften zur Landesverordnung über die
Stellenpläne in Gemeinden, Runderlass des Innenministers vom 30.03.1973) zu § 1
StPlVO wird der Stellenplan nach der tatsächlichen organisatorischen Gliederung
der Verwaltung aufgestellt.
Die
Bindung an die StPlVO und die VVStPlVO ergeben sich aus § 135 GO.
Die
tatsächliche organisatorische Gliederung der Verwaltung kann sich nur aus dem
Verwaltungsgliederungsplan ergeben.
Der
Verwaltungsgliederungsplan ergibt sich aus der amtsbezogenen
Sachgebietszuweisung gemäß § 65 Abs. 2 und 3 GO.
Der
Bürgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete (Dezernate, Ämter oder
Fachbereiche) und legt diese Verwaltungsgliederung als Vorschlag der
Stadtvertretung vor. Diese hat dann ein Widerspruchsrecht. Dieses Recht bezieht
sich ausschließlich auf die eingeschränkte Organisationsgewalt der Sachgebiete,
nicht dagegen auf die gesamte organisatorische Gliederung der Verwaltung auch
unterhalb der Sachgebiete.
Die
Stadtvertretung hat kein Initiativrecht.
Die
organisatorische Gliederung unterhalb der Amtsebene obliegt ausschließlich dem
Bürgermeister.
Das
Verfahren zur Verwaltungsgliederung wurde ordnungsgemäß nach der GO bei der
Stadt Norderstedt durchgeführt. Die letzte Änderung geht auf den Vorschlag des Bürgermeisters in der Sitzung der
Stadtvertretung am 15.05.01 zurück.
Die
Stellen der strategischen Steuerung sind dem Amt 10 im Dezernat I zugeordnet.
Die
Gliederung in die Abteilung 106 obliegt dem Bürgermeister.
Der
Verwaltungsgliederung wurde nicht widersprochen. Der Stadtvertretung ist auch
durch die Anlage 2 der Vorlage die weitere organisatorische Gliederung zur
Kenntnis/Information gegeben worden.
Ein
Eingriff in die organisatorische Gliederung ist somit weder durch den
Hauptausschuss noch durch die Stadtvertretung möglich.
Die Gliederung der strategischen Steuerung in
die Abteilung 106 obliegt allein der Entscheidung des Bürgermeisters. Durch
diese Entscheidung und die Rechtsgrundlagen der StPlVO und VVStPlVO muss der
Stellenplan in der vorlegten Form aufstellt werden.
Eine
Verlagerung der Stellen in andere Fachbereiche ist aufgrund des
Verwaltungsgliederungsplanes rechtlich nicht möglich. Daher liegt mit der
Beschussfassung ein Verstoß gegen § 1 StPlVO vor.
Weiteres
Verfahren:
Grundsätzlich hat der Bürgermeister gem. § 47
(1) GO Widerspruch gegen einen Beschluss eines Ausschusses einzulegen, wenn
dieser das Recht verletzt.
Gem.
§ 79 GO beschließt die Stadtvertretung in öffentlicher Sitzung über die
Haushaltssatzung und den Haushaltsplan. Der Stellenplan ist Bestandteil des
Haushaltsplanes.
Die
Ausschüsse haben gem. § 79 (1) 2. Satz GO die Aufgabe vorher eingehend zu
beraten.
Ein
rechtsverletzender Beschluss kann daher nur vorliegen, wenn die Stadtvertretung
von ihrer Delegationsmöglichkeit nach § 45 Abs. 2 GO oder im Falle des
Hauptausschusses nach § 27 GO durch Hauptsatzung oder im Einzelfall Gebrauch
gemacht hat und der Ausschuss endgültig entschieden hat.
Die
Beschlussfassung im Hauptausschuss hat somit empfehlenden Inhalt. Ein empfehlender
Beschluss verletzt das Recht noch nicht, er äußert noch keine unmittelbare Rechtswirkung.
Deshalb
hat diese Berichtsvorlage im Sinne des § 47 GO empfehlenden Charakter.
Insofern
könnte ein Widerspruch des Bürgermeisters gem. § 43 GO zum Beschluss der
Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes nur zu einer entsprechenden Beschlussfassung in der Stadtvertretung
erfolgen.
Ein
Schreiben des Innenministeriums wird als Anlage 3 zu Protokoll gegeben.