Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Die Stadt Norderstedt beabsichtigt, die Gesellschaftsverträge ihrer Unternehmensbeteiligungen zu harmonisieren und zu optimieren (siehe auch Beschluss der Stadtvertretung vom 26.11.2002). Dabei werden sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Anpassungen vorgenommen.

Folgende Ziele werden mit den Änderungen verfolgt:

 

·        Abstimmung der Anforderungen aus der Hauptsatzung der Stadt Norderstedt auf die Gesellschaftsverträge (§10, Abs. 10 der Hauptsatzung)

·        damit auch die Umsetzung der Anforderungen aus den §§ 45 b und c GO (Aufgaben des Hauptausschusses im Bereich der Beteiligungen, Berichtswesen)

·        Integration von Zielen des Gesellschafters mit seinen Beteiligungen

·        Erleichterung der Unternehmenssteuerung durch den Gesellschafter durch vergleichbare Regelungen bei allen Unternehmen

 

Für die optimierte Steuerung der Unternehmen ist es sinnvoll, in den Gesellschaftsverträgen eine einheitliche Sprachform zu wählen. Besonderheiten auf Grund von z. B. dem Gesellschaftszweck sind davon nicht berührt. Die Zuständigkeit für die endgültige Abstimmung der Gesellschaftsverträge liegt beim Hauptausschuss, der Ausschuss für Soziales wird aber gebeten, dem Hauptausschuss soweit erforderlich Empfehlungen zum anliegenden Gesellschaftsvertrag zu geben. Dies können z. B. unbedingt erforderliche Formulierungen sein, die in anderen Gesellschaftsverträgen nicht vorkommen.

 

Als Folge der Änderung der GO (§ 45 c) und der Hauptsatzung (§ 10 Abs. 10) sollte eine Verpflichtung der Geschäftsführung über die Zusammenarbeit mit dem Beteiligungscontrolling erfolgen. Ferner sollte die Teilnahmemöglichkeit der Mitarbeiter/Innen der Abteilung Beteiligungen und Controlling (205) an Sitzungen des Aufsichtsrates als Gast festgeschrieben werden.

 

Der anliegende Gesellschaftsvertrag der “Das Haus im Park gGmbH” entspricht dem Originalvertrag.

 

Der Geschäftsführer der “Das Haus im Park gGmbH”, Herr Jörg-Martin Adler, wird gebeten, an der Sitzung teilzunehmen.

 

Hinweise zu Zielbildung und –verankerung:

 

Der Steuerungsprozess dient der Umsetzung des Gesellschafterwillens durch das Unternehmen. Dabei ist die Grundidee das Führen über Zielvereinbarungen (Mengen, Qualitäten, Zeitpunkte und Ressourcen werden darin festgelegt). Diese operationalen Aspekte sind allerdings zu detailliert für einen Gesellschaftsvertrag, der nur mit hohem Aufwand an sich ändernde Situationen angepasst werden kann. Hier sind Ziele mit Leitbildcharakter sinnvoller, da sie über einen langen Zeitraum Bestand haben sollten. Ergänzt werden solche Zielsetzungen über Rahmenvereinbarungen z. B. über den Informationsaustausch zwischen Gesellschaft, Gesellschaftern und Aufsichtsrat. Wichtig ist auch, die jeweiligen Zuständigkeiten von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern im Blick zu behalten, da eine Übersteuerung in einem Bereich sofort zu Verantwortungsproblemen in einem anderen führt.

 

Die Vereinbarung operationaler Ziele mit der Geschäftsleitung kann über einen Kontrakt mit regelmäßiger Aktualisierung fixiert werden. Die darin enthaltenen Vereinbarungen sollten sich allerdings an den Gesellschafterinteressen orientieren, die zuvor im Gesellschaftsvertrag leitbildartig festgehalten wurden.

 

 

 

Besonderheiten des Gesellschaftsvertrages

 

Textliche Besonderheiten wurden grau hinterlegt und kursiv geschrieben. Weitere Spezifika sind:

  • In § 2 fehlt im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsverträgen eine Formulierung wie “Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten.”
  • Da es sich um ein gemeinnütziges Unternehmen handelt, ist der § 3 eine Besonderheit, die sich aus dem Zweck des Unternehmens ergibt und in keinem weiteren Gesellschaftsvertrag zu finden ist.
  • Der erklärende § 7 ist eine spezielle Ausgestaltung dieses Gesellschaftsvertrages und basiert auf der Historie des Umwandlungsverfahrens.
  • Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer kann eine Einzelvertretungsbefugnis durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (mit 75 % der anwesenden Stimmen) eingeräumt werden. Bei der MeNo ist dies mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich, bei wilhelm.tel ist dafür der Aufsichtsrat zuständig und bei der EgNo liegt ein gleichlautender Passus nicht vor.
  • In § 10 Abs. 2 befindet sich ein Passus über die Haftung der Aufsichtsräte
  • § 10 Abs. 7 über die Amtsdauer der Aufsichtsräte ist mit dem § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der MeNo GmbH identisch. Alle anderen Verträge haben eine andere Regelung.
  • Eine Regelung wie in § 10 Abs. 7 S. 4 findet sich mit ähnlichem Wortlaut nur in den Gesellschaftsverträgen der MeNo und der VGN wieder.
  • Für die Unternehmen HIP, MeNo und wilhelm.tel ist im Gesellschaftsvertrag der Vorsitz des Aufsichtsrates festgelegt.
  • Die Ladungsfristen und die Ladungsart für eine Gesellschafterversammlung ist recht unterschiedlich in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen formuliert worden.
  • Die Regelungen zur Gesellschafterversammlung (hier § 12) weichen nur in Details von einander ab. So ist z.B. bei HIP eine Gesellschafterversammlung in den ersten 6 Monaten einzuberufen, bei der MeNo in den ersten 8 Monaten, bei der EgNo und der VGN gibt es keine Regelung im Gesellschaftsvertrag. Für die Einberufung außerordentlicher Gesellschafterversammlungen gibt es nur bei der HIP und der MeNo Vorschriften. Eine Regelung über die Protokollierung von Beschlüssen oder Abstimmungsergebnissen fehlt dagegen.
  • Die Formulierungen der in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallenden Aufgaben/ Beschlüsse (§ 11 Abs. 2) weichen dagegen in den verschiedenen Unternehmen stark von einander ab.
  • Der § 15 Abs. 7 ist eine Besonderheit, die nur in diesem Gesellschaftsvertrag vorkommt. Das gleiche gilt für die §§ 13, 16, 17. Der § 19 findet sich mit ähnlichem Wortlaut auch bei der VGN wieder. Die Salvatorische Klausel (§ 18) gibt es noch bei der MeNo unter § 16.

 

 


Gesellschaftsvertrag der “Das Haus im Park” gGmbH

 

§ 1 Firma, Sitz

 

Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma “Das Haus im Park” GmbH mit Sitz in Norderstedt.

 

§ 2 Gegenstand und Zweck des Unternehmens

 

(1)            Gegenstand des Unternehmens ist die stationäre Pflege und Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie alle damit direkt oder indirekt im Zusammen­hang stehenden Geschäfte.

(2)            Der Zweck des Unternehmens wird verwirklicht durch den Betrieb eines Pflege­heims.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)                      Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (bzw. mildtätige) Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.

(2)                      Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

(3)                      Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Gesellschafter darf keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Er erhält von der Gesellschaft bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner Sacheinlagen zurück.

(4)                      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Dauer der Gesellschaft

 

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Geschäftstätigkeit beginnt mit dem 01.01.2000.

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 6 Stammkapital

 

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 2.000.000,00.

 


§ 7 Stammeinlage

 

(1)            Auf das Stammkapital von Euro 2.000.000,00 übernimmt die Stadt Norderstedt 100 %.

(2)            Die übernommene Stammeinlage wird dadurch erbracht, dass der bisherige optimierte Regiebetrieb (Amt 56) städtisches Pflegeheim “Das Haus im Park” mit allen Aktiven und Passiven in der Gesellschaft eingebracht wird. Die Einbringung erfolgt aufgrund einer Bilanz zum 01.01.2000 als Einbringungsbilanz. Sie erfolgt mit der Maßgabe, dass der Regiebetrieb (Amt 56) seit dem Stichtag der Einbringungs­bilanz als für Rechnung der Gesellschaft geführt gilt und dass dessen Geschäfte vom Tage der Gründung der Gesellschaft an nach den Weisungen des Geschäftsführers der Gesellschaft zu führen sind.

(3)            Der Wert der Einlage wird mit Euro 4.700.000,00 angenommen. Hiervon werden Euro 2.000.000,00 als Einlage angerechnet. Der überschießende Betrag wird als Kapitalrücklage in das Eigenkapital der Gesellschaft eingestellt.

 

§ 8 Organe

 

Organe der Gesellschaft sind:

 

-          der oder die Geschäftsführer,

-          der Aufsichtsrat,

-          die Gesellschafterversammlung.

 

§ 9 Geschäftsführung

 

(1)            Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2)            Sofern die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Durch Gesellschafterbeschluss, der mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen gefasst wird, kann einzelnen Geschäftsführern die Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Ebenso können die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss befreit werden.

(3)            Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch einen Gesell­schafter­beschluss für:

a)        Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

b)        Erwerb, Veräußerung, Belastung und Veränderung von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

(4)            Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates für:

a)        Sachinvestition, die im Einzelfall mehr als Euro 50.000,00 betragen:

b)        Übernahme von Bürgschaften und Erteilung von Kreditaufträgen soweit sie nicht geschäftsüblich sind:

c)        Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;

d)        Änderungen der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer

e)        für sämtliche nicht geschäftsübliche Rechtsgeschäfte.

(5)            Das Dienstverhältnis der Geschäftsführer der Gesellschaft ist in einem besonderen Anstellungsvertrag zu regeln. Der Vertrag bedarf der Unterschrift des Aufsichts­ratsvorsitzenden.

(6)            Die Gesellschaft ermächtigt den bzw. die Geschäftsführer bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu tätigen.

§ 10 Aufsichtsrat

 

(1)         Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus elf Mitgliedern besteht.

(2)            Auf den Aufsichtsrat finden § 52 Abs. 1 GmbH und die dort genannten aktienrecht­lichen Bestimmungen nur Anwendung, falls und soweit der Gesellschafter dies beschließt. Der Gesellschafter kann ebenso beschließen, dass die Haftung der Auf­sichts­ratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

(3)            Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Dezernent für Soziales.

(4)            Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Die Gesellschafter können dem Aufsichtsrat durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen, insbesondere das Recht gewähren, Geschäftsführer zu bestellen und abzurufen, Anstellungsverträge mit diesen abzuschließen, zu ändern und zu beendigen, Geschäftsführer zur Einzel­vertretung zu ermächtigen, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzu­legen und diesen Weisungen zu erteilen.

(5)            Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Dazu lädt der Aufsichtsratsvorsitzende mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

(6)            Die Gesellschafter können jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass durch Gesellschafterbeschluss gemäß Abs. 2 für anwendbar erklärte aktienrechtliche Bestimmungen keine Anwendung mehr finden oder dass dem Aufsichtsrat Aufgaben und Befugnisse, welche ihm gemäß Abs. 3 durch Gesellschafterbeschluss zugewiesen wurden, nicht weiter zustehen.

(7)            Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet nach Ablauf der Wahlperiode der Stadtvertretung der Stadt Norderstedt, spätestens jedoch mit Ablauf der Gesell­schafterversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr be­schließt, das nach der Wahl des Aufsichtsrates beginnt. Im letzteren Fall wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort. Scheidet ein Auf­sichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt eine neue Bestellung nur für den Rest der Amtszeit.


§ 11 Gesellschafterbeschlüsse

 

(1)         Die Beschlüsse der Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen oder durch schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Abstimmung gefasst.

(2)            Einstimmig müssen folgende Beschlüsse gefasst werden:

a)        Auflösung der Gesellschaft;

b)        Änderung der für Gesellschafterbeschlüsse erforderlichen Mehrheiten;

c)        Änderung der Regelung über die Gewinnverteilung.

 

§ 12 Gesellschafterversammlung

 

(1)         Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.

(2)            Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Gegenstände der Tagesordnung. Bei der ordentlichen Gesellschafterversamm­lung ist eine Frist von drei Wochen, bei der außerordentlichen Gesellschafterver­samm­lung eine Frist von einer Woche einzuhalten, wobei der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.

(3)            Über den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung beschließt die Gesellschafterver­samm­lung mit einfacher Mehrheit.

(4)            Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine Versammlung mit gleicher Tages­ordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stamm­kapitals beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5)            Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über die Festsetzung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung, über die Entlastung der Geschäftsführer sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.

§ 13 Arbeitnehmerinteresse

 

Die Gesellschaft hat die Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband anzustreben.

 

§ 14 Wirtschaftsplan

 

Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsordnung auf, dass der Aufsichtsrat über ihn vor Beginn des Geschäftsjahres beschließen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst insbesondere den Erfolgsplan, den Vermögensplan, den Investitionsplan und die Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Der Wirtschaftsplan ist den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen.

 


§ 15 Jahresabschluss, Gewinnverwendung

 

(1)         Innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 264 Abs. 1 HGB) nach Abschluss des Geschäfts­jahres hat der Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr nach den Vorschriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erstellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.

(2)            Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den entsprechenden Vorschriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu prüfen.

(3)            Der Geschäftsführer hat dem Gesellschafter den Jahresabschluss und den Lage­bericht gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht und einen etwaigen Geschäftsbericht unverzüglich nach Fertigstellung mit seinen Vorschlägen zur Gewinnverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4)            Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB erfolgt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach dem Kommunalprü­fungsgesetz.

(5)            Der Stadt Norderstedt werden die Befugnisse nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Norderstedt und dem Landes­rechnungshof Schleswig-Holstein werden die Befugnisse nach § 54 des Haushalts­grund­sätzegesetzes eingeräumt.

(6)            Über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns beschießt die Gesellschafterversammlung.

(7)            Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und diesem nahestehenden Personen müssen unter Beachtung der steuerlichen Grundsätze erfolgen. Unter Verstoß gegen diese Grundsätze begünstigte Personen sind verpflichtet, den ihnen zugeflossenen Vorteil zurückzuerstatten oder entsprechenden Wertersatz zu leisten. Dieser Anspruch entsteht bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung und ist von der Gesellschaft zu aktivieren.

§ 16 Einsichts- und Auskunftsrecht

 

Der Gesellschafter kann in oder außerhalb einer Gesellschafterversammlung Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen sowie die Bücher und Schriften der Gesell­schaft einsehen.

 

§ 16 a

 

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 17 Schriftform

 

Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schrift­form­erfordernis selbst.

§ 18 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unbe­rührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

 

§ 19 Gründungsaufwand

 

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und Bekannt­machung (Gründungsaufwand) bis zu einem Betrag von insgesamt Euro 50.000,00.

 

 

Herr Drews erläutert Zweck und Inhalt der Mitteilungsvorlage. Herr Adler von Haus im Park ergänzt die Ausführungen. Beide beantworten Fragen der Ausschussmitglieder.

Es wird ein Vertragsänderungsentwurf (Ausschuss bittet um synoptische Darstellung) erarbeitet, mit der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat besprochen und anschließend dem Sozialausschuss zur Kenntnis gegeben werden. Eine Beschlussfassung wird im Hauptausschuss erfolgen.

Anregungen zum Vertragsinhalt können Herrn Drews übermittelt werden.

Der Ausschuss nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.