Sitzung: 05.02.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0036
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht.
Die Kalkulation aller Gebühren erfolgt nach dem Kommunalabgabengesetz
Schleswig-Holstein (KAG) und –in Bezug auf die Abfallgebühren- u.a. speziellen
Regelungen im Landesabfallwirtschaftsgesetz.
Nach § 5 Abs. 2 Nummer 2 des
Landesabfallwirtschaftsgesetzes durften bisher in die Bemessung der Abfallentsorgungsgrundgebühren
benutzungsunabhängige Betriebskosten (Fixkosten) für vorgehaltene besondere
Abfallentsorgungsteilleistungen unanhängig von deren tatsächlicher
Inanspruchnahme einbezogen werden, soweit diese in Anspruch genommen werden
können.
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 30. November 2003 u.a. das
Gesetz zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes beschlossen, dass mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft tritt.
Nach § 5 Abs. 2
Nummer 2 des o. g. Gesetzes ist es nunmehr zulässig, in die Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren die benutzungsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) der
vorgehaltenen Bioabfallentsorgung und darüber hinaus sämtliche fixe und
variable Kosten der weiteren neben der
Bioabfallentsorgung vorgehaltenen besonderen
Abfallentsorgungsteilleistungen (wie zum Beispiel Sperrmüllentsorgung)
unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einzubeziehen, soweit diese
in Anspruch genommen werden können.
Das Betriebsamt prüft zurzeit die Umsetzung dieser
Gesetzesänderung in zukünftigen Abfallgebührenkalkulationen und wird in einer
der nächsten Sitzungen über die finanziellen Auswirkungen berichten.