Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Die anwesenden Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter werden durch Handschlag von der Bürgervorsteherin gem. § 33 Abs. 5 Gemeindeordnung auf die gewissenhafte Erfüllung Ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.