Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Frau Ehrenfort bittet um Klärung, ob es sich bei dem Kinder- und Jugendbeirat gem. § 47 f der GO um einen Beirat mit Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen und der Stadtvertretung handelt.

 

Herr Struckmann gibt folgende Erklärung zu Protokoll

 

Die Richtlinie für die Kinder- und Jugendbeiräte ist von Anfang an auf der Grundlage der Neufassung des § 47f der Gemeindeordnung erstellt worden.

Geltendes Recht bis 01.04.2003:

Geändertes Recht ab dem 01.04.2003

Ҥ 47f РBeteiligung von Kinder und Jugendlichen

Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Abs. 1 durchgeführt hat.”

Ҥ 47f РBeteiligung von Kinder und Jugendlichen

Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Abs. 1 durchgeführt hat.”

 

Der § 47f GO ist eine eigenständige, von den Bestimmungen über die sonstigen Beiräte abgesetzte kommunalverfassungsrechtliche Regelung über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Dadurch kommt der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und den dafür entwickelten Beteiligensformen, die auf dieser Regel fußen, ein “Mehr” an Bedeutung zu als der Stellung der sonstigen Beiräte nach § 47e GO.

Bislang konnte von den Regelungen des noch geltenden § 47f GO insofern abgesehen werden, wenn die Dringlichkeit eine rechtzeitige Beteiligung unmöglich machte. Durch die Neufassung des § 47f GO kann davon nicht mehr ausgegangen werden, denn bei § 47f GO Abs. 1 handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, von der die Gemeinde nicht abweichen darf.

Die Umsetzung des § 47f GO Abs. 1 wird in der Richtlinie in den §§ 2 bis 4 sowohl für die Kinder- und Jugendbeiräte als auch für die Verwaltung und die Politik konkretisiert.

In Bezug auf den Abs. 2 des § 47f GO wurde zu dessen Umsetzung eine Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekte geschaffen, um die Aufgaben, die sich aus dem § 47f GO insgesamt ergeben, wahrnehmen und in geeigneter Weise darlegen zu können.

Demnach sind die Kinder- und Jugendbeiräte für Norderstedt ausdrücklich auf dem § 47f GO erstellt worden, um der neuen Aufgabe, die sich damit verbindet, gerecht zu werden.

Die Zielgruppe (Kinder und Jugendliche im Alter von 12 – 17 Jahren) wird durch den § 47f GO insgesamt aufgewertet. Durch das “Mehr” an Bedeutung dieser eigenständigen, von den Bestimmungen über die sonstigen Beiräte nach § 47e GO abgesetzten kommunalverfassungsrechtlichen Regelung, wird die Zielgruppe in eine Sonderstellung gesetzt, für die auf der Grundlage des § 47f GO Abs.:1 Satz 2 geeignete Verfahren zu entwickeln sind. Für Norderstedt wurde das Verfahren Kinder- und Jugendbeiräte gewählt.

Das Wort “Beirat” ist allgemein betrachtet kein geschützter Begriff und es existieren in der Rechtswissenschaft viele unterschiedliche Beiratsformen.

Im Bereich der Kinder- und Jugendbeteiligung finden fünf verschiedene repräsentative Formen ihren Einsatz als Beteiligungsverfahren: Kinder- und Jugendparlament, Kinder- und Jugendbeirat, Jugendforum, Jugendkreistag und Jugendvertretung. Die Beteiligungsverfahren sind zumindest in den Grundzügen durch Beschluss der Gemeindevertretung festgelegt.

Für Schleswig-Holstein existieren seit der Umsetzung der Demokratiekampagne: “Schleswig-Holstein – Land für Kinder” bis zu ca. 30 repräsentative Beteiligungsmaßnahmen – bislang ist nicht bekannt, dass die Zielgruppe (Kinder und Jugendliche zwischen 12 – 18 Jahren) dieser Beteiligungsmaßnahme entsprechende Statuten als: Parlament, Forum, Kreistag oder Vertretung eingeklagt hat.

Ergänzend: Unterbleibt eine Beteiligung oder wird diese nicht in geeigneter Weise dargelegt, so wird dadurch die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme nicht berührt. Allerdings verstößt eine Gemeinde unstreitig gegen geltendes Recht, wenn sie § 47f GO nicht beachtet. Dies kann ein kommunalaufsichtsbehördliches Einwirken nach sich ziehen.