Sitzung: 15.01.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0008
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 10 den folgenden Bericht:
Frau
Hahn hat in dieser Sache um Klärung des Haftungsumfangs der Stadtvertreterinnen
und Stadtvertreter gebeten.
Die
Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Die
Änderung betrifft das Grundstück des Eigentümers Bott, welches von Bauland in
hausnahes Gartenland umgewandelt werden soll. Diese 2. Änderung des B 170 ist
rechtswidrig. Sollte sie dennoch durchgeführt werden, hätte die Stadt
Mindereinnahmen, die sich aus dem Wegfall von Ausgleichsbeträgen ergeben, zu
erstatten. Zu diesem Ergebnis gelangt Herr Rechtsanwalt Rüdiger Nebelsieck,
LL.M., in einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme vom 04.12.2003 unter Punkt
C.III.1. So sieht es auch das Innenministerium in dem Schreiben von Prof. Dr.
Eckart Güldenberg vom 10.09.2003. Diese Rechtsansicht wird zudem bestätigt durch
Rechtsanwalt Rainer Zarnekow, der mit Schreiben vom 19.09.2003 ebenfalls zu dem
Problem Stellung nahm.
Es
steht daher fest, dass die Durchführung der 2. Änderung des B 170 rechtswidrig
wäre und für die Stadt Norderstedt erhebliche finanzielle Nachteile mit sich
bringen würde.
Die
Stadt Norderstedt könnte zur Begleichung ihres wirtschaftlichen Schadens
Regress bei den Stadtvertretern nehmen.
Ich
zitiere dazu aus einem Aufsatz von Dr. Mathias Banck, Geschäftsführer des
Kommunalen Schadenausgleichs Schleswig-Holstein, der unter dem Titel
“Zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche Verantwortlichkeit und
Versicherungsschutz ehrenamtlicher Gemeindevertreter” in der Zeitschrift “Die
Gemeinde 3/95, Seite 67 ff.” erschien:
“Von
der Amtshaftung der Gemeinde sowie dem sich darauf beziehenden
Haftpflichtversicherungsschutz für die Gemeinde und die Gemeindevertreter ist
die Verantwortlichkeit für sogenannte Eigenschäden der Gemeinde zu
unterscheiden.
Ein
Eigenschaden liegt vor, wenn durch den Beschluss der Gemeindevertretung nicht
ein Dritter, sondern die Gemeinde selbst unmittelbar geschädigt wird. Dies ist
z. B. im Bereich des Beschaffungswesens oder des Gebühren- und Beitragswesens
denkbar, wenn der Gemeinde durch eine fehlerhafte Entscheidung der
Gemeindevertretung ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Sie kann in solchen
Fällen die Mitglieder der Gemeindevertretung wegen des entstandenen Schadens in
Regress nehmen, wenn diese den wirtschaftlichen Nachteil grob fahrlässig oder
vorsätzlich herbeigeführt haben. Gegen Vermögenseigenschäden kann sich die
Gemeinde durch Abschluss einer sogenannten Eigenschadenversicherung absichern.
In den Versicherungsschutz einer solchen Eigenschadenversicherung sind auch die
ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung mit einbezogen. Eine
persönliche Inanspruchnahme im Wege des Regresses ist dann nur möglich, wenn
die Gemeindevertreter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.”
Sollten
die Stadtvertreter also trotz ihres Wissens, wie es sich aus dem vorliegenden
Gutachten und den Stellungnahmen ergibt, den Beschluss zur Durchführung der 2.
Änderung des B- 170 fassen, wäre ihr Handeln wider besseres Wissen nicht nur
grob fahrlässig, sondern auch als vorsätzlich anzusehen.
Dann
können diese von der Stadt Norderstedt in Regress genommen werden.