Sitzung: 05.02.2003 Ausschuss für junge Menschen
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Frau
Ehrenfort bittet um Klärung, ob es sich bei dem Kinder- und Jugendbeirat gem. §
47 f der GO um einen Beirat mit Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen und
der Stadtvertretung handelt.
Herr
Struckmann gibt folgende Erklärung zu Protokoll
Die
Richtlinie für die Kinder- und Jugendbeiräte ist von Anfang an auf der
Grundlage der Neufassung des § 47f der Gemeindeordnung erstellt worden.
Geltendes Recht bis
01.04.2003: |
Geändertes Recht ab
dem 01.04.2003 |
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47f – Beteiligung von Kinder und Jugendlichen Die
Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von
Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.
Hierzu soll die Gemeinde über die Beteiligung von Einwohnerinnen und
Einwohnern nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln. Bei
der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern
und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise
darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach
Abs. 1 durchgeführt hat.” |
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47f – Beteiligung von Kinder und Jugendlichen Die
Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von
Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.
Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung von Einwohnerinnen und
Einwohnern nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln. Bei
der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern
und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise
darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach
Abs. 1 durchgeführt hat.” |
Der §
47f GO ist eine eigenständige, von den Bestimmungen über die sonstigen
Beiräte abgesetzte kommunalverfassungsrechtliche Regelung über die Beteiligung
von Kindern und Jugendlichen. Dadurch kommt der Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen und den dafür entwickelten Beteiligensformen, die auf dieser Regel
fußen, ein “Mehr” an Bedeutung zu als der Stellung der sonstigen Beiräte
nach § 47e GO.
Bislang
konnte von den Regelungen des noch geltenden § 47f GO insofern abgesehen
werden, wenn die Dringlichkeit eine rechtzeitige Beteiligung unmöglich machte.
Durch die Neufassung des § 47f GO kann davon nicht mehr ausgegangen werden,
denn bei § 47f GO Abs. 1 handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, von der
die Gemeinde nicht abweichen darf.
Die
Umsetzung des § 47f GO Abs. 1 wird in der Richtlinie in den §§ 2 bis 4 sowohl
für die Kinder- und Jugendbeiräte als auch für die Verwaltung und die Politik
konkretisiert.
In
Bezug auf den Abs. 2 des § 47f GO wurde zu dessen Umsetzung eine
Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekte geschaffen, um
die Aufgaben, die sich aus dem § 47f GO insgesamt ergeben, wahrnehmen und in
geeigneter Weise darlegen zu können.
Demnach
sind die Kinder- und Jugendbeiräte für Norderstedt ausdrücklich auf dem §
47f GO erstellt worden, um der neuen Aufgabe, die sich damit verbindet,
gerecht zu werden.
Die Zielgruppe
(Kinder und Jugendliche im Alter von 12 – 17 Jahren) wird durch den § 47f GO
insgesamt aufgewertet. Durch das “Mehr” an Bedeutung dieser eigenständigen, von
den Bestimmungen über die sonstigen Beiräte nach § 47e GO abgesetzten
kommunalverfassungsrechtlichen Regelung, wird die Zielgruppe in eine
Sonderstellung gesetzt, für die auf der Grundlage des § 47f GO Abs.:1 Satz 2 geeignete
Verfahren zu entwickeln sind. Für Norderstedt wurde das Verfahren
Kinder- und Jugendbeiräte gewählt.
Das
Wort “Beirat” ist allgemein betrachtet kein geschützter Begriff und es
existieren in der Rechtswissenschaft viele unterschiedliche Beiratsformen.
Im
Bereich der Kinder- und Jugendbeteiligung finden fünf verschiedene
repräsentative Formen ihren Einsatz als Beteiligungsverfahren: Kinder- und
Jugendparlament, Kinder- und Jugendbeirat, Jugendforum, Jugendkreistag und
Jugendvertretung. Die Beteiligungsverfahren sind zumindest in den Grundzügen
durch Beschluss der Gemeindevertretung festgelegt.
Für
Schleswig-Holstein existieren seit der Umsetzung der Demokratiekampagne:
“Schleswig-Holstein – Land für Kinder” bis zu ca. 30 repräsentative
Beteiligungsmaßnahmen – bislang ist nicht bekannt, dass die Zielgruppe
(Kinder und Jugendliche zwischen 12 – 18 Jahren) dieser Beteiligungsmaßnahme entsprechende
Statuten als: Parlament, Forum, Kreistag oder Vertretung eingeklagt hat.
Ergänzend: Unterbleibt eine
Beteiligung oder wird diese nicht in geeigneter Weise dargelegt, so wird
dadurch die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme nicht berührt. Allerdings
verstößt eine Gemeinde unstreitig gegen geltendes Recht, wenn sie § 47f GO
nicht beachtet. Dies kann ein kommunalaufsichtsbehördliches Einwirken nach sich
ziehen.