Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Die Anfrage von Herrn Schiller wurde aufgrund der Stellungnahme des Wasser– und Bodenverbandes Mühlenau zum B –Plan 245 gestellt. Gefragt wurde nach den Kosten, die dem Wasser– und Bodenverband durch die Herstellung der wasserwirtschaftlichen Anlagen entstehen. Die Formulierung  im Protokoll ist insofern nicht richtig.

 

Aus dem Landeswassergesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 40, Abs. 1, Punkt 3 geht hervor, dass dann, wenn durch Maßnahmen die Unterhaltung eines Gewässers erschwert wird, der Eigentümer des Gewässers, d.h. in diesem Fall die Stadt Norderstedt, unterhaltungs­pflichtig ist. Der Wasser– und Bodenverband hat keine Mehrkosten zu erwarten.