Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Im Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses vom 7.12.02 ist folgende Anfrage protokolliert:

“Herr Schlichtkrull bittet die Verwaltung, die Vertretungsregelungen bei der Fraktion “Grüne Alternative” zu prüfen.”

Fraglich erscheint, wer berechtigt ist die Mitglieder der Fraktionen SPD und “Grüne Alternative” im Hauptausschuss zu vertreten.

In § 7 Abs. 3 , 2. Unterabsatz der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt ist folgendes geregelt:

“Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion oder aus einem gemeinsamen Wahlvorschlag wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder aus dem gemeinsamen Wahlvorschlag  verhindert ist. Die Vertretung ist nicht personengebunden.”

 

In der Sitzung der Stadtvertretung am 21.4.1998 erfolgte eine Wahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie der stellvertretenden Ausschussmitglieder. Ausweislich des Protokolls wurden hierzu gemeinsame Wahlvorschläge (Liste 1 : SPD und Bündnis90/ DIE GRÜNEN, Liste 2: CDU, F.D.P. und DIE BÜRGERPARTEI) eingereicht und der dann folgenden Beschlussfassung zugrundegelegt.  Innerhalb der Listen wurden lediglich Namen genannt; ein Bezug zur jeweiligen Fraktionszugehörigkeit fehlt.

Nach dem Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 3, 2. Unterabsatz der Hauptsatzung können damit die in der Liste 1) der Stellvertreter aufgeführten Personen die in der Liste 1) als Mitglieder aufgeführten Personen vertreten. Ein Wechsel in der Fraktionszugehörigkeit hat nach der Regelung der Hauptsatzung keinen Einfluß auf die Berechtigung zur Stellvertretung, da es sich weiterhin um eine Person aus (!) einem gemeinsamen Wahlvorschlag handelt und auch keine spätere Abwahl einzelner Personen als Mitglied/ stellvertr. Mitglied erfolgt ist, welche die bestehende Liste verändert hätte.

 

 

Protokollauszug                105