Sitzung: 06.11.2003 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M03/0422
Unter
Punkt 16 stellte Frau Hahn am 21.08.2003 folgende Anfrage:
Frau Hahn bittet die Verwaltung um eine Berichtsvorlage, in der
dargelegt wird, wie den Bürgern begreiflich gemacht werden kann, dass
einerseits Birken als erhaltenswert festgesetzt werden, auf der anderen Seite
die Baumschutzsatzung aufgehoben wird.
Beantwortung
der Anfrage:
Durch die Norderstedter Baumschutzsatzung war bisher der größte Teil
der größeren Bäume im Stadtgebiet von Norderstedt unter Schutz gestellt. Birken
fielen durch die Satzung der Stadt Norderstedt zum Schutze des Baumbestandes
vom 03.05.1988 bis zum 31.03.2001 ebenfalls unter den generellen Schutz
der Satzung und waren zuvor über einen längeren Zeitraum durch eine
entsprechende Kreisverordnung geschützt. Bereits mit der Änderung der Satzung
zum 01.04.2001 ist der generelle Schutz der Birken durch den Willen der
politischen Mehrheit entfallen.
In Bebauungsplänen wird die spezielle örtliche
Situation in die Planung und Abwägung eingestellt. Dabei ist u. a. das Gebot zu
beachten, Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren. Darüber hinaus
können städtebauliche Gründe für eine Festsetzung der Bindung zur Erhaltung von
Bäumen und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 (1) 25b BauGB) sprechen. Deshalb
kann es wie im Geltungsbereich des B 246 vorkommen, dass Birken als heimische
und ortstypische und ortsbildprägende Baumart in der Bebauungsplansatzung als
zu erhalten festgesetzt werden. Die Abwägung, die zu dieser Entscheidung
führte, kann anhand der Begründung zum Bebauungsplan nachvollzogen werden. Zu
anderen größeren Bebauungs-plänen gibt es Grünordnungspläne, in denen u. a. die
Fragestellung der Festsetzung einzelner Bäume und Baumgruppen ausführlich
fachlich erörtert wird.
Wenn die Aufhebung der Baumschutzsatzung
rechtskräftig wird, dann besteht in der Tat ein besonderer Aufklärungsbedarf in
der Öffentlichkeit. In verschiedenen Bebauungsplänen sind Bäume
unterschiedlicher Arten festgesetzt, darunter auch Birken, die dann alle nicht
mehr durch eine Baumschutzsatzung aber in diesem Fall durch die
Bebauungsplansatzung als “zu erhalten” festgesetzt sind. Die Öffentlichkeit
muss vor dem Zeitpunkt des Wegfalls der Baumschutzsatzung durch entsprechende
Pressemitteilungen darüber informiert werden, dass nach Aufhebung der
Baumschutzsatzung dennoch landschaftsbildprägende Bäume und in Bebauungsplänen
als “zu erhalten” festgesetzte Bäume weiterhin geschützt sind und nicht gefällt
werden dürfen und dass nach Aufhebung der Satzung nicht jeder Baum und auch
nicht jede Birke gefällt werden darf. Innerhalb der Verwaltung werden
derzeit weitere geeignete Maßnahmen vorbereitet, um die Information der
betroffenen Grundeigentümer sicherzu-stellen.