Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Es wird der folgende Bericht gegeben:

 

 

Frau Hahn bittet zu dem Thema Aufhebung der Einbahnstraßenregelung für Fahrradfahrer einen Tagesordnungspunkt auf die Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr am 16.01.03 zu nehmen, wenn noch kein Beschluss der städtischen Gremien zu diesem Thema vorliegt.

 

 

Die StVO sieht in § 41 Abs. 2 zum Thema Fahrrichtungsvorgaben zu Z. 220 vor:

 

Es steht parallel zur Fahrbahn und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild  Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353  anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267  das Zusatzschild 1022-10  “Radfahrer (Sinnbild) frei” anzubringen.

 

 

 

Die Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Zeichen 220 Einbahnstraße führt dazu unter den Randnummern 8-16 aus:

 

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IV.

1.

Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn

9

 

 

a)

nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung bestimmter Straßenstrecken innerorts erforderlich ist,

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b)

die Anordnung der Einbahnstraße unter Berücksichtigung der Belange des Radverkehrs nicht aufgehoben oder nicht durch andere Maßnahmen (z. B. unechte Einbahnstraßen mit Z. 267, Einrichtung eines entlang der Einbahnstraße abgetrennten Radweges) ersetzt werden kann,

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c)

für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,50 m, mindestens jedoch 3,00 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten, vorhanden ist; verkehren dort auch Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht stärkerer Verkehr mit Lastkraftwagen, so muss die Breite mehr als 3,50 m betragen,

12

 

 

d)

die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an den Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen) übersichtlich und die Begegnungsstrecke nur von geringer Länge ist,

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e)

für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen wurde,

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f)

für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, zum Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung ein abgetrennter Einfahrtbereich angeboten wird.

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2.

Die Verkehrszeichen sind in jedem Fall deutlich sichtbar aufzustellen. An Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen) ist insbesondere auch darauf zu achten, dass auf die Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung mit dem Zusatzschild zu Zeichen 353 deutlich hingewiesen wird.

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3.

Die Straßenverkehrsbehörde muss vor der Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung das Verkehrs- und Unfallgeschehen (z. B. Verkehrsdichte, Verkehrsstruktur, Art und Umfang der Unfälle) dokumentieren und deren Entwicklung nach der Öffnung beobachten, dokumentieren und auswerten. Bei einer Unfallhäufung im Zusammenhang mit der Regelung (z. B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit schwerem Sachschaden und/oder Personenschaden) ist die Regelung sofort aufzuheben.

 

 

Daraus ergeben sich Prüffragen:

 

§          Liegt eine geringe Verkehrsbelastung vor?

 

§          Ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt?

 

§          Liegt eine flächenhaften Radverkehrsplanung der Gemeinde vor?

 

§          Ist die Benutzung bestimmter Straßenstrecken innerorts erforderlich?

 

§          Könnte die Anordnung der Einbahnstraße unter Berücksichtigung der Belange des Radverkehrs aufgehoben werden?

§          Oder durch andere Maßnahmen (z. B. unechte Einbahnstraßen mit Z. 267, Einrichtung eines entlang der Einbahnstraße abgetrennten Radweges) ersetzt werden?

 

§          Ist für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,50 m, mindestens jedoch 3,00 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten, vorhanden (verkehren dort auch Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht stärkerer Verkehr mit Lastkraftwagen, so muss die Breite mehr als 3,50 m betragen)?

 

§          Ist die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an den Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen) übersichtlich?

§          Ist die Begegnungsstrecke nur von geringer Länge?

 

§          Ist für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen worden?

 

§          Wird für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, zum Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung ein abgetrennter Einfahrtbereich angeboten?

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde muss vor der Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung das Verkehrs- und Unfallgeschehen (z. B. Verkehrsdichte, Verkehrsstruktur, Art und Umfang der Unfälle) dokumentieren und deren Entwicklung nach der Öffnung beobachten, dokumentieren und auswerten.

 

Bei einer Unfallhäufung im Zusammenhang mit der Regelung (z. B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit schwerem Sachschaden und/oder Personenschaden) ist die Regelung sofort aufzuheben.

 

 

Unter Beachtung der vorstehenden Prüfkriterien spricht nichts Grundsätzliches gegen die Einführung dieser Maßnahme – dafür wären jedoch umfangreiche Einzelfallprüfungen erforderlich.

 

Frau Hahn bittet darum, dass bis zur letzten Sitzung vor den Herbstferien eine entsprechende Beschlussvorlage dem Ausschuss vorgelegt wird