Sitzung: 05.06.2003 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M03/0186
Es wird der folgende Bericht gegeben:
Frau Hahn bittet zu dem Thema Aufhebung
der Einbahnstraßenregelung für Fahrradfahrer einen Tagesordnungspunkt auf die
Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr am 16.01.03 zu nehmen,
wenn noch kein Beschluss der städtischen Gremien zu diesem Thema vorliegt.
Die StVO sieht in § 41 Abs. 2 zum Thema
Fahrrichtungsvorgaben zu Z. 220 vor:
Es
steht parallel zur Fahrbahn und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der
Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt,
so kann durch das Zusatzschild Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das
Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei
Zeichen 267 das Zusatzschild 1022-10 “Radfahrer (Sinnbild) frei” anzubringen.
Die
Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Zeichen 220 Einbahnstraße führt dazu unter den
Randnummern 8-16 aus:
8 |
IV. |
1. |
Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr
in Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn |
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9 |
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a) |
nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die
Benutzung bestimmter Straßenstrecken innerorts erforderlich ist, |
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b) |
die Anordnung der Einbahnstraße unter
Berücksichtigung der Belange des Radverkehrs nicht aufgehoben oder nicht
durch andere Maßnahmen (z. B. unechte Einbahnstraßen mit Z. 267, Einrichtung
eines entlang der Einbahnstraße abgetrennten Radweges) ersetzt werden kann, |
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c) |
für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite
von in der Regel 3,50 m, mindestens jedoch 3,00 m mit ausreichenden
Ausweichmöglichkeiten, vorhanden ist; verkehren dort auch Omnibusse des
Linienverkehrs oder besteht stärkerer Verkehr mit Lastkraftwagen, so muss die
Breite mehr als 3,50 m betragen, |
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d) |
die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an den
Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen) übersichtlich und die
Begegnungsstrecke nur von geringer Länge ist, |
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e) |
für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen wurde, |
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f) |
für den Radverkehr dort, wo es orts- und
verkehrsbezogen erforderlich ist, zum Einbiegen in die Einbahnstraße in
Gegenrichtung ein abgetrennter Einfahrtbereich angeboten wird. |
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2. |
Die Verkehrszeichen sind in jedem Fall deutlich
sichtbar aufzustellen. An Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen) ist
insbesondere auch darauf zu achten, dass auf die Öffnung der Einbahnstraße
für den Radverkehr in Gegenrichtung mit dem Zusatzschild zu Zeichen 353
deutlich hingewiesen wird. |
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3. |
Die Straßenverkehrsbehörde muss vor der Öffnung
der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung das Verkehrs- und
Unfallgeschehen (z. B. Verkehrsdichte, Verkehrsstruktur, Art und Umfang der
Unfälle) dokumentieren und deren Entwicklung nach der Öffnung beobachten,
dokumentieren und auswerten. Bei einer Unfallhäufung im Zusammenhang mit der
Regelung (z. B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit schwerem Sachschaden
und/oder Personenschaden) ist die Regelung sofort aufzuheben. |
Daraus ergeben sich Prüffragen:
§
Liegt
eine geringe Verkehrsbelastung vor?
§
Ist
die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder
weniger begrenzt?
§
Liegt
eine flächenhaften Radverkehrsplanung der Gemeinde vor?
§
Ist
die Benutzung bestimmter Straßenstrecken innerorts erforderlich?
§
Könnte
die Anordnung der Einbahnstraße unter Berücksichtigung der Belange des
Radverkehrs aufgehoben werden?
§
Oder
durch andere Maßnahmen (z. B. unechte Einbahnstraßen mit Z. 267, Einrichtung
eines entlang der Einbahnstraße abgetrennten Radweges) ersetzt werden?
§
Ist
für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,50 m,
mindestens jedoch 3,00 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten, vorhanden
(verkehren dort auch Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht stärkerer
Verkehr mit Lastkraftwagen, so muss die Breite mehr als 3,50 m betragen)?
§
Ist
die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an den Knotenpunkten (Einmündungen
und Kreuzungen) übersichtlich?
§
Ist
die Begegnungsstrecke nur von geringer Länge?
§
Ist
für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen worden?
§
Wird
für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, zum
Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung ein abgetrennter
Einfahrtbereich angeboten?
Die Straßenverkehrsbehörde muss vor der
Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung das Verkehrs-
und Unfallgeschehen (z. B. Verkehrsdichte, Verkehrsstruktur, Art und Umfang
der Unfälle) dokumentieren und deren Entwicklung nach der Öffnung
beobachten, dokumentieren und auswerten.
Bei einer Unfallhäufung im Zusammenhang mit der
Regelung (z. B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit schwerem Sachschaden und/oder
Personenschaden) ist die Regelung sofort aufzuheben.
Unter Beachtung der vorstehenden Prüfkriterien spricht nichts
Grundsätzliches gegen die Einführung dieser Maßnahme – dafür wären jedoch
umfangreiche Einzelfallprüfungen erforderlich.
Frau
Hahn bittet darum, dass bis zur letzten Sitzung vor den Herbstferien eine
entsprechende Beschlussvorlage dem Ausschuss vorgelegt wird