Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Punkt 4 (Tertialbericht)

 

Der Ausschuss bittet um Aufklärung, mit welchen Konsequenzen die Fremdfirmen zu rechnen haben, wenn die Reklamationen über das Reinigungsergebnis bestehen bleiben.

 

Antwort:

Seitens des Amtes für Gebäudewirtschaft wird die Gebäudereinigung öffentlich ausgeschrieben. Den Ausschreibungsunterlagen werden Vorbemerkungen beigefügt, die unter anderem auch Sanktionsmaßnahmen bei Schlechtleistung u.a. festlegen.

 

Zunächst ist festgeschrieben, dass die ersten 3 Monate des Auftragszeitraumes als Probezeit gelten. Während dieser Zeit kann der Auftrag von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Diese Frist ist ausreichend, um sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu machen. Seitens des Amtes für Gebäudewirtschaft wurde von diesem Kündigungsrecht bereits Gebrauch gemacht. Es wird jedoch überlegt, bei zukünftigen Ausschreibungen die Probezeit auf ein halbes Jahr auszudehnen. So ist es möglich, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch bei unterschiedlicher, jahreszeitlich bedingter, Verschmutzung zu beurteilen.

 

Des weiteren gelten für Schlechtleistungen folgende Regelungen:

 

·         Wird das Gebäude oder werden Teile eines Gebäudes auch nach Mängelrüge durch den Hausmeister bzw. die Einrichtungsleitung nicht gereinigt, kann die Kürzung des Rechnungsbetrages aufgrund der qm-Fläche und des qm-Preises erfolgen.

·         Die Auftraggeberin kann anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom Anbieter zu dessen Lasten durch eine zusätzliche Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit verlangen. Wird der Mangel jedoch nicht binnen 48 Stunden behoben, so ist die Auftraggeberin berechtigt, den Mangel auf Kosten des Anbieters beheben zu lassen.

 

Das System der Rechnungskürzung ist gängige Praxis. Die Termine zur Nachreinigung

wurden von den Unternehmen überwiegend eingehalten und die Mängel wurden beseitigt.

 

Außerdem kann der Vertrag, nach Ablauf eines Jahres, von beiden Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

 

Punkt 9.11 (Anfragen)

 

Herr Böttcher fragt an, ob es sich feststellen lässt, was der erhöhte Kontrollbedarf und eventuelle Nacharbeiten für gesunkene Qualität von den Einrichtungen kompensieren.

 

Antwort:

Durch die Verabschiedung des Zukunftskonzeptes für den Reinigungsdienst (u.a. 40:60-Regelung) und der daraus folgenden Einführung der Fremdreinigung in städtischen Einrichtungen, hat eine Aufgabenverlagerung im städtischen Reinigungsdienst stattgefunden.

 

Der Mitarbeiter, der bisher schon für die Kontrolle und Schulung des städtischen Reinigungspersonals zuständig war, übernimmt nun größtenteils die Kontrolle der Fremdreinigungsleistungen. Dies beinhaltet auch Nachkontrollen nach erfolgter Mängelbeseitigung. Nachdem sich die Reinigungsunternehmen nun in die Reinigung der städtischen Einrichtungen eingearbeitet haben, ist durch den Kontrollbedarf kein erhöhter Arbeitsaufwand mehr zu verzeichnen.

 

Sind Nacharbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich, so ist es  in der Vorbemerkungen zur Ausschreibung festgelegt, dass das Dienstleistungsunternehmen den vertragsgemäßen Reinigungszustand durch eine zusätzliche Reinigung zu eigenen Lasten außerhalb der regulären Reinigungszeit wieder herzustellen hat.

 

Es fallen hier keine zusätzlichen Kosten für die Stadt Norderstedt an, die Einsparungen werden nicht gemindert.