Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Seevaldt gibt für das Amt 10 den folgenden Bericht:

Frau Hahn hat in dieser Sache um Klärung des Haftungsumfangs der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter gebeten.

Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Die Änderung betrifft das Grundstück des Eigentümers Bott, welches von Bauland in hausnahes Gartenland umgewandelt werden soll. Diese 2. Änderung des B 170 ist rechtswidrig. Sollte sie dennoch durchgeführt werden, hätte die Stadt Mindereinnahmen, die sich aus dem Wegfall von Ausgleichsbeträgen ergeben, zu erstatten. Zu diesem Ergebnis gelangt Herr Rechtsanwalt Rüdiger Nebelsieck, LL.M., in einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme vom 04.12.2003 unter Punkt C.III.1. So sieht es auch das Innenministerium in dem Schreiben von Prof. Dr. Eckart Güldenberg vom 10.09.2003. Diese Rechtsansicht wird zudem bestätigt durch Rechtsanwalt Rainer Zarnekow, der mit Schreiben vom 19.09.2003 ebenfalls zu dem Problem Stellung nahm.

Es steht daher fest, dass die Durchführung der 2. Änderung des B 170 rechtswidrig wäre und für die Stadt Norderstedt erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen würde.

Die Stadt Norderstedt könnte zur Begleichung ihres wirtschaftlichen Schadens Regress bei den Stadtvertretern nehmen.

Ich zitiere dazu aus einem Aufsatz von Dr. Mathias Banck, Geschäftsführer des Kommunalen Schadenausgleichs Schleswig-Holstein, der unter dem Titel “Zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche Verantwortlichkeit und Versicherungsschutz ehrenamtlicher Gemeindevertreter” in der Zeitschrift “Die Gemeinde 3/95, Seite 67 ff.” erschien:

“Von der Amtshaftung der Gemeinde sowie dem sich darauf beziehenden Haftpflichtversicherungsschutz für die Gemeinde und die Gemeindevertreter ist die Verantwortlichkeit für sogenannte Eigenschäden der Gemeinde zu unterscheiden.

Ein Eigenschaden liegt vor, wenn durch den Beschluss der Gemeindevertretung nicht ein Dritter, sondern die Gemeinde selbst unmittelbar geschädigt wird. Dies ist z. B. im Bereich des Beschaffungswesens oder des Gebühren- und Beitragswesens denkbar, wenn der Gemeinde durch eine fehlerhafte Entscheidung der Gemeindevertretung ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Sie kann in solchen Fällen die Mitglieder der Gemeindevertretung wegen des entstandenen Schadens in Regress nehmen, wenn diese den wirtschaftlichen Nachteil grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Gegen Vermögenseigenschäden kann sich die Gemeinde durch Abschluss einer sogenannten Eigenschadenversicherung absichern. In den Versicherungsschutz einer solchen Eigenschadenversicherung sind auch die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung mit einbezogen. Eine persönliche Inanspruchnahme im Wege des Regresses ist dann nur möglich, wenn die Gemeindevertreter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.”

Sollten die Stadtvertreter also trotz ihres Wissens, wie es sich aus dem vorliegenden Gutachten und den Stellungnahmen ergibt, den Beschluss zur Durchführung der 2. Änderung des B- 170 fassen, wäre ihr Handeln wider besseres Wissen nicht nur grob fahrlässig, sondern auch als vorsätzlich anzusehen.

Dann können diese von der Stadt Norderstedt in Regress genommen werden.