Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Zweiter Stadtrat Bosse gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht:

 

Das Betriebsamt stellt mit dieser Berichtsvorlage einen ersten Entwurf der neuen Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung vor:

 

Die derzeitigen Entwürfe der Straßenreinigungssatzung/-gebührensatzung sind als Anlagen 1 + 2 beigefügt.

 

Die Straßenliste (Anlage 3) als Grundlage zur späteren Erstellung der Anlagen zur Straßenreinigungssatzung stellt einen vorläufigen Entwurf dar. Einzelne Veränderungen sind hier ausdrücklich noch möglich. Hier müssen durch das zuständige Fachamt noch die folgenden Fragen abschließend geklärt werden:

 

-           Übertragung der Fahrbahnreinigung in Straßen, in denen die Beschaffenheit der Fahrbahn­decke oder andere Gründe eine Reinigung mit städtischen Kehrfahrzeugen nicht zulassen und das Verkehrsaufkommen diese Übertragung nicht unzumutbar erscheinen lässt.

 

-           Bei Gemeindestraßen Klärung der Straßenabschnitte außerhalb der geschlossenen Ortslage (insbesondere bei Baulücken).

 

Daher sind auch die im Folgenden verwendeten Angaben noch vorläufig.

 

Außerdem steht die Stellungnahme der Rechtsabteilung zu diesen Entwürfen noch aus.

 

Allgemeine Erläuterungen zur Straßenreinigungssatzung:

 

Rechtsgrundlage für die Straßenreinigung ist § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG). Nur innerhalb dieses Rahmens kann die Reinigungs­pflicht ganz oder teilweise auf die Anlieger übertragen werden. Alternativ können die Anlieger auch nur für diese Leistungen zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden.

 

Weiter gehende Leistungen (z.B. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht) können weder auf die Anlieger übertragen noch über die Straßenreinigungsgebühr finanziert werden.

 

Erläuterung zu § 1 der Straßenreinigungssatzung:

Der Reinigungspflicht unterliegende Straßen

 

 

Straßenreinigungspflicht nach

§ 45 StrWG

KEINE Straßenreinigungspflicht

Landes- und Kreisstraßen:

innerhalb von Ortsdurchfahrten

(Abs. 1 Satz 1)

Außerhalb der Ortsdurchfahrt

Gemeindestraßen:

innerhalb der geschlossenen Ortslage

(Abs. 1 Satz 2)

Außerhalb der geschlossenen Ortslage

Bundesfernstraßen:

innerhalb der nach § 5 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz festge­legten Ortsdurchfahrt

(Abs. 3)

Außerhalb der Ortsdurchfahrt

Sonstige Straßen: z.B. Feld- und Waldwege, Wanderwege

(KEINE)

 

Komplett ohne Straßenreinigungspflicht nach § 45 StrWG

 

Die geschlossene Ortslage wird in § 4 (1) Satz 2/3 StrWG wie folgt definiert: “Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.” Der bauliche Zusammenhang und damit das Vorhandensein einer geschlossenen Ortslage wird dann unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 Meter oder mehr lang ist (OVG Münster Urteil 2 A 1123 / 79 vom 23.10.1979), vgl. Wichmann:  Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Seite 40.

 

 

Erläuterung zu § 2 der Reinigungssatzung:

Örtliche Regelung der Straßenreinigung

 

§ 45 Abs. 2 Ziffer 5 StrWG besagt, dass die reinigungspflichtigen Gemeinden durch Satzung Art und Umfang der Reinigungspflicht bestimmen. Die hierzu erlassene Mustersatzung des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 10.12.1970 ist überholt. Als Arbeitshilfe hat der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag im November 1997 Muster für die Straßenreini­gungssatzung bzw. Straßenreinigungsgebührensatzung herausgegeben.

 

Abweichend von der Mustersatzung beinhaltet der Satzungsentwurf des Betriebsamtes eine Flexibilisierung der Straßenreinigung: Nicht mehr der Rhythmus (z.B. jede 2. Woche dienstags) sondern die Anzahl der im Lauf des Jahres erforderlichen Reinigungen (52 bzw. 12 pro Jahr) wird in der Satzung festgeschrieben. Dadurch kann auf jahreszeitlich schwankenden Reinigungsbedarf besser Rücksicht genommen werden.

 

Erfahrungen mit einer flexiblen Straßenreinigung wurden in Schleswig-Holstein bereits gemacht. So hat die Stadt Flensburg eine Flexibilisierung vorgenommen, allerdings erfolgt dort auch die Reinigung von Rad- und Gehwegen durch die Stadt. Dort wurde eine terminlich festgelegte “Kontrollreinigung” zur Ermittlung des Reinigungsbedarfs eingeführt. Diese umfasst eine Kontrollfahrt mit manueller Beseitigung grober Ver­schmutzungen auf Gehwegen und Fahrbahnen, Papierkorbleerung usw. Die bisherigen Kehrfahrzeug-Touren werden hingegen nur noch durchgeführt, wenn bei dieser Kontroll­reinigung ein entsprechender Kehrbedarf fest­gestellt wurde. Die Gebühr staffelt sich nach der Anzahl der in der Satzung festgeschriebenen “Kontrollreinigungen”, nicht nach den tatsächlichen Kehrfahrten.

 

 

Erläuterung zu § 3 der Reinigungssatzung:

Umfang des Winterdienstes

 

Zur Straßenreinigung zählt nach § 45 Abs. 2 StrWG auch der Winterdienst, jedoch nur in dem wie folgt festgelegten Umfang:

 

-         Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen

-         Bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefähr­lichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

 

Folglich gehört ein flächendeckendes Abstreuen der Fahrbahn bei Glätte ausdrücklich nicht zum Umfang der Straßenreinigung. Selbst besonders gefährliche Fahrbahnstellen unterliegen also nicht der Streupflicht nach § 45 StrWG, solange sie mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig erkennbar sind. Die hierfür anfallenden Kosten sind also nicht Bestandteil einer Straßenreinigungsgebühr.

 

Weiter gehende Reinigungspflichten ergeben sich aus anderen Rechtsvorschriften, z.B. Verkehrssicherung. Allerdings sind diese Leistungen nicht gebührenfähig!

 

 

Erläuterung zu § 4 der Reinigungssatzung:

Übertragung von Reinigungspflichten auf Anlieger

 

Gemäß § 45 Absatz 3 Ziffer 2 StrWG kann die Reinigungspflicht ganz oder teilweise auf die Anlieger übertragen werden. Mit der neuen Satzung wird die Reinigung (einschließlich Winter­dienst) der Geh- und Radwege wie bisher auf die Anlieger übertragen. Die Reinigung der Fahrbahnen ist gegenwärtig nur in drei Ausnahmefällen vorgesehen, in denen die maschinelle Reinigung nicht durchführbar ist, eine Übertragung auf Grund des dort zu erwartenden Verkehrsaufkommens aber auch zumutbar erscheint, nämlich: Am Stadtpark, Am Wilden Moor, und De-Gaspari-Passage

 

 

Erläuterung zu § 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung:

Durch Gebühr refinanzierbare Ausgaben

 

Nicht alle Reinigungsleistungen sind bei der Erhebung einer Straßenreinigung refinanzierbar, siehe Anmerkungen zur Bestimmung des Umfangs der Straßenreinigung nach § 45 StrWG. Aber auch die Kosten, die nach Abzug aller nicht gebührenrelevanten Ausgaben übrig bleiben, können nicht in voller Höhe über die Straßenreinigungsgebühr refinanziert werden:

 

Zunächst muss ein Anteil des öffentlichen Interesses festgelegt werden, der aus dem allgemei­nen Haushalt der Stadt finanziert wird. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wird hierbei ein Satz von 15 Prozent noch als angemessen betrachtet. Mithin ergibt sich dann ein zu erzielender Kostendeckungsgrad von maximal 85 Prozent.

 

Es können aber auch andere Kostendeckungsgrade für angemessen erachtet werden, z.B.:

 

Ort

Satzung vom

Kostendeckungsgrad

Ahrensburg

14.12.1998

70 %

Bad Bramstedt

19.12.1995

75 %

Elmshorn

07.08.1998

80 %

Flensburg

26.09.1996

82,44 %

Geesthacht

04.12.1998

80 %

Heide

14.11.1996

83 %

Itzehoe

13.12.1996

“82 % der um einen Allgemeinanteil von 15 v.H. verminderten Kosten”  (entspricht 69,7 %)

Kiel

21.12.1984

85 %

Lübeck

02.03.1999

“Den Gebührenausfall durch Eckgrundstücksermäßi­gungen und den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt”

 

Ferner besteht die Möglichkeit, in begründeten Sonderfällen einen Gebührenabschlag vorzusehen. Dies gilt vor allem für

-         Eck- bzw. mehrfach erschlossene Grundstücke oder

-         landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage.

 

Den hierdurch entstehenden Gebührenausfall muss die Stadt dann aus dem allgemeinen Haushalt tragen. Eine Berücksichtigung dieser Ausfälle im Anteil des öffentlichen Interesses ist ebenso unzulässig wie die Belastung der restlichen Gebührenschuldner mittels erhöhter Gebührensätze.

 

Weiterhin wird der durch Gebühren zu refinanzierende Anteil durch solche Straßenabschnitte vermindert, in denen es keine Anlieger gibt. Dies betrifft vor allem Straßen mit Lärmschutz­wällen, zum Beispiel Abschnitte von Poppenbütteler Straße oder Oadby-&-Wigston-Straße. Auch hier dürfen die für diese Abschnitte anfallenden Kosten nicht die Anlieger anderer Straßenabschnitte belasten.

 

Auch die Kosten, die an Straßenabschnitten vor städtischen Grundstücken anfallen, dürfen nicht auf die anderen Anlieger abgewälzt werden. Hier ist dieser Anteil (entsprechend der Müll­gebühr) aus den jeweiligen Fachbudgets zu tragen. Anderenfalls wäre auch hier der Einnahme­ausfall aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen.

 

 

Erläuterung zu § 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung:

Gebührenmaßstab

 

Die Mustersatzung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages trifft folgende Regelung:

 

(1)   Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie die Häufigkeit der Reinigungen.

 

(2)   Als Straßenfrontlänge (Absatz 1) gilt:

a)      bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße.

b)      bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an der Straße anliegt: Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße zuzüglich ein Viertel des Unterschiedes zu der tatsächlichen Frontlänge.

c)      bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.

 

Siehe hierzu Anlage 4

 

Dieses komplizierte, in der Rechtsprechung aber akzeptierte Verfahren erfordert, dass jedes einzelne Grundstück, das nicht unter Buchstabe a) oder c) fällt, wie folgt geprüft werden muss:

  1. Ermittlung der tatsächlichen Frontlänge (= an die Straße anliegende Strecke)
  2. Ermittlung der längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße (Gegebenenfalls sind hierzu auch mehrere Messungen erforderlich!)
  3. Vergleich, ob die tatsächliche Frontlänge mehr als zwei Drittel der längsten Ausdehnung ausmacht
  4. wenn ja:  die Straßenreinigungsgebühr wird nach der tatsächlichen Frontlänge berechnet

wenn nein:  Berechnung nach dem unter Buchstabe b) geschilderten Verfahren.

 

Auch bei den Hinterlieger-Grundstücken (Buchstabe c) kann in vielen Fällen –insbesondere wenn die Straße in diesem Bereich nicht gerade verläuft- die Lage der längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße strittig sein, so dass auch hier mehrere Berechnungen je Grundstück erforderlich werden.

 

Lediglich in den verbleibenden Fällen (Anlieger = Buchstabe a) ist die Berechnung ohne weitere Probleme.

 

Soweit ein Grundstück an mehr als eine Straße angrenzt (Eckgrundstücke oder Anliegen mit der Rückseite...) sind diese Berechnungen zu jeder Straße separat durchzuführen.

 

 

Vergleichsberechnung (ohne Gewähr):

 

Nach der gegenwärtigen Mitteilungen des Trägers der Straßenbaulast, Amt 60, Fachbereich 604 sind künftig etwa 228 km (78 % der Straßen) durch die Stadt Norderstedt zu reinigen. Für rund 65 km besteht keine Straßenreinigungspflicht nach § 45 StrWG. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Feld- und Wirtschaftswege.

 

Bei diesen Werten handelt es sich ausdrücklich um vorläufige Angaben.

Durch Abgrenzung von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage oder Übertragung der Reinigungspflichten auf die Anlieger kann es noch zu Verschiebungen kommen. Entsprechend kann es auch in der folgenden Berechnung noch Veränderungen geben.

 

 

Vorläufige Ermittlung von Kehrstrecke und Fahrzeugbedarf:

 

Einfache Straßenlänge

Kehrstrecke

KM pro Jahr

Prozent

Hauptstraßen innerhalb:

77,5 km

x 2 =

155,0 km

x 52 =

8.060,0 km

69,96 %

Nebenstraßen innerhalb:

140,0 km

x 2 =

280,0 km

x 12 =

3.360,0 km

29,16 %

Straßen außerhalb Ort:

10,1 km

x 2 =

20,2 km

x 5 =

101,0 km

0,88 %

SUMME

227,6 km

 

455,2 km

 

ca. 11.521 km

100,0 %

 

Für die künftige Erhebung von Straßenreinigungsgebühren muss gewährleistet sein, dass zu keinem Zeitpunkt Reinigungen aus Kapazitätsgründen ausfallen, dies betrifft vor allem die Zeiten mit dem stärksten Reinigungsbedarf (Herbst/Frühjahr).

 

Gegenwärtig reinigen die beiden Großkehrfahrzeuge jeweils durchschnittlich etwa 16,85 km je Ein­satztag. Bei gleichbleibender Auslastung und Nutzung an allen etwa 250 Arbeitstagen pro Jahr ergibt sich somit eine Leistung von etwa 4.200 km je Fahrzeug und Jahr. Mithin wären für die etwa 11.520 km / Jahr rund 2,74 Fahrzeuge erforderlich.

 

Das Betriebsamt geht für die weitere Planung davon aus, dass künftig drei Kehrfahrzeuge (2 Großkehrmaschinen für die Hauptstraßen, 1 kleineres Kehrfahrzeug für Nebenstraßen) erforderlich sind. Heute sind demgegenüber nur 2 Großkehrmaschinen im Einsatz.

 

Durch eine systematische Personalbedarfsermittlung und Stellenbemessung ist sicherzustellen, dass auch bei Urlaubs- und Krankheitstagen ein Fahrzeugausfall verhindert wird.

 

Abweichungen gegenüber der Berichtsvorlage M02/0272:

 

-           Berücksichtigt werden nun die Haushaltsansätze des Budgets 2003 (statt 2002).

-           Bei den Personalausgaben (Bauhof) werden ein zusätzlicher Mitarbeiter für ein drittes Kehrfahrzeug und 0,75 Vertreterstellen eingerechnet. Bei der folgenden Vergleichsberechnung werden auch die Positionen für Fahrzeugunterhaltung, Arbeitskleidung / Bedienstetenschulung, Geschäftsausgaben, Verwertung von Kehrgut entsprechend angepasst.

-           Bei den Personalausgaben (Verwaltung) wird ein zusätzlicher Mitarbeiter berücksichtigt.

-           Der kalkulierte Ansatz für die externe Grundlagenermittlung (Erfassung der Frontlängen) wird entsprechend des größeren Umfangs der zu erfassenden Daten auf 120.000 € angehoben. (siehe Budget 2003)

-           Entsprechend dem Ansatz in Höhe von 174.000 € zur Beschaffung eines neuen Kehr­fahrzeuges (siehe Budget 2003) wurden die kalkulatorischen Kosten je Fahrzeug neu ermittelt. Für die Vergleichsberechnung werden künftig drei Fahrzeuge zu Grunde gelegt, siehe oben.

-           Der Anteil der gereinigten Straßen außerhalb der Ortslage wurde für das künftige Modell ermittelt (= 0,9 %, siehe oben). Erstmals wurde ein entsprechender Betrag abgegrenzt.

 

 

Vorläufige Schätzung der Anteile für Fahrbahnreinigung, Papierkorbleerung und Winterdienst:

 

 

Planung für 2003 bislang:

Ansatz 90%

aus Vorlage M02/0272

Satzungsentwurf

Davon gebührenrelevant

Ausgaben Fahrbahn/Rinnsteine

404.900 €

705.600 €

545.300 €

545.300 €

Ausgaben Papierkörbe

90.500 €

85.000 €

90.500 €

90.500 €

Ausgaben Winterdienst GESAMT

115.900 €

125.100 €

115.900 €

57.950 €

Ausgaben Geh-/Radwege

106.400 €

103.000 €

106.400 €

0 €

SUMME AUSGABEN

717.700 €

1.018.700 €

858.100 €

693.750 €

 

Basis:

Ansätze 2003

Basis:

Ansätze 2002

Basis:

Ansätze 2003

 

 

 

Abgrenzung nicht gebührenrelevanter Anteile:

 

Gemäß Straßenreinigungssatzung sind bis auf die Reinigung der Fahrbahnen und Rinn­steine alle Reinigungspflichten auf die Anlieger übertragen. Daher kann auch nur der Anteil der Ausgaben bei der Straßenreinigungsgebühr berücksichtigt werden, der sich auf die Reinigung der Fahrbahnen und Rinnsteine der Straßen der Anlage 2 bezieht:

-         Bei der Reinigung von Geh- und Radwegen handelt es sich um die Erbringung der durch die Straßenreinigungssatzung übertragenen Anliegerpflichten. Mithin sind diese Ausgaben nicht gebührenrelevant.

-         Bei den Ausgaben für den Winterdienst ist der Anteil, der sich durch die Verkehrs­sicherungspflicht ergibt, ebenfalls nicht gebührenrelevant. Da ohne unverhältnismäßigen Aufwand kein anderer Schlüssel zu ermitteln ist, werden hier die Ausgaben zu je 50 % der Straßenreinigung und 50 % der Verkehrssicherung zugeordnet. Folglich ist auch nur der halbe Betrag gebührenrelevant.

-         Der Anteil für die Reinigung der Fahrbahnen ist gebührenrelevant, soweit er Reinigungs­leistungen im Rahmen von § 45 StrWG und Straßenreinigungssatzung betrifft. Darüber hinausgehende Leistungen sind abzugrenzen:

·        Der Anteil für Reinigungen außerhalb der Ortslage entspricht 0,88 % der gesamten Reinigungsstrecke. Folglich sind 0,88 % der Kosten für die Fahrbahnreinigung abzugrenzen.

·        Der Anteil für Reinigungen von noch nicht gewidmeten Straßen muss noch herausgerechnet werden.

·        Der Anteil für Straßenabschnitte, bei denen die geschlossene Ortslage unterbrochen ist, muss ebenfalls noch herausgerechnet werden.

-         Bei den Ausgaben für die Leerung der Straßenpapierkörbe müssen keine Abgrenzungen für Papierkörbe in Grünanlagen usw. erbracht werden, da diese über 5800 abgerechnet werden. Mithin ist also der Betrag in voller Höhe gebührenrelevant.

 

 

Ermittlung des Zuschussbedarfs:

 

Auch der gebührenrelevante Anteil der Ausgaben kann jedoch nicht in voller Höhe über die Straßenreinigungsgebühr refinanziert werden. Vielmehr müssen noch folgende Beträge abgesetzt werden:

 

 

bisheriger
Reinigungsumfang

Reinigung gemäß
Satzungsentwurf

SUMME AUSGABEN

717.700 €

858.100 €

davon gebührenrelevant

553.350 €

693.750 €

abzügl. Anteile außerhalb Ortslage

3.560 €

4.800 €

abzügl. 15% Anteil öff. Interesse

82.470 €

103.340 €

abzügl. möglicher Abschläge

(Eckgrundstücke, landwirtschaftl. Flächen)

Je nach Höhe

Je nach Höhe

abzügl. sonst. Einnahmen

3.500 €

3.500 €

Über Gebühr zu finanzieren

463.820 €

582.110 €

Zuschussbedarf

253.880 €

275.990 €

Kostendeckungsgrad

64,63 %

67,84 %

Zuschussbedarf in Prozent

35,37 %

32,16 %

 

 

Noch in Arbeit befindliche bzw. noch zu klärende Punkte:

 

In der Verwaltung zur Zeit in Arbeit:

-          Vorarbeiten zur Erfassung der Frontmeter aller erschlossenen oder angrenzenden Grundstücke zur weiteren Abgrenzung (z.B. keine Straßenreinigungsgebühr bei Abschnitten mit Lärmschutzwällen) und zur Ermittlung des Gebührensatzes.

-          Abgrenzung der Ortsdurchfahrten bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen, sowie Ermittlung der geschlossenen Ortslage und möglichen Unterbrechungen bei Gemeindestraßen zur end­gültigen Erstellung der Anlagen zur Straßenreinigungssatzung.

-          Kosten für die Reinigung von nicht gewidmeten Straßen oder für Gemeindestraßen, bei denen die geschlossene Ortslage unterbrochen ist, müssen noch herausgerechnet werden.

-          Mittelstreifen (z.B. Rathausallee): Ermittlung der Kehrstrecken

-          Prüfung der Satzungsentwürfe durch die Rechtsabteilung im Hause.

-          Erstellung der Beschlussvorlagen unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben durch die Politik (siehe unten)

-          Erstellung eines endgültigen Zeitplanes zur Einführung der Straßenreinigungsgebühr.

-          Erstellung der Tourenpläne und endgültige Ermittlung des Mitarbeiter- und Fahrzeug­bedarfs.

-          Exakte Ermittlung des Personalbedarfs:

·        Fahrer von Kehrmaschinen inklusive Vertretungen

·        Verwaltung: Bearbeitung der Veranlagung, Widersprüche und Kundenkontakte

 

 

Weitere Vorgaben durch Meinungsbildung in der Politik erforderlich:

 

Soll ein Abschlag für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Ortslage gewährt werden?

Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind in der Regel größer als bebaute. Insbesondere bei nur einseitiger Bebauung können bei voller Anrechnung der Frontlänge erhebliche Gebühren anfallen. Jedoch weisen weder die Mustersatzung noch die zu Vergleichszwecken herange­zogenen Satzungen schleswig-holsteinischer Städte (Ahrensburg, Bad Bramstedt, Flensburg, Geesthacht, Heide, Itzehoe, Kiel und Lübeck) eine entsprechende Regelung in ihrer Straßen­reinigungsgebührensatzung auf. Lediglich bei der Stadt Elmshorn findet sich in § 10 eine allgemeine Regelung:  In begründeten Härtefällen können die Gebühren ermäßigt, erlassen oder erstattet werden”. Diese könnte auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke heran gezogen werden.

 

Soll ein Abschlag für Eck- und andere mehrfach erschlossene Grundstücke gewährt werden?

Nur zwei der zu Vergleichszwecken herangezogene Satzungen (Flensburg und Heide) gewähren keine Abschläge. Die meisten Satzungen sehen hierzu eine Anrechnung von nur 3 / 4 der vollen Höhe vor, der Gebührenausfall ist durch den allgemeinen Haushalt zu tragen:

Ahrensburg:

Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken nur Anrechnung in Höhe von 3 / 4 der vollen Gebühr

Bad Bramstedt:

Bei Eckgrundstücken nur Anrechnung von 3 / 4 der vollen Gebühr; bei Grundstücken, die zwischen zwei Straßen liegen, aber nur nach einer Straße hin bebaut werden können, ist diese Regelung sinn­gemäß anzuwenden

Elmshorn:

Bei Eck- und mehrfach erschlossenen Grundstücken nur Anrechnung in Höhe von 3 / 4 der vollen Gebühr

Geesthacht:

Bei Eckgrundstücken mit Straßenfronten bis zu 50 m Länge nur Anrechnung von 3 / 4 der vollen Gebühr

Itzehoe:

Bei Eck- und von zwei Straßen erschlossenen Grundstücken nur Anrechnung von 3 / 4 der Frontlänge

Davon abweichende Abschläge werden in folgenden Städten gewährt:

Kiel:

Bei Einfamilienhäusern nur Berechnung von 2 / 3 der Gebühren

Lübeck:

Berechnung nur für die Grundstücksseiten, durch die eine wirt­schaft­liche oder verkehrsmäßige Nutzung des Grundstücks möglich ist. Bei Eckgrundstücken wird im Einzelfall auf Antrag die Gebühr in Höhe von 80 % des vollen Satzes festgesetzt.

 

Sollen Straßenreinigungsgebühren für städtische Grundstücke wie z.B. Grünanlagen, Schulen, Spielplätze, Kindergärten, Friedhöfe erhoben werden?

Vielen Satzungen ist zu entnehmen, dass für angrenzende Wasserläufe oder öffentliche Plätze, der Öffentlichkeit zugängliche Park- und Grünanlagen usw. keine Gebühren erhoben werden:

Bad Bramstedt:

Keine Gebührenerhebung bei angrenzenden öffentlichen Wasserläufen oder Plätzen, der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfe

Elmshorn:

Keine Gebührenerhebung bei angrenzenden öffentlichen Wasser­läufen oder Plätzen, der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen und Hafenanlagen

Geesthacht:

Keine Gebührenerhebung bei angrenzenden öffentlichen Wasser­läufen, der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, Lärmschutzwällen, Friedhöfe, Hafen- und Gleis­anlagen

Heide:

Keine Gebührenerhebung bei öffentlichen Wasserläufen und Plätzen, der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen

Itzehoe:

Keine Gebührenerhebung bei öffentlichen Wasserläufen und Plätzen, der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfe und Hafenanlagen (entspricht 18 v.H. der Kosten)

 

Ahrensburg, Flensburg, Kiel und Lübeck geben in ihren jeweiligen Satzungen keine solchen Regelungen vor.

 

Das Betriebsamt hält es für sinnvoll, die Straßenreinigungsgebühr den jeweiligen Objekten /Fachämtern zuzuordnen (entsprechend der Müllgebühr usw.) um so den tatsächlichen Entstehungsort der Kosten sichtbar zu machen.

 

Die Anlagen der Vorlage werden insgesamt als Anlage 3 der Niederschrift beigefügt.