Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

In der oben genannten Anfrage werden drei unterschiedliche Themen angesprochen.

 

Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern werden gem. § 16 e GO i.V.m. § 12 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung an den Eingabenausschuss weitergeleitet.

 

Bei Anfragen und Beschwerden handelt es sich grundsätzlich um Geschäfte der laufenden Verwaltung, die dem Bürgermeister obliegen.

 

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern werden von den jeweils zuständigen Fachämtern beantwortet. Für die Bearbeitung finden die in der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung festgelegten Regelungen den Bürgermeisters Anwendung.

 

Hiernach haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dazu gehören auch Anfragen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Verantwortung zu bearbeiten. Für die Bearbeitungsdauer hat der Bürgermeister geregelt, eine abschließende Bearbeitung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs gerechnet vorzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Eingangsbestätigung als Zwischenbescheid zu erteilen, die die voraussichtliche Dauer der Bearbeitung angibt.

 

Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sind in der Regel persönlich an den Bürgermeister gerichtet. Nach Kenntnisnahme der Tagespost werden diese an die Organisationsabteilung zur Bearbeitung im Rahmen des Qualitätsmanagements und in das jeweilige Fachamt zur Klärung des Sachverhaltes gegeben.

 

Die Bearbeitungsdauer richtet sich ebenfalls an vorgenannten Regelungen der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung.

 

Sofern Beschwerden vorliegen, richten sie sich fast immer gegen getroffene Sachentscheidungen auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben in persönlichen Angelegenheiten. Deshalb ist Abhilfe in der Regel nicht möglich. In Beantwortung der Beschwerden wird den Bürgerinnen und Bürgern aber nochmals die Sachentscheidung dargestellt.

 

Wegen der persönlichen Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger, die Gegenstand von Beschwerden sein können, wird eine Auswertung durch die Verwaltung nicht vorgenommen.

 

Auszug: 101