Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Unter Punkt 16 stellte Frau Hahn am 21.08.2003 folgende Anfrage:

 

Frau Hahn bittet die Verwaltung um eine Berichtsvorlage, in der dargelegt wird, wie den Bürgern begreiflich gemacht werden kann, dass einerseits Birken als erhaltenswert festgesetzt werden, auf der anderen Seite die Baumschutzsatzung aufgehoben wird.

 

 

Beantwortung der Anfrage:

 

 

Durch die Norderstedter Baumschutzsatzung war bisher der größte Teil der größeren Bäume im Stadtgebiet von Norderstedt unter Schutz gestellt. Birken fielen durch die Satzung der Stadt Norderstedt zum Schutze des Baumbestandes vom 03.05.1988 bis zum 31.03.2001 ebenfalls unter den generellen Schutz der Satzung und waren zuvor über einen längeren Zeitraum durch eine entsprechende Kreisverordnung geschützt. Bereits mit der Änderung der Satzung zum 01.04.2001 ist der generelle Schutz der Birken durch den Willen der politischen Mehrheit entfallen.

 

In Bebauungsplänen wird die spezielle örtliche Situation in die Planung und Abwägung eingestellt. Dabei ist u. a. das Gebot zu beachten, Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren. Darüber hinaus können städtebauliche Gründe für eine Festsetzung der Bindung zur Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 (1) 25b BauGB) sprechen. Deshalb kann es wie im Geltungsbereich des B 246 vorkommen, dass Birken als heimische und ortstypische und ortsbildprägende Baumart in der Bebauungsplansatzung als zu erhalten festgesetzt werden. Die Abwägung, die zu dieser Entscheidung führte, kann anhand der Begründung zum Bebauungsplan nachvollzogen werden. Zu anderen größeren Bebauungs-plänen gibt es Grünordnungspläne, in denen u. a. die Fragestellung der Festsetzung einzelner Bäume und Baumgruppen ausführlich fachlich erörtert wird.

 

Wenn die Aufhebung der Baumschutzsatzung rechtskräftig wird, dann besteht in der Tat ein besonderer Aufklärungsbedarf in der Öffentlichkeit. In verschiedenen Bebauungsplänen sind Bäume unterschiedlicher Arten festgesetzt, darunter auch Birken, die dann alle nicht mehr durch eine Baumschutzsatzung aber in diesem Fall durch die Bebauungsplansatzung als “zu erhalten” festgesetzt sind. Die Öffentlichkeit muss vor dem Zeitpunkt des Wegfalls der Baumschutzsatzung durch entsprechende Pressemitteilungen darüber informiert werden, dass nach Aufhebung der Baumschutzsatzung dennoch landschaftsbildprägende Bäume und in Bebauungsplänen als “zu erhalten” festgesetzte Bäume weiterhin geschützt sind und nicht gefällt werden dürfen und dass nach Aufhebung der Satzung nicht jeder Baum und auch nicht jede Birke gefällt werden darf. Innerhalb der Verwaltung werden derzeit weitere geeignete Maßnahmen vorbereitet, um die Information der betroffenen Grundeigentümer sicherzu-stellen.