Sitzung: 19.12.2002 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0666
Herr Zweiter Stadtrat Bosse
gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht:
Das Betriebsamt stellt mit
dieser Berichtsvorlage einen ersten Entwurf der neuen Straßenreinigungs- und
Straßenreinigungsgebührensatzung vor:
Die derzeitigen Entwürfe
der Straßenreinigungssatzung/-gebührensatzung sind als Anlagen 1 +
2 beigefügt.
Die Straßenliste (Anlage
3) als Grundlage zur späteren Erstellung der Anlagen zur
Straßenreinigungssatzung stellt einen vorläufigen Entwurf dar. Einzelne
Veränderungen sind hier ausdrücklich noch möglich. Hier müssen durch das
zuständige Fachamt noch die folgenden Fragen abschließend geklärt werden:
-
Übertragung der
Fahrbahnreinigung in Straßen, in denen die Beschaffenheit der Fahrbahndecke
oder andere Gründe eine Reinigung mit städtischen Kehrfahrzeugen nicht zulassen
und das Verkehrsaufkommen diese Übertragung nicht unzumutbar erscheinen lässt.
-
Bei Gemeindestraßen
Klärung der Straßenabschnitte außerhalb der geschlossenen Ortslage
(insbesondere bei Baulücken).
Daher
sind auch die im Folgenden verwendeten Angaben noch vorläufig.
Außerdem
steht die Stellungnahme der Rechtsabteilung zu diesen Entwürfen noch aus.
Allgemeine
Erläuterungen zur Straßenreinigungssatzung:
Rechtsgrundlage
für die Straßenreinigung ist § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Schleswig-Holstein (StrWG). Nur innerhalb dieses Rahmens kann die Reinigungspflicht
ganz oder teilweise auf die Anlieger übertragen werden. Alternativ können die
Anlieger auch nur für diese Leistungen zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen
werden.
Weiter gehende
Leistungen (z.B. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht) können weder auf die
Anlieger übertragen noch über die Straßenreinigungsgebühr finanziert werden.
Erläuterung zu § 1 der
Straßenreinigungssatzung:
Der
Reinigungspflicht unterliegende Straßen
|
Straßenreinigungspflicht
nach
§ 45 StrWG
|
KEINE
Straßenreinigungspflicht
|
Landes- und
Kreisstraßen:
|
innerhalb von
Ortsdurchfahrten
(Abs. 1 Satz 1) |
Außerhalb der
Ortsdurchfahrt
|
Gemeindestraßen:
|
innerhalb
der geschlossenen Ortslage (Abs. 1 Satz 2) |
Außerhalb der
geschlossenen Ortslage
|
Bundesfernstraßen:
|
innerhalb der nach § 5
Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz festgelegten Ortsdurchfahrt (Abs. 3) |
Außerhalb der
Ortsdurchfahrt
|
Sonstige
Straßen: z.B. Feld- und Waldwege, Wanderwege
|
(KEINE)
|
Komplett ohne
Straßenreinigungspflicht nach § 45 StrWG
|
Die geschlossene
Ortslage wird in § 4 (1) Satz 2/3 StrWG wie folgt definiert: “Geschlossene
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder
einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.” Der bauliche
Zusammenhang und damit das Vorhandensein einer geschlossenen Ortslage wird dann
unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 Meter oder mehr lang ist
(OVG Münster Urteil 2 A 1123 / 79 vom 23.10.1979), vgl. Wichmann: Straßenreinigung
und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Seite 40.
Erläuterung zu § 2 der
Reinigungssatzung:
Örtliche Regelung der Straßenreinigung
§ 45 Abs. 2 Ziffer 5 StrWG
besagt, dass die reinigungspflichtigen Gemeinden durch Satzung Art und Umfang
der Reinigungspflicht bestimmen. Die hierzu erlassene Mustersatzung des
Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 10.12.1970 ist überholt. Als Arbeitshilfe
hat der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag im November 1997 Muster für die
Straßenreinigungssatzung bzw. Straßenreinigungsgebührensatzung herausgegeben.
Abweichend von der
Mustersatzung beinhaltet der Satzungsentwurf des Betriebsamtes eine Flexibilisierung
der Straßenreinigung: Nicht mehr der Rhythmus (z.B. jede 2. Woche
dienstags) sondern die Anzahl der im Lauf des Jahres erforderlichen Reinigungen
(52 bzw. 12 pro Jahr) wird in der Satzung festgeschrieben. Dadurch kann auf
jahreszeitlich schwankenden Reinigungsbedarf besser Rücksicht genommen werden.
Erfahrungen mit einer
flexiblen Straßenreinigung wurden in Schleswig-Holstein bereits gemacht. So hat
die Stadt Flensburg eine Flexibilisierung vorgenommen, allerdings erfolgt dort auch
die Reinigung von Rad- und Gehwegen durch die Stadt. Dort wurde eine
terminlich festgelegte “Kontrollreinigung” zur Ermittlung des Reinigungsbedarfs
eingeführt. Diese umfasst eine Kontrollfahrt mit manueller Beseitigung
grober Verschmutzungen auf Gehwegen und Fahrbahnen, Papierkorbleerung usw.
Die bisherigen Kehrfahrzeug-Touren werden hingegen nur noch durchgeführt, wenn
bei dieser Kontrollreinigung ein entsprechender Kehrbedarf festgestellt
wurde. Die Gebühr staffelt sich nach der Anzahl der in der Satzung festgeschriebenen
“Kontrollreinigungen”, nicht nach den tatsächlichen Kehrfahrten.
Erläuterung zu § 3 der
Reinigungssatzung:
Umfang des
Winterdienstes
Zur
Straßenreinigung zählt nach § 45 Abs. 2 StrWG auch der Winterdienst, jedoch nur
in dem wie folgt festgelegten Umfang:
-
Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen
-
Bei Glatteis das
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Folglich gehört ein flächendeckendes
Abstreuen der Fahrbahn bei Glätte ausdrücklich nicht zum Umfang
der Straßenreinigung. Selbst besonders gefährliche Fahrbahnstellen unterliegen
also nicht der Streupflicht nach § 45 StrWG, solange sie mit der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig erkennbar sind. Die hierfür
anfallenden Kosten sind also nicht Bestandteil einer
Straßenreinigungsgebühr.
Weiter
gehende Reinigungspflichten ergeben sich aus anderen Rechtsvorschriften, z.B.
Verkehrssicherung. Allerdings sind diese Leistungen nicht gebührenfähig!
Erläuterung zu § 4 der
Reinigungssatzung:
Übertragung von
Reinigungspflichten auf Anlieger
Gemäß § 45 Absatz 3 Ziffer 2 StrWG kann die Reinigungspflicht ganz oder
teilweise auf die Anlieger übertragen werden. Mit der neuen Satzung wird die
Reinigung (einschließlich Winterdienst) der Geh- und Radwege wie bisher auf
die Anlieger übertragen. Die Reinigung der Fahrbahnen ist gegenwärtig nur in
drei Ausnahmefällen vorgesehen, in denen die maschinelle Reinigung nicht
durchführbar ist, eine Übertragung auf Grund des dort zu erwartenden
Verkehrsaufkommens aber auch zumutbar erscheint, nämlich: Am Stadtpark, Am
Wilden Moor, und De-Gaspari-Passage
Erläuterung zu § 1 der
Straßenreinigungsgebührensatzung:
Durch Gebühr refinanzierbare Ausgaben
Nicht alle Reinigungsleistungen sind bei der Erhebung einer Straßenreinigung
refinanzierbar, siehe Anmerkungen zur Bestimmung des Umfangs der
Straßenreinigung nach § 45 StrWG. Aber auch die Kosten, die nach Abzug aller
nicht gebührenrelevanten Ausgaben übrig bleiben, können nicht in voller Höhe
über die Straßenreinigungsgebühr refinanziert werden:
Zunächst muss ein Anteil
des öffentlichen Interesses festgelegt werden, der aus dem allgemeinen
Haushalt der Stadt finanziert wird. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wird
hierbei ein Satz von 15 Prozent noch als angemessen betrachtet. Mithin ergibt
sich dann ein zu erzielender Kostendeckungsgrad von maximal 85 Prozent.
Es können aber auch andere
Kostendeckungsgrade für angemessen erachtet werden, z.B.:
Ort |
Satzung vom
|
Kostendeckungsgrad |
Ahrensburg |
14.12.1998 |
70 % |
Bad Bramstedt
|
19.12.1995 |
75 % |
Elmshorn
|
07.08.1998 |
80 % |
Flensburg
|
26.09.1996 |
82,44 % |
Geesthacht
|
04.12.1998 |
80 % |
Heide
|
14.11.1996 |
83 % |
Itzehoe
|
13.12.1996 |
“82 % der um einen
Allgemeinanteil von 15 v.H. verminderten Kosten” (entspricht 69,7 %) |
Kiel
|
21.12.1984 |
85 % |
Lübeck
|
02.03.1999 |
“Den Gebührenausfall durch
Eckgrundstücksermäßigungen und den Kostenanteil, der auf das allgemeine
öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der
Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht
besteht, trägt die Stadt” |
Ferner besteht die Möglichkeit, in begründeten Sonderfällen einen Gebührenabschlag
vorzusehen. Dies gilt vor allem für
-
Eck- bzw. mehrfach
erschlossene Grundstücke oder
-
landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke innerhalb der
geschlossenen Ortslage.
Den hierdurch
entstehenden Gebührenausfall muss die Stadt dann aus dem allgemeinen Haushalt
tragen. Eine Berücksichtigung
dieser Ausfälle im Anteil des öffentlichen Interesses ist ebenso unzulässig wie
die Belastung der restlichen Gebührenschuldner mittels erhöhter Gebührensätze.
Weiterhin wird der durch
Gebühren zu refinanzierende Anteil durch solche Straßenabschnitte vermindert,
in denen es keine Anlieger gibt. Dies betrifft vor allem Straßen mit Lärmschutzwällen,
zum Beispiel Abschnitte von Poppenbütteler Straße oder
Oadby-&-Wigston-Straße. Auch hier dürfen die für diese Abschnitte
anfallenden Kosten nicht die Anlieger anderer Straßenabschnitte belasten.
Auch die Kosten, die an
Straßenabschnitten vor städtischen Grundstücken anfallen, dürfen nicht
auf die anderen Anlieger abgewälzt werden. Hier ist dieser Anteil (entsprechend
der Müllgebühr) aus den jeweiligen Fachbudgets zu tragen. Anderenfalls wäre
auch hier der Einnahmeausfall aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen.
Erläuterung zu § 2 der
Straßenreinigungsgebührensatzung:
Gebührenmaßstab
Die
Mustersatzung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages trifft folgende
Regelung:
(1) Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die
Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie die Häufigkeit der Reinigungen.
(2) Als Straßenfrontlänge (Absatz 1) gilt:
a) bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die
Länge der Grundstücksseite entlang der Straße.
b) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel
seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an der Straße
anliegt: Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der
zu reinigenden Straße zuzüglich ein Viertel des Unterschiedes zu der
tatsächlichen Frontlänge.
c) bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden
Straße anliegt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Hälfte der
längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.
Siehe hierzu Anlage 4
Dieses komplizierte, in der
Rechtsprechung aber akzeptierte Verfahren erfordert, dass jedes einzelne
Grundstück, das nicht unter Buchstabe a) oder c) fällt, wie folgt geprüft
werden muss:
- Ermittlung der tatsächlichen Frontlänge (= an die
Straße anliegende Strecke)
- Ermittlung der längsten Ausdehnung parallel zu
der zu reinigenden Straße (Gegebenenfalls sind hierzu auch mehrere
Messungen erforderlich!)
- Vergleich, ob die tatsächliche Frontlänge mehr
als zwei Drittel der längsten Ausdehnung ausmacht
- wenn ja: die Straßenreinigungsgebühr wird nach
der tatsächlichen Frontlänge berechnet
wenn
nein: Berechnung nach dem unter Buchstabe b) geschilderten Verfahren.
Auch bei den
Hinterlieger-Grundstücken (Buchstabe c) kann in vielen Fällen –insbesondere
wenn die Straße in diesem Bereich nicht gerade verläuft- die Lage der längsten
Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße strittig sein, so dass auch
hier mehrere Berechnungen je Grundstück erforderlich werden.
Lediglich in den verbleibenden
Fällen (Anlieger = Buchstabe a) ist die Berechnung ohne weitere Probleme.
Soweit
ein Grundstück an mehr als eine Straße angrenzt (Eckgrundstücke oder Anliegen
mit der Rückseite...) sind diese Berechnungen zu jeder Straße separat
durchzuführen.
Vergleichsberechnung
(ohne Gewähr): |
Nach der gegenwärtigen Mitteilungen des Trägers der Straßenbaulast, Amt
60, Fachbereich 604 sind künftig etwa 228 km (78 % der Straßen) durch die Stadt
Norderstedt zu reinigen. Für rund 65 km besteht keine Straßenreinigungspflicht
nach § 45 StrWG. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Feld- und
Wirtschaftswege.
Bei diesen Werten handelt es sich ausdrücklich um vorläufige Angaben.
Durch Abgrenzung von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage oder
Übertragung der Reinigungspflichten auf die Anlieger kann es noch zu
Verschiebungen kommen. Entsprechend kann es auch in der folgenden Berechnung
noch Veränderungen geben.
Vorläufige Ermittlung von Kehrstrecke und Fahrzeugbedarf:
Einfache Straßenlänge |
Kehrstrecke |
KM pro Jahr |
Prozent |
|||
Hauptstraßen innerhalb: |
77,5 km |
x 2 = |
155,0 km |
x 52 = |
8.060,0 km |
69,96 % |
Nebenstraßen innerhalb: |
140,0 km |
x 2 = |
280,0 km |
x 12 = |
3.360,0 km |
29,16 % |
Straßen außerhalb Ort: |
10,1 km |
x 2 = |
20,2 km |
x 5 = |
101,0 km |
0,88 % |
SUMME |
227,6 km |
|
455,2 km |
|
ca. 11.521 km |
100,0 % |
Für
die künftige Erhebung von Straßenreinigungsgebühren muss gewährleistet sein,
dass zu keinem Zeitpunkt Reinigungen aus Kapazitätsgründen ausfallen, dies
betrifft vor allem die Zeiten mit dem stärksten Reinigungsbedarf
(Herbst/Frühjahr).
Gegenwärtig reinigen die beiden Großkehrfahrzeuge jeweils
durchschnittlich etwa 16,85 km je Einsatztag. Bei gleichbleibender Auslastung und
Nutzung an allen etwa 250 Arbeitstagen pro Jahr ergibt sich somit
eine Leistung von etwa 4.200 km je Fahrzeug und Jahr. Mithin wären für die etwa
11.520 km / Jahr rund 2,74 Fahrzeuge erforderlich.
Das Betriebsamt geht für die
weitere Planung davon aus, dass künftig drei Kehrfahrzeuge (2
Großkehrmaschinen für die Hauptstraßen, 1 kleineres Kehrfahrzeug für
Nebenstraßen) erforderlich sind. Heute sind demgegenüber nur 2
Großkehrmaschinen im Einsatz.
Durch eine systematische
Personalbedarfsermittlung und Stellenbemessung ist sicherzustellen, dass auch
bei Urlaubs- und Krankheitstagen ein Fahrzeugausfall verhindert wird.
Abweichungen gegenüber der Berichtsvorlage M02/0272:
-
Berücksichtigt werden
nun die Haushaltsansätze des Budgets 2003 (statt 2002).
-
Bei den Personalausgaben
(Bauhof) werden ein zusätzlicher Mitarbeiter für ein drittes Kehrfahrzeug und
0,75 Vertreterstellen eingerechnet. Bei der folgenden Vergleichsberechnung
werden auch die Positionen für Fahrzeugunterhaltung, Arbeitskleidung /
Bedienstetenschulung, Geschäftsausgaben, Verwertung von Kehrgut entsprechend angepasst.
-
Bei den Personalausgaben
(Verwaltung) wird ein zusätzlicher Mitarbeiter berücksichtigt.
-
Der kalkulierte Ansatz
für die externe Grundlagenermittlung (Erfassung der Frontlängen) wird
entsprechend des größeren Umfangs der zu erfassenden Daten auf 120.000 €
angehoben. (siehe Budget 2003)
-
Entsprechend dem Ansatz
in Höhe von 174.000 € zur Beschaffung eines neuen Kehrfahrzeuges (siehe Budget
2003) wurden die kalkulatorischen Kosten je Fahrzeug neu ermittelt. Für die
Vergleichsberechnung werden künftig drei Fahrzeuge zu Grunde gelegt, siehe
oben.
-
Der Anteil der
gereinigten Straßen außerhalb der Ortslage wurde für das künftige Modell
ermittelt (= 0,9 %, siehe oben). Erstmals wurde ein entsprechender Betrag
abgegrenzt.
Vorläufige Schätzung der Anteile für Fahrbahnreinigung,
Papierkorbleerung und Winterdienst:
|
Planung für
2003 bislang: |
Ansatz
90%
aus Vorlage
M02/0272 |
Satzungsentwurf |
Davon
gebührenrelevant |
Ausgaben
Fahrbahn/Rinnsteine |
404.900 € |
705.600 € |
545.300 € |
545.300 € |
Ausgaben Papierkörbe |
90.500 € |
85.000 € |
90.500 € |
90.500 € |
Ausgaben Winterdienst
GESAMT |
115.900 € |
125.100 € |
115.900 € |
57.950 € |
Ausgaben Geh-/Radwege |
106.400 € |
103.000 € |
106.400 € |
0 € |
SUMME AUSGABEN |
717.700 € |
1.018.700 € |
858.100 € |
693.750 € |
|
Basis: Ansätze 2003 |
Basis: Ansätze 2002 |
Basis: Ansätze 2003 |
|
Abgrenzung nicht gebührenrelevanter Anteile:
Gemäß Straßenreinigungssatzung sind bis auf die Reinigung der
Fahrbahnen und Rinnsteine alle Reinigungspflichten auf die Anlieger
übertragen. Daher kann auch nur der Anteil der Ausgaben bei der
Straßenreinigungsgebühr berücksichtigt werden, der sich auf die Reinigung der
Fahrbahnen und Rinnsteine der Straßen der Anlage 2 bezieht:
-
Bei der Reinigung von
Geh- und Radwegen handelt es sich um die Erbringung der durch die
Straßenreinigungssatzung übertragenen Anliegerpflichten. Mithin sind diese
Ausgaben nicht gebührenrelevant.
-
Bei den Ausgaben für den
Winterdienst ist der Anteil, der sich durch die Verkehrssicherungspflicht
ergibt, ebenfalls nicht gebührenrelevant. Da ohne unverhältnismäßigen Aufwand
kein anderer Schlüssel zu ermitteln ist, werden hier die Ausgaben zu je 50 %
der Straßenreinigung und 50 % der Verkehrssicherung zugeordnet. Folglich ist
auch nur der halbe Betrag gebührenrelevant.
-
Der Anteil für die Reinigung
der Fahrbahnen ist gebührenrelevant, soweit er Reinigungsleistungen im
Rahmen von § 45 StrWG und Straßenreinigungssatzung betrifft. Darüber
hinausgehende Leistungen sind abzugrenzen:
·
Der Anteil für
Reinigungen außerhalb der Ortslage entspricht 0,88 % der gesamten
Reinigungsstrecke. Folglich sind 0,88 % der Kosten für die Fahrbahnreinigung
abzugrenzen.
·
Der Anteil für
Reinigungen von noch nicht gewidmeten Straßen muss noch herausgerechnet
werden.
·
Der Anteil für
Straßenabschnitte, bei denen die geschlossene Ortslage unterbrochen ist, muss
ebenfalls noch herausgerechnet werden.
-
Bei den Ausgaben für die
Leerung der Straßenpapierkörbe müssen keine Abgrenzungen für Papierkörbe
in Grünanlagen usw. erbracht werden, da diese über 5800 abgerechnet werden.
Mithin ist also der Betrag in voller Höhe gebührenrelevant.
Ermittlung des Zuschussbedarfs:
Auch der gebührenrelevante Anteil der Ausgaben kann
jedoch nicht in voller Höhe über die Straßenreinigungsgebühr refinanziert
werden. Vielmehr müssen noch folgende Beträge abgesetzt werden:
|
bisheriger |
Reinigung gemäß |
SUMME AUSGABEN |
717.700 € |
858.100 € |
davon gebührenrelevant |
553.350 € |
693.750 € |
abzügl. Anteile außerhalb Ortslage |
3.560 € |
4.800 € |
abzügl. 15% Anteil öff.
Interesse |
82.470 € |
103.340 € |
abzügl. möglicher Abschläge (Eckgrundstücke,
landwirtschaftl. Flächen) |
Je
nach Höhe |
Je nach Höhe |
abzügl. sonst. Einnahmen |
3.500 € |
3.500 € |
Über Gebühr zu
finanzieren |
463.820 € |
582.110 € |
Zuschussbedarf |
253.880 € |
275.990 € |
Kostendeckungsgrad |
64,63 % |
67,84 % |
Zuschussbedarf in
Prozent |
35,37 % |
32,16 % |
Noch in Arbeit
befindliche bzw. noch zu klärende Punkte: |
In
der Verwaltung zur Zeit in Arbeit:
-
Vorarbeiten zur Erfassung der Frontmeter aller erschlossenen oder
angrenzenden Grundstücke zur weiteren Abgrenzung (z.B. keine
Straßenreinigungsgebühr bei Abschnitten mit Lärmschutzwällen) und zur
Ermittlung des Gebührensatzes.
-
Abgrenzung der Ortsdurchfahrten bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen, sowie
Ermittlung der geschlossenen Ortslage und möglichen Unterbrechungen bei
Gemeindestraßen zur endgültigen Erstellung der Anlagen zur
Straßenreinigungssatzung.
-
Kosten
für die Reinigung von nicht gewidmeten Straßen oder für Gemeindestraßen, bei
denen die geschlossene Ortslage unterbrochen ist, müssen noch herausgerechnet
werden.
-
Mittelstreifen (z.B. Rathausallee): Ermittlung der Kehrstrecken
-
Prüfung der Satzungsentwürfe durch die Rechtsabteilung im Hause.
-
Erstellung der Beschlussvorlagen unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben
durch die Politik (siehe unten)
-
Erstellung eines endgültigen Zeitplanes zur Einführung der
Straßenreinigungsgebühr.
-
Erstellung der Tourenpläne und endgültige Ermittlung des Mitarbeiter- und
Fahrzeugbedarfs.
-
Exakte Ermittlung des Personalbedarfs:
·
Fahrer von Kehrmaschinen inklusive Vertretungen
·
Verwaltung: Bearbeitung der Veranlagung, Widersprüche und
Kundenkontakte
Weitere
Vorgaben durch Meinungsbildung in der Politik erforderlich:
Soll ein Abschlag für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
innerhalb der Ortslage gewährt werden?
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind in der Regel größer als
bebaute. Insbesondere bei nur einseitiger Bebauung können bei voller Anrechnung
der Frontlänge erhebliche Gebühren anfallen. Jedoch weisen weder die
Mustersatzung noch die zu Vergleichszwecken herangezogenen Satzungen
schleswig-holsteinischer Städte (Ahrensburg, Bad Bramstedt, Flensburg,
Geesthacht, Heide, Itzehoe, Kiel und Lübeck) eine entsprechende Regelung in
ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung auf. Lediglich bei der Stadt Elmshorn
findet sich in § 10 eine allgemeine Regelung:
“In begründeten Härtefällen können die Gebühren ermäßigt, erlassen
oder erstattet werden”. Diese könnte auch für landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke heran gezogen werden.
Soll ein Abschlag für Eck- und andere mehrfach erschlossene
Grundstücke gewährt werden?
Nur zwei der zu Vergleichszwecken herangezogene Satzungen (Flensburg
und Heide) gewähren keine Abschläge. Die meisten Satzungen sehen hierzu eine
Anrechnung von nur 3 / 4 der vollen Höhe vor, der Gebührenausfall ist durch den
allgemeinen Haushalt zu tragen:
Ahrensburg: |
Bei mehrfach
erschlossenen Grundstücken nur Anrechnung in Höhe von 3 / 4 der vollen Gebühr |
Bad Bramstedt:
|
Bei Eckgrundstücken nur
Anrechnung von 3 / 4 der vollen Gebühr; bei Grundstücken, die zwischen zwei
Straßen liegen, aber nur nach einer Straße hin bebaut werden können, ist
diese Regelung sinngemäß anzuwenden |
Elmshorn:
|
Bei Eck- und mehrfach
erschlossenen Grundstücken nur Anrechnung in Höhe von 3 / 4 der vollen Gebühr |
Geesthacht:
|
Bei Eckgrundstücken mit
Straßenfronten bis zu 50 m Länge nur Anrechnung von 3 / 4 der vollen Gebühr |
Itzehoe:
|
Bei Eck- und von zwei
Straßen erschlossenen Grundstücken nur Anrechnung von 3 / 4 der Frontlänge |
Davon abweichende Abschläge werden in folgenden Städten gewährt:
Kiel:
|
Bei Einfamilienhäusern
nur Berechnung von 2 / 3 der Gebühren |
Lübeck:
|
Berechnung nur für die
Grundstücksseiten, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrsmäßige
Nutzung des Grundstücks möglich ist. Bei Eckgrundstücken wird im Einzelfall
auf Antrag die Gebühr in Höhe von 80 % des vollen Satzes festgesetzt. |
Sollen Straßenreinigungsgebühren für städtische Grundstücke wie
z.B. Grünanlagen, Schulen, Spielplätze, Kindergärten, Friedhöfe erhoben werden?
Vielen Satzungen ist zu entnehmen, dass für angrenzende Wasserläufe
oder öffentliche Plätze, der Öffentlichkeit zugängliche Park- und Grünanlagen
usw. keine Gebühren erhoben werden:
Bad Bramstedt:
|
Keine Gebührenerhebung
bei angrenzenden öffentlichen Wasserläufen oder Plätzen, der Öffentlichkeit
zugänglichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfe |
Elmshorn:
|
Keine Gebührenerhebung
bei angrenzenden öffentlichen Wasserläufen oder Plätzen, der Öffentlichkeit
zugänglichen Park- und Grünanlagen und Hafenanlagen |
Geesthacht:
|
Keine Gebührenerhebung
bei angrenzenden öffentlichen Wasserläufen, der Öffentlichkeit zugänglichen
Park- und Grünanlagen, Lärmschutzwällen, Friedhöfe, Hafen- und Gleisanlagen |
Heide:
|
Keine Gebührenerhebung
bei öffentlichen Wasserläufen und Plätzen, der Öffentlichkeit zugänglichen
Park- und Grünanlagen |
Itzehoe:
|
Keine Gebührenerhebung
bei öffentlichen Wasserläufen und Plätzen, der Öffentlichkeit zugänglichen
Park- und Grünanlagen, Friedhöfe und Hafenanlagen (entspricht 18 v.H. der
Kosten) |
Ahrensburg, Flensburg, Kiel und Lübeck geben in ihren jeweiligen
Satzungen keine solchen Regelungen vor.
Das Betriebsamt hält es für sinnvoll, die Straßenreinigungsgebühr den
jeweiligen Objekten /Fachämtern zuzuordnen (entsprechend der Müllgebühr usw.)
um so den tatsächlichen Entstehungsort der Kosten sichtbar zu machen.
Die Anlagen der Vorlage
werden insgesamt als Anlage 3 der Niederschrift beigefügt.