Sitzung: 19.06.2003 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M03/0234
Der Ausschuss wünscht einvernehmlich aufgrund der
fortgeschrittenen Zeit, dass dieser Tagesordnungspunkt vor den Terzialberichten
behandelt wird.
Herr Borchardt erläutert die Vorlage und beantwortet die Fragen
der Ausschussmitglieder.
Bitte um Tagesordnungspunkt für eine der nächsten Sitzungen zum
Thema Tempo-30-Zonen durch Herrn Lange in der
Sitzung des Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr am 15.08.2002, Punkt 17.3:
Herr
Lange bittet um einen Tagesordnungspunkt auf einer der nächsten Sitzungen zum
Thema Tempo-30-Zonen. Es soll dabei über Tempo-30-Zonen beraten werden, bei
denen es Probleme gibt.
Um auch die neuen Ausschussmitglieder umfassend über die Sach- und Rechtslage
zu informieren wird textlich mit dieser Berichtsvorlage auf die Vorlage M
01/0622 aus der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr vom
20.12.2001 bzw. Hauptausschuss vom 14.01.2002 TOP 11.14 zurückgegriffen. Der
aktuelle Bearbeitungsstand Juni 2003 ist eingearbeitet worden.
Der
Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.02.1997, TOP 02, Vorlage-Nr
96/0845 den folgenden Beschluss gefasst:
“Das gemeindliche Einvernehmen zur großflächigen Einführung von
Tempo-30-Zonen
- entsprechend dem in der Sach- und Rechtslage
sowie den Anlagen dargestelltem Konzept - wird erteilt. Dabei sind die o. g.
Anträge einzuarbeiten. Das Konzept soll im Jahr 1997 umgesetzt werden. Dem
vorgestellten Vorbehaltsnetz wird zugestimmt.”
Das Stadtgebiet wurde daraufhin durch die Planung in
49 Zonen aufgeteilt, die einzeln abzuarbeiten sind. Durch die zwischenzeitlich
neu hinzugekommenen Zonen 38 a und 39 a sowie die Teilung der Zone 49 in a und
b sind bzw. waren insgesamt 52 Zonen zu überprüfen.
Vor
jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde muss ein Stellungnahmeverfahren
durchgeführt werden. Die StVO schreibt zu § 45 vor:
“Vor
jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.”
Um dieses Verfahren
durchführen zu können, ist es erforderlich jedes Gebiet einer Einzelfallprüfung
zu unterziehen.
Die Kennzeichnung der Zonen
sollte größtenteils durch das Aufstellen der Zonenschilder , dem Aufbringen von nicht
amtlichen Fahrbahnmarkierungen, die kein Zeichen der StVO darstellen
(Zonen-Beginn = ssss) sowie geringfügigen baulichen Maßnahmen erfolgen.
Zwischenzeitlich sind 40 Zonen von der
Verkehrsaufsicht angeordnet worden. Die in der Anlage - Bearbeitungsstand des
Projektes “Tempo 30”: 10.06.2003 - grau hinterlegten Zonen sind angeordnet und
größtenteils auch umgesetzt worden - teilweise stehen Rest- oder Ergänzungsmaßnahmen
aus.
9 Zonen waren nach durchgeführtem
Stellungnahmeverfahren nicht anordnungsfähig und sind durch Abschlussvermerke
geschlossen worden. Hier steht noch eine Überprüfung nach den Vorgaben der StVO
vom 01.02.2001 aus.
3 Zonen sind in der Bearbeitung noch offen:
2 |
Bahnhofstraße |
·
noch kein Verfahren
eingeleitet ·
wird nach
Inbetriebnahme der verlegten K 113 und Abbindung der Quickborner Straße
betrieben (wegen Aufhebung Z. 267 Bahnhofstraße / Quickborner Straße) |
4 |
Aurikelstieg |
·
noch kein Verfahren
eingeleitet ·
umfassende Aufhebung
von Verkehrsbeschilderung zwingend notwendig (z. B. Einbahnstraße im
Aurikelstieg an der Schule, etc.) |
25 |
Alter Heidberg /
Langenharmer Weg |
·
bauliche Maßnahmen
geplant gem. Plausch-Beschluss vom 17.09.1992 ·
Ausbaubeschluss Alter
Heidberg vom 15.02.2001 / 05.07.2001 ·
Stellungnahmeverfahren
am 27.06.2001 eingeleitet, erneut am 21.11.2001 ·
Stellungnahmen von 694
vom 16.08.2001 und 11.01.2002 ·
Beschluss
Dezernentenrunde vom 04.02.2002: ·
z. Z. erfolgt die
Ausbaumaßnahme |
In den verbleibenden Zonen 2, 4 und 25 sind aus
Sicht der Verkehrsaufsicht umfangreichere bauliche Maßnahmen notwendig, um eine
wirkungsvolle Geschwindigkeitsreduzierung zu erreichen. In den entsprechenden
Gebieten ist in den letzten Jahren keine Unfallentwicklung zu verzeichnen, die ein
Handeln bezüglich Tempo 30 zurzeit dringend erforderlich macht. Es wird in
diesen Zonen zu einer umfassenden Aufhebung der Altbeschilderung kommen; dies
erfordert sehr viel Bearbeitungszeit.
Änderung der StVO zum 01.02.2001
Die 33. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie die entsprechende Änderung der
VwV-StVO ist am 01. Februar 2001 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen über
Tempo 30-Zonen lassen sich wie folgt zusammenfassen (die wichtigsten Kriterien
werden im neuen § 45 Abs. 1 c StVO genannt):
- Bauliche Veränderungen im
Straßenraum sind künftig nicht mehr erforderlich.
- Zentraler Punkt des
neuen Konzeptes ist die Verkehrsfunktion der betreffenden Straße,
an der sich die neuen Vorschriften über Tempo 30-Zonen vorwiegend
orientieren.
Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass zur Erhöhung der Akzeptanz von Tempo 30-Zonen auch künftig bauliche Maßnahmen vorgesehen werden können. Hierfür gelten die jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Richtlinien und Empfehlungen sowie ggf. ergänzende Ländererlasse. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.
- Es dürfen keine
klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes-
und Kreisstraßen) einbezogen werden.
- Es dürfen keine
sonstigen Vorfahrtstraßen (Kennzeichnung mit Z. 306 ) einbezogen werden. In
den Tempo 30-Zonen muss an den Kreuzungen und Einmündungen die
Vorfahrtregel “Rechts vor Links” gelten. Wo die Verkehrssicherheit es
wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des
Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel “Rechts
vor Links” die Vorfahrt durch Z. 301 (in begründeten Ausnahmefällen)
angeordnet werden.
- Fußgängerampeln sind
nicht explizit ausgeschlossen. Aufgrund der sonstigen für Tempo 30-Zonen
geltenden Vorschriften (u. a. die R-FGÜ) dürften die Voraussetzungen für
die zukünftige Anordnung neuer Fußgängerampeln in den Zonen jedoch in der
Regel nicht gegeben sein.
Grundsätzlich darf eine Zone
keine Straße mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen umfassen.
(Ausnahme:
Bestandsschutz für vorhandene Lichtzeichenanlagen in den vor dem 01.11.2000
angeordneten Zonen)
- Es dürfen keine
Fahrstreifenbegrenzungen (Z.
295) und Leitlinien (Z. 340) in den Zonen vorhanden sein.
- Es darf in den Zonen keine
benutzungspflichtigen Radwege (Z. 237 , 240 , 241 oder Z. 295 i. V. m. Z. 237) mehr geben.
- Es darf keine
Einbeziehung von Gewerbe- oder Industriegebieten erfolgen.
- Die Anordnung von Tempo
30-Zonen darf sich nur auf Straßen mit geringem Durchgangsverkehr
beziehen. Diese Bestimmung der
neuen VwV entspricht inhaltlich der im bisherigen schleswig-holsteinischen
Erlass über die Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen vom 20.09.1993. Die
damalig Festlegung, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs unter 30 %
liegen muss, wird deshalb auch künftig als Anhaltspunkt für die
Entscheidung über Tempo 30 Zonen dienen. Dabei ist in der Regel davon
auszugehen, dass eine Spitzenbelastung von mehr als 300 Kfz/h
auf einen erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr hindeutet, so dass die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30 Zone in solchen Fällen
nur selten gegeben sein dürfte. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9
StVO kann jedoch in Gefahrenbereichen ggf. eine punktuelle
Geschwindigkeitsbeschränkung in
Betracht kommen.
- Die Kommunen erhalten
einen Anspruch auf Einrichtung von Tempo 30 Zonen, wenn sämtliche
rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
- Abweichungen bzw.
Ausnahmen von den Vorschriften des neuen § 45 Abs. 1 c sind nicht
zulässig.
Bei
der Dienstbesprechung des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr
Schleswig-Holstein mit den Leitern der Verkehrsbehörden, der Polizei und den
Straßenbaulastträgern am 14.12.2000 führte das MWTV aus, dass die neuen
Bestimmungen über Tempo 30 Zonen unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten
(01.02.2001) in die Praxis umzusetzen sind. Dies erfordert insbesondere
hinsichtlich der bereits bestehenden Zonen eine unverzügliche Überprüfung in
Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Kommunen.
Der Bearbeitungsstand der Überprüfung “Tempo 30”:
Stand 10.06.2002 ist als Anlage beigefügt. Danach sind die angeordneten 40
Zonen bereits überprüft und größtenteils an die neuen Vorgaben angepasst worden
– in vier Zonen stehen noch Maßnahmen / Entscheidungen aus.
Im Rahmen der Dienstbesprechung des Landesamtes für
Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein mit den Leitern der
Verkehrsbehörden, der Polizei und den Straßenbaulastträgern am 11.03.2003
erteilte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Straßenverkehrsbehörden
die folgende Weisung: “Die Verkehrsbehörden erhalten hiermit die dringliche
Aufforderung die Zonen ihres Bereiches an die o. g. Bedingungen anzupassen und werden aufgefordert den Abschluss der
hiermit angeordneten Überprüfung dem LS bis zum 01. Januar 2004 schriftlich zu
bestätigen.”
Da
die Überprüfung der bestehenden Zonen in Norderstedt bereits größtenteils
umgesetzt wurde, dürften sich hieraus für die Stadt keine Probleme bezüglich
der bestehenden Tempo 30 Zonen ergeben. Andere Probleme sind hier nicht
bekannt.
Der
Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
In
einer der nächsten Sitzungen wird die Verwaltung die Planungen für eine
Tempo-30-Zone im Bereich Aurikelstieg vorstellen.
Herr
Limbacher verläßt die Sitzung von 21:28 Uhr bis 21:32 Uhr.