Sitzung: 13.01.2003 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Im
Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 7.12.02 ist folgende Anfrage
protokolliert:
“Herr
Schlichtkrull bittet die Verwaltung, die Vertretungsregelungen bei der Fraktion
“Grüne Alternative” zu prüfen.”
Fraglich
erscheint, wer berechtigt ist die Mitglieder der Fraktionen SPD und “Grüne
Alternative” im Hauptausschuss zu vertreten.
In
§ 7 Abs. 3 , 2. Unterabsatz der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt ist
folgendes geregelt:
“Das
stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion oder aus einem gemeinsamen
Wahlvorschlag wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder aus
dem gemeinsamen Wahlvorschlag
verhindert ist. Die Vertretung ist nicht personengebunden.”
In
der Sitzung der Stadtvertretung am 21.4.1998 erfolgte eine Wahl der Mitglieder
der Ausschüsse sowie der stellvertretenden Ausschussmitglieder. Ausweislich des
Protokolls wurden hierzu gemeinsame Wahlvorschläge (Liste 1 : SPD und
Bündnis90/ DIE GRÜNEN, Liste 2: CDU, F.D.P. und DIE BÜRGERPARTEI) eingereicht
und der dann folgenden Beschlussfassung zugrundegelegt. Innerhalb der Listen wurden lediglich Namen
genannt; ein Bezug zur jeweiligen Fraktionszugehörigkeit fehlt.
Nach
dem Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 3, 2. Unterabsatz der Hauptsatzung
können damit die in der Liste 1) der Stellvertreter aufgeführten Personen die
in der Liste 1) als Mitglieder aufgeführten Personen vertreten. Ein Wechsel in
der Fraktionszugehörigkeit hat nach der Regelung der Hauptsatzung keinen
Einfluß auf die Berechtigung zur Stellvertretung, da es sich weiterhin um eine
Person aus (!) einem gemeinsamen Wahlvorschlag handelt und auch keine
spätere Abwahl einzelner Personen als Mitglied/ stellvertr. Mitglied erfolgt
ist, welche die bestehende Liste verändert hätte.
Protokollauszug 105