Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Seevaldt gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht.

 

Die Kalkulation aller Gebühren erfolgt nach dem Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) und –in Bezug auf die Abfallgebühren- u.a. speziellen Regelungen im Landesabfallwirtschaftsgesetz.

 

Nach § 5 Abs. 2 Nummer 2 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes durften bisher in die Bemessung der Abfallentsorgungsgrundgebühren benutzungsunabhängige Betriebskosten (Fixkosten) für vorgehaltene besondere Abfallentsorgungsteilleistungen unanhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden, soweit diese in Anspruch genommen werden können.

 

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 30. November 2003 u.a. das Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes beschlossen, dass mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft tritt.

 

 Nach § 5 Abs. 2 Nummer 2 des o. g. Gesetzes ist es nunmehr zulässig, in die Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren die benutzungsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) der vorgehaltenen Bioabfallentsorgung und darüber hinaus sämtliche fixe und variable Kosten der weiteren neben der Bioabfallentsorgung vorgehaltenen besonderen Abfallentsorgungsteilleistungen (wie zum Beispiel Sperrmüllentsorgung) unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einzubeziehen, soweit diese in Anspruch genommen werden können.

 

Das Betriebsamt prüft zurzeit die Umsetzung dieser Gesetzesänderung in zukünftigen Abfallgebührenkalkulationen und wird in einer der nächsten Sitzungen über die finanziellen Auswirkungen berichten.