Sitzung: 28.08.2003 Sozialausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M03/0296
Die Stadt Norderstedt
beabsichtigt, die Gesellschaftsverträge ihrer Unternehmensbeteiligungen zu
harmonisieren und zu optimieren (siehe auch Beschluss der Stadtvertretung vom
26.11.2002). Dabei werden sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Anpassungen
vorgenommen.
Folgende
Ziele werden mit den Änderungen verfolgt:
·
Abstimmung der
Anforderungen aus der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt auf die
Gesellschaftsverträge (§10, Abs. 10 der Hauptsatzung)
·
damit auch die Umsetzung
der Anforderungen aus den §§ 45 b und c GO (Aufgaben des Hauptausschusses im
Bereich der Beteiligungen, Berichtswesen)
·
Integration von Zielen
des Gesellschafters mit seinen Beteiligungen
·
Erleichterung der
Unternehmenssteuerung durch den Gesellschafter durch vergleichbare Regelungen
bei allen Unternehmen
Für
die optimierte Steuerung der Unternehmen ist es sinnvoll, in den
Gesellschaftsverträgen eine einheitliche Sprachform zu wählen. Besonderheiten
auf Grund von z. B. dem Gesellschaftszweck sind davon nicht berührt. Die
Zuständigkeit für die endgültige Abstimmung der Gesellschaftsverträge liegt
beim Hauptausschuss, der Ausschuss für Soziales wird aber gebeten, dem
Hauptausschuss soweit erforderlich Empfehlungen zum anliegenden
Gesellschaftsvertrag zu geben. Dies können z. B. unbedingt erforderliche
Formulierungen sein, die in anderen Gesellschaftsverträgen nicht vorkommen.
Als
Folge der Änderung der GO (§ 45 c) und der Hauptsatzung (§ 10 Abs. 10) sollte
eine Verpflichtung der Geschäftsführung über die Zusammenarbeit mit dem
Beteiligungscontrolling erfolgen. Ferner sollte die Teilnahmemöglichkeit der
Mitarbeiter/Innen der Abteilung Beteiligungen und Controlling (205) an
Sitzungen des Aufsichtsrates als Gast festgeschrieben werden.
Der
anliegende Gesellschaftsvertrag der “Das Haus im Park gGmbH” entspricht dem
Originalvertrag.
Der Geschäftsführer der “Das
Haus im Park gGmbH”, Herr Jörg-Martin Adler, wird gebeten, an der Sitzung
teilzunehmen.
Hinweise
zu Zielbildung und –verankerung:
Der
Steuerungsprozess dient der Umsetzung des Gesellschafterwillens durch das
Unternehmen. Dabei ist die Grundidee das Führen über Zielvereinbarungen
(Mengen, Qualitäten, Zeitpunkte und Ressourcen werden darin festgelegt). Diese
operationalen Aspekte sind allerdings zu detailliert für einen
Gesellschaftsvertrag, der nur mit hohem Aufwand an sich ändernde Situationen
angepasst werden kann. Hier sind Ziele mit Leitbildcharakter sinnvoller, da sie
über einen langen Zeitraum Bestand haben sollten. Ergänzt werden solche
Zielsetzungen über Rahmenvereinbarungen z. B. über den Informationsaustausch
zwischen Gesellschaft, Gesellschaftern und Aufsichtsrat. Wichtig ist auch, die
jeweiligen Zuständigkeiten von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und
Gesellschaftern im Blick zu behalten, da eine Übersteuerung in einem Bereich
sofort zu Verantwortungsproblemen in einem anderen führt.
Die Vereinbarung operationaler
Ziele mit der Geschäftsleitung kann über einen Kontrakt mit regelmäßiger Aktualisierung
fixiert werden. Die darin enthaltenen Vereinbarungen sollten sich allerdings an
den Gesellschafterinteressen orientieren, die zuvor im Gesellschaftsvertrag
leitbildartig festgehalten wurden.
Besonderheiten des Gesellschaftsvertrages
Textliche Besonderheiten wurden grau hinterlegt und
kursiv geschrieben. Weitere Spezifika sind:
- In § 2 fehlt im
Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsverträgen eine Formulierung wie
“Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch
die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen
beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe
errichten, erwerben und pachten.”
- Da es sich um ein
gemeinnütziges Unternehmen handelt, ist der § 3 eine Besonderheit, die
sich aus dem Zweck des Unternehmens ergibt und in keinem weiteren
Gesellschaftsvertrag zu finden ist.
- Der erklärende § 7 ist
eine spezielle Ausgestaltung dieses Gesellschaftsvertrages und basiert auf
der Historie des Umwandlungsverfahrens.
- Bei Bestellung mehrerer
Geschäftsführer kann eine Einzelvertretungsbefugnis durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung (mit 75 % der anwesenden Stimmen) eingeräumt
werden. Bei der MeNo ist dies mit einem Beschluss der
Gesellschafterversammlung möglich, bei wilhelm.tel ist dafür der
Aufsichtsrat zuständig und bei der EgNo liegt ein gleichlautender Passus
nicht vor.
- In § 10 Abs. 2 befindet
sich ein Passus über die Haftung der Aufsichtsräte
- § 10 Abs. 7 über die
Amtsdauer der Aufsichtsräte ist mit dem § 8 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages der MeNo GmbH identisch. Alle anderen Verträge
haben eine andere Regelung.
- Eine Regelung wie in §
10 Abs. 7 S. 4 findet sich mit ähnlichem Wortlaut nur in den
Gesellschaftsverträgen der MeNo und der VGN wieder.
- Für die Unternehmen
HIP, MeNo und wilhelm.tel ist im Gesellschaftsvertrag der Vorsitz des
Aufsichtsrates festgelegt.
- Die Ladungsfristen und
die Ladungsart für eine Gesellschafterversammlung ist recht
unterschiedlich in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen formuliert
worden.
- Die Regelungen zur
Gesellschafterversammlung (hier § 12) weichen nur in Details von einander
ab. So ist z.B. bei HIP eine Gesellschafterversammlung in den ersten 6
Monaten einzuberufen, bei der MeNo in den ersten 8 Monaten, bei der EgNo
und der VGN gibt es keine Regelung im Gesellschaftsvertrag. Für die
Einberufung außerordentlicher Gesellschafterversammlungen gibt es nur bei
der HIP und der MeNo Vorschriften. Eine Regelung über die Protokollierung
von Beschlüssen oder Abstimmungsergebnissen fehlt dagegen.
- Die Formulierungen der
in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallenden Aufgaben/
Beschlüsse (§ 11 Abs. 2) weichen dagegen in den verschiedenen Unternehmen
stark von einander ab.
- Der § 15 Abs. 7 ist
eine Besonderheit, die nur in diesem Gesellschaftsvertrag vorkommt. Das
gleiche gilt für die §§ 13, 16, 17. Der § 19 findet sich mit ähnlichem
Wortlaut auch bei der VGN wieder. Die Salvatorische Klausel (§ 18) gibt es
noch bei der MeNo unter § 16.
Gesellschaftsvertrag der “Das Haus im Park” gGmbH
§
1 Firma, Sitz
Die
Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
“Das Haus im Park” GmbH mit Sitz in Norderstedt.
§
2 Gegenstand und Zweck des Unternehmens
(1)
Gegenstand
des Unternehmens ist die stationäre Pflege und Unterstützung von Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind sowie alle damit direkt oder indirekt im Zusammenhang
stehenden Geschäfte.
(2)
Der
Zweck des Unternehmens wird verwirklicht durch den Betrieb eines Pflegeheims.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (bzw.
mildtätige) Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
(2)
Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3)
Die
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Gesellschafter darf keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
erhalten. Er erhält von der Gesellschaft bei seinem Ausscheiden oder bei
Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht
mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner Sacheinlagen zurück.
(4)
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§
4 Dauer der Gesellschaft
Die
Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Geschäftstätigkeit beginnt
mit dem 01.01.2000.
§
5 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§
6 Stammkapital
Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 2.000.000,00.
§
7 Stammeinlage
(1)
Auf
das Stammkapital von Euro 2.000.000,00 übernimmt die Stadt Norderstedt
100 %.
(2)
Die
übernommene Stammeinlage wird dadurch erbracht, dass der bisherige optimierte
Regiebetrieb (Amt 56) städtisches Pflegeheim “Das Haus im Park” mit allen
Aktiven und Passiven in der Gesellschaft eingebracht wird. Die Einbringung
erfolgt aufgrund einer Bilanz zum 01.01.2000 als Einbringungsbilanz. Sie erfolgt
mit der Maßgabe, dass der Regiebetrieb (Amt 56) seit dem Stichtag der
Einbringungsbilanz als für Rechnung der Gesellschaft geführt gilt und dass
dessen Geschäfte vom Tage der Gründung der Gesellschaft an nach den Weisungen
des Geschäftsführers der Gesellschaft zu führen sind.
(3)
Der
Wert der Einlage wird mit Euro 4.700.000,00 angenommen. Hiervon werden Euro
2.000.000,00 als Einlage angerechnet. Der überschießende Betrag wird als
Kapitalrücklage in das Eigenkapital der Gesellschaft eingestellt.
§
8 Organe
Organe
der Gesellschaft sind:
-
der
oder die Geschäftsführer,
-
der
Aufsichtsrat,
-
die
Gesellschafterversammlung.
§
9 Geschäftsführung
(1)
Die
Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2)
Sofern
die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, sind jeweils zwei von ihnen
gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Durch
Gesellschafterbeschluss, der mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen
gefasst wird, kann einzelnen Geschäftsführern die
Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Ebenso können die Geschäftsführer
von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss befreit werden.
(3)
Die Geschäftsführer
bedürfen der vorherigen Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss für:
a)
Erwerb, Veräußerung
und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
b)
Erwerb, Veräußerung,
Belastung und Veränderung von Beteiligungen an anderen Unternehmen.
(4)
Die Geschäftsführer
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates für:
a)
Sachinvestition, die
im Einzelfall mehr als Euro 50.000,00 betragen:
b)
Übernahme von
Bürgschaften und Erteilung von Kreditaufträgen soweit sie nicht geschäftsüblich
sind:
c)
Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten;
d)
Änderungen der sozialen
Absicherung der Arbeitnehmer
e)
für sämtliche nicht
geschäftsübliche Rechtsgeschäfte.
(5)
Das Dienstverhältnis
der Geschäftsführer der Gesellschaft ist in einem besonderen Anstellungsvertrag
zu regeln. Der Vertrag bedarf der Unterschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden.
(6)
Die
Gesellschaft ermächtigt den bzw. die Geschäftsführer bereits vor Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister, Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu
tätigen.
§
10 Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus elf
Mitgliedern besteht.
(2)
Auf den Aufsichtsrat
finden § 52 Abs. 1 GmbH und die dort genannten aktienrechtlichen Bestimmungen
nur Anwendung, falls und soweit der Gesellschafter dies beschließt. Der
Gesellschafter kann ebenso beschließen, dass die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
(3)
Vorsitzender
des Aufsichtsrates ist der Dezernent für Soziales.
(4)
Der
Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Die Gesellschafter können dem Aufsichtsrat
durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen, insbesondere das Recht
gewähren, Geschäftsführer zu bestellen und abzurufen, Anstellungsverträge mit
diesen abzuschließen, zu ändern und zu beendigen, Geschäftsführer zur Einzelvertretung
zu ermächtigen, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen und
diesen Weisungen zu erteilen.
(5)
Der Aufsichtsrat tagt
mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Dazu lädt der
Aufsichtsratsvorsitzende mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich ein.
(6)
Die Gesellschafter
können jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen,
dass durch Gesellschafterbeschluss gemäß Abs. 2 für anwendbar erklärte
aktienrechtliche Bestimmungen keine Anwendung mehr finden oder dass dem
Aufsichtsrat Aufgaben und Befugnisse, welche ihm gemäß Abs. 3 durch
Gesellschafterbeschluss zugewiesen wurden, nicht weiter zustehen.
(7)
Die
Amtsdauer des Aufsichtsrates endet nach Ablauf der Wahlperiode der
Stadtvertretung der Stadt Norderstedt, spätestens jedoch mit Ablauf der Gesellschafterversammlung,
die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr beschließt, das nach der
Wahl des Aufsichtsrates beginnt. Im letzteren Fall wird das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Der alte Aufsichtsrat führt die
Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied
während der Amtszeit aus, so erfolgt eine neue Bestellung nur für den Rest der
Amtszeit.
§
11 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Beschlüsse der
Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen oder durch schriftliche,
fernschriftliche oder telegrafische Abstimmung gefasst.
(2)
Einstimmig müssen folgende Beschlüsse
gefasst werden:
a)
Auflösung
der Gesellschaft;
b)
Änderung
der für Gesellschafterbeschlüsse erforderlichen Mehrheiten;
c)
Änderung
der Regelung über die Gewinnverteilung.
§
12 Gesellschafterversammlung
(1) Die
Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
(2)
Die
Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung
der Gegenstände der Tagesordnung. Bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung
ist eine Frist von drei Wochen, bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung
eine Frist von einer Woche einzuhalten, wobei der Tag der Absendung des Briefes
und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.
(3)
Über
den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung beschließt die Gesellschafterversammlung
mit einfacher Mehrheit.
(4)
Die
Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des
Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als
nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine Versammlung mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen
Stammkapitals beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5)
Die
ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines
Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über die Festsetzung des
Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung, über die Entlastung der
Geschäftsführer sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.
§
13 Arbeitnehmerinteresse
Die
Gesellschaft hat die Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband
anzustreben.
§
14 Wirtschaftsplan
Die
Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsordnung auf, dass der Aufsichtsrat
über ihn vor Beginn des Geschäftsjahres beschließen kann. Der Wirtschaftsplan
umfasst insbesondere den Erfolgsplan, den Vermögensplan, den Investitionsplan
und die Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige
Finanzplanung zugrundezulegen. Der Wirtschaftsplan ist den Gesellschaftern zur
Kenntnis zu bringen.
§
15 Jahresabschluss, Gewinnverwendung
(1) Innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 264 Abs. 1 HGB) nach
Abschluss des Geschäftsjahres hat der Geschäftsführer den Jahresabschluss und
den Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr nach den Vorschriften des 3.
Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erstellen und dem
Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
(2)
Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den entsprechenden Vorschriften
des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu prüfen.
(3)
Der
Geschäftsführer hat dem Gesellschafter den Jahresabschluss und den Lagebericht
gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht und einen etwaigen
Geschäftsbericht unverzüglich nach Fertigstellung mit seinen Vorschlägen zur
Gewinnverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4)
Ist
die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB erfolgt
die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach dem Kommunalprüfungsgesetz.
(5)
Der
Stadt Norderstedt werden die Befugnisse nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
eingeräumt. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Norderstedt und dem Landesrechnungshof
Schleswig-Holstein werden die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
eingeräumt.
(6)
Über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns beschießt
die Gesellschafterversammlung.
(7)
Leistungen
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und diesem nahestehenden Personen
müssen unter Beachtung der steuerlichen Grundsätze erfolgen. Unter Verstoß
gegen diese Grundsätze begünstigte Personen sind verpflichtet, den ihnen
zugeflossenen Vorteil zurückzuerstatten oder entsprechenden Wertersatz zu
leisten. Dieser Anspruch entsteht bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung
und ist von der Gesellschaft zu aktivieren.
§
16 Einsichts- und Auskunftsrecht
Der
Gesellschafter kann in oder außerhalb einer Gesellschafterversammlung Auskunft
über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen sowie die Bücher und
Schriften der Gesellschaft einsehen.
§
16 a
Bei
Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§
17 Schriftform
Änderungen
und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit keine
notarielle Beurkundung erforderlich ist. Das gilt auch für einen Verzicht auf
dieses Schriftformerfordernis selbst.
§
18 Salvatorische Klausel
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag
eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten
kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
§
19 Gründungsaufwand
Die
Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und
Bekanntmachung (Gründungsaufwand) bis zu einem Betrag von insgesamt Euro
50.000,00.
Herr
Drews erläutert Zweck und Inhalt der Mitteilungsvorlage. Herr Adler von Haus im
Park ergänzt die Ausführungen. Beide beantworten Fragen der
Ausschussmitglieder.
Es
wird ein Vertragsänderungsentwurf (Ausschuss bittet um synoptische Darstellung)
erarbeitet, mit der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat besprochen und
anschließend dem Sozialausschuss zur Kenntnis gegeben werden. Eine
Beschlussfassung wird im Hauptausschuss erfolgen.
Anregungen
zum Vertragsinhalt können Herrn Drews übermittelt werden.
Der
Ausschuss nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.