Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Der Ausschuss wünscht einvernehmlich aufgrund der fortgeschrittenen Zeit, dass dieser Tagesordnungspunkt vor den Terzialberichten behandelt wird.

 

Herr Borchardt erläutert die Vorlage und beantwortet die Fragen der Ausschussmitglieder.

 

Bitte um Tagesordnungspunkt für eine der nächsten Sitzungen zum Thema Tempo-30-Zonen durch Herrn Lange in der Sitzung des Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr am 15.08.2002, Punkt 17.3:

 

Herr Lange bittet um einen Tagesordnungspunkt auf einer der nächsten Sitzungen zum Thema Tempo-30-Zonen. Es soll dabei über Tempo-30-Zonen beraten werden, bei denen es Pro­bleme gibt.


Um auch die neuen Ausschussmitglieder umfassend über die Sach- und Rechtslage zu infor­mie­ren wird textlich mit dieser Berichtsvorlage auf die Vorlage M 01/0622 aus der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr vom 20.12.2001 bzw. Hauptausschuss vom 14.01.2002 TOP 11.14 zurückgegriffen. Der aktuelle Bearbeitungsstand Juni 2003 ist einge­arbeitet worden.


Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.02.1997, TOP 02, Vorlage-Nr 96/0845 den folgenden Beschluss gefasst:


“Das gemeindliche Einvernehmen zur großflächigen Einführung von Tempo-30-Zonen

-  entsprechend dem in der Sach- und Rechtslage sowie den Anlagen dargestelltem Konzept - wird erteilt. Dabei sind die o. g. Anträge einzuarbeiten. Das Konzept soll im Jahr 1997 um­gesetzt werden. Dem vorgestellten Vorbehaltsnetz wird zugestimmt.”

 

Das Stadtgebiet wurde daraufhin durch die Planung in 49 Zonen aufgeteilt, die einzeln abzu­arbeiten sind. Durch die zwischenzeitlich neu hinzugekommenen Zonen 38 a und 39 a sowie die Teilung der Zone 49 in a und b sind bzw. waren insgesamt 52 Zonen zu überprüfen.

 

Vor jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde muss ein Stellungnahmeverfahren durch­geführt werden. Die StVO schreibt zu § 45 vor:

 

“Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.”

 

Um dieses Verfahren durchführen zu können, ist es erforderlich jedes Gebiet einer Einzelfall­prüfung zu unterziehen.

 

Die Kennzeichnung der Zonen sollte größtenteils durch das Aufstellen der Zonenschilder , dem Aufbringen von nicht amtlichen Fahrbahnmarkierungen, die kein Zeichen der StVO darstellen (Zonen-Beginn = ssss) sowie geringfügigen baulichen Maßnahmen er­folgen.

 

Zwischenzeitlich sind 40 Zonen von der Verkehrsaufsicht angeordnet worden. Die in der Anlage - Bearbeitungsstand des Projektes “Tempo 30”: 10.06.2003 - grau hinterlegten Zonen sind angeordnet und größtenteils auch umgesetzt worden - teilweise stehen Rest- oder Er­gänzungsmaßnahmen aus.

 

9 Zonen waren nach durchgeführtem Stellungnahmeverfahren nicht anordnungsfähig und sind durch Abschlussvermerke geschlossen worden. Hier steht noch eine Überprüfung nach den Vorgaben der StVO vom 01.02.2001 aus.

 

3 Zonen sind in der Bearbeitung noch offen:

 

2

Bahnhofstraße

·         noch kein Verfahren eingeleitet

·         wird nach Inbetriebnahme der verlegten K 113 und Abbindung der Quickborner Straße betrieben (wegen Aufhebung Z. 267 Bahnhofstraße / Quickborner Straße)

4

Aurikelstieg

·         noch kein Verfahren eingeleitet

·         umfassende Aufhebung von Verkehrsbe­schil­derung zwingend notwendig (z. B. Einbahn­straße im Aurikelstieg an der Schule, etc.)

25

Alter Heidberg / Langenharmer Weg

·         bauliche Maßnahmen geplant gem. Plausch-Beschluss vom 17.09.1992

·         Ausbaubeschluss Alter Heidberg vom 15.02.2001 / 05.07.2001

·         Stellungnahmeverfahren am 27.06.2001 eingeleitet, erneut am 21.11.2001

·         Stellungnahmen von 694 vom 16.08.2001 und 11.01.2002

·         Beschluss Dezernentenrunde vom 04.02.2002:
Die Planungen (Ausbauplanung) werden ver­waltungsintern vorangetrieben. Die Um­setzung der Tempo 30 Zone wird nach der Ausbauplanung geschehen.

·         z. Z. erfolgt die Ausbaumaßnahme

 

In den verbleibenden Zonen 2, 4 und 25 sind aus Sicht der Verkehrsaufsicht umfangreichere bauliche Maßnahmen notwendig, um eine wirkungsvolle Geschwindigkeitsreduzierung zu erreichen. In den entsprechenden Gebieten ist in den letzten Jahren keine Unfallentwicklung zu verzeichnen, die ein Handeln bezüglich Tempo 30 zurzeit dringend erforderlich macht. Es wird in diesen Zonen zu einer umfassenden Aufhebung der Altbeschilderung kommen; dies erfordert sehr viel Bearbeitungszeit.

 

Änderung der StVO zum 01.02.2001

 

Die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie die ent­sprechen­de Änderung der VwV-StVO ist am 01. Februar 2001 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen über Tempo 30-Zonen lassen sich wie folgt zusammenfassen (die wichtigsten Kriterien werden im neuen § 45 Abs. 1 c StVO genannt):

 

  1. Bauliche Veränderungen im Straßenraum sind künftig nicht mehr erforderlich.

 

  1. Zentraler Punkt des neuen Konzeptes ist die Verkehrsfunktion der betreffenden Straße, an der sich die neuen Vorschriften über Tempo 30-Zonen vorwiegend orientieren.
    Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass zur Erhöhung der Akzeptanz von Tempo 30-Zonen auch künftig bauliche Maßnahmen vorgesehen werden können. Hierfür gelten die jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Richtlinien und Empfehlungen sowie ggf. ergänzende Ländererlasse. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.

 

  1. Es dürfen keine klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) einbezogen werden.

 

  1. Es dürfen keine sonstigen Vorfahrtstraßen (Kennzeichnung mit Z. 306 ) einbezogen werden. In den Tempo 30-Zonen muss an den Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrtregel “Rechts vor Links” gelten. Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel “Rechts vor Links” die Vorfahrt durch Z. 301  (in begründeten Ausnahmefällen) angeordnet werden.

 

  1. Fußgängerampeln sind nicht explizit ausgeschlossen. Aufgrund der sonstigen für Tempo 30-Zonen geltenden Vorschriften (u. a. die R-FGÜ) dürften die Voraussetzungen für die zukünftige Anordnung neuer Fußgängerampeln in den Zonen jedoch in der Regel nicht gegeben sein.

Grundsätzlich darf eine Zone keine Straße mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen umfassen. (Ausnahme: Bestandsschutz für vorhandene Lichtzeichenanlagen in den vor dem 01.11.2000 angeordneten Zonen)

 

  1. Es dürfen keine Fahrstreifenbegrenzungen  (Z. 295) und Leitlinien (Z. 340) in den Zonen vorhanden sein.

 

  1. Es darf in den Zonen keine benutzungspflichtigen Radwege (Z. 237 , 240 , 241  oder Z. 295 i. V. m. Z. 237) mehr geben.

 

  1. Es darf keine Einbeziehung von Gewerbe- oder Industriegebieten erfolgen.

 

  1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen darf sich nur auf Straßen mit geringem Durchgangsverkehr beziehen. Diese Bestimmung  der neuen VwV entspricht inhaltlich der im bisherigen schleswig-holsteinischen Erlass über die Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen vom 20.09.1993. Die damalig Festlegung, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs unter 30 % liegen muss, wird deshalb auch künftig als Anhaltspunkt für die Entscheidung über Tempo 30 Zonen dienen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Spitzenbelastung von mehr als 300 Kfz/h auf einen erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr hindeutet, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30 Zone in solchen Fällen nur selten gegeben sein dürfte. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO kann jedoch in Gefahrenbereichen ggf. eine punktuelle Geschwindigkeitsbeschränkung  in Betracht kommen.

 

  1. Die Kommunen erhalten einen Anspruch auf Einrichtung von Tempo 30 Zonen, wenn sämtliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

 

  1. Abweichungen bzw. Ausnahmen von den Vorschriften des neuen § 45 Abs. 1 c sind nicht zulässig.

 

Bei der Dienstbesprechung des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein mit den Leitern der Verkehrsbehörden, der Polizei und den Straßenbaulastträgern am 14.12.2000 führte das MWTV aus, dass die neuen Bestimmungen über Tempo 30 Zonen unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten (01.02.2001) in die Praxis umzusetzen sind. Dies erfordert insbesondere hinsichtlich der bereits bestehenden Zonen eine unverzügliche Überprüfung in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Kommunen.

 

Der Bearbeitungsstand der Überprüfung “Tempo 30”: Stand 10.06.2002 ist als Anlage beigefügt. Danach sind die angeordneten 40 Zonen bereits überprüft und größtenteils an die neuen Vorgaben angepasst worden – in vier Zonen stehen noch Maßnahmen / Entscheidungen aus.

 

Im Rahmen der Dienstbesprechung des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein mit den Leitern der Verkehrsbehörden, der Polizei und den Straßenbaulastträgern am 11.03.2003 erteilte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Straßenverkehrsbehörden die folgende Weisung: “Die Verkehrsbehörden erhalten hiermit die dringliche Aufforderung die Zonen ihres Bereiches an die o. g.  Bedingungen anzupassen und werden aufgefordert den Abschluss der hiermit angeordneten Überprüfung dem LS bis zum 01. Januar 2004 schriftlich zu bestätigen.”

 

Da die Überprüfung der bestehenden Zonen in Norderstedt bereits größtenteils umgesetzt wurde, dürften sich hieraus für die Stadt keine Probleme bezüglich der bestehenden Tempo 30 Zonen ergeben. Andere Probleme sind hier nicht bekannt.

 

Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

In einer der nächsten Sitzungen wird die Verwaltung die Planungen für eine Tempo-30-Zone im Bereich Aurikelstieg vorstellen.

 

Herr Limbacher verläßt die Sitzung von 21:28 Uhr bis 21:32 Uhr.