Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Für die Erhebung der Ausbaubeiträge im Zusammenhang mit dem Ausbau der “Harckesheyde” ergab sich folgender Sachverhalt:

 

Mit Heranziehungsbescheiden vom 19.10.2000 wurden die Anlieger der Harckesheyde von der Ulzburger Straße bis Hausnummer 80 zu Ausbaubeiträgen nach dem KAG herangezogen.

Die Bildung des Abrechnungsgebietes erfolgte dabei nach einem ausdrücklichen richterlichen Hinweis, die Aufwandsermittlung und –verteilung nicht auf den Bereich der Harckesheyde von der Ulzburger Straße bis zum Schulweg zu begrenzen.

Gegen die Heranziehungsbescheide hatten 6 Anlieger Klagen beim Verwaltungsgericht eingereicht.

In den entsprechenden Urteilen vom 03.12.2001 hat das Verwaltungsgericht den Klagen teilweise statt gegeben und die Abrechnung nur bis zum Schulweg als rechtmäßig erklärt. Als Begründung für diese Entscheidung wurde angeführt, dass die Harckesheyde ab Schulweg nicht mehr zum Anbau bestimmt sei und es sich insofern nicht um eine einheitliche Anlage handeln könne. Mit diesem Urteil reduzierte sich der Einheitsbetrag von 15,20 DM/qm auf 7,08 DM/qm. Da die Urteilsbegründung nicht überzeugen konnte und ein erheblicher Ein-nahmeausfall die Folge gewesen wäre, beantragte die Stadt die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht.

Mit Beschluss vom 06.02.2003 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Stadt zugelassen, und dabei die Argumentation der Stadt teilweise übernommen.

Bereits bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20.05.2003 wurde deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht diese Rechtsposition wieder verlassen hatte. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung der fraglichen Straße wurde klar, dass das Gericht zu Ungunsten der Stadt entscheiden würde. Demzufolge ist die Berufung der Stadt zurück genommen worden und das Urteil des Verwaltungsgerichtes war rechtskräftig.

Das Team Beiträge wickelte danach zunächst die Ansprüche der Kläger ab.

 

Zwischenzeitlich wurden von 5 Anliegern, deren Bescheide bestandskräftig geworden waren,  Anträge auf Gleichbehandlung gestellt.

 

Über diese Anträge ist im Wege der Ermessensausübung zu befinden, ein rechtlicher An-spruch auf Gleichbehandlung besteht bei bestandskräftigen Heranziehungsbescheiden nicht.

 

Zunächst ist zu beachten, dass die Stadt bislang solche Anträge nur in Ausnahmefällen befürwortet hat. Es handelte sich dabei um den Fall des verwaltungsseitigen Fehlers im Veranlagungsverfahren, der zu einer Beitragsreduzierung bei den Anliegern führte.

Bei Änderungen in Bezug auf die Rechtsprechung, bzw. der Konkretisierung noch nicht beurteilter Sachverhalte ist eine Gleichbehandlung bislang generell abgelehnt worden.

 

Nach dem oben dargestellten Verfahrensablauf handelt es sich bei der Harckesheyde um den zuletzt genannten Fall.

In der Dezernentenrunde am 15.09.2003 wurde das Thema einer Gleichbehandlung der Anlieger, deren Bescheide bestandskräftig geworden sind mit den Anliegern, die die Gerichtsentscheidung erwirkt hatten, behandelt. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Bürgers in rechtmäßige Verwaltungsentscheidungen und dem Verzicht auf die Durchsetzung teilweise rechtswidriger, aber bestandskräftiger, Verwaltungsakte wurde einer Gleichbe-handlung der Vorrang eingeräumt.

 

Dieses bedeutet, dass  von allen Anliegern der Harckesheyde (von der Ulzburger Straße bis zum Schulweg) nur die Beträge erhoben werden, die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannt wurden. Damit werden auch die Anlieger, deren Heranziehungsbescheide bestandskräftig geworden sind, so behandelt, als ob sie den Rechtsweg beschritten hätten. Hierbei werden diesen Anliegern fiktive Anwalts- und Gerichtskosten angerechnet, um eine Besserstellung gegenüber den Klägern zu vermeiden.

 

Der Brutto-Erstattungsbetrag beträgt 84.728,44 €. Hinzu kommen in geringem Umfang Beträge aus der Rückrechnung von Ratenzahlungen und Stundungen, abzuziehen sind die noch zu ermittelnden (fiktiven) Anwalts- und Gerichtskosten.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung erfolgt die Auszahlung der Rückzahlungsbeträge durch entsprechende Absetzungen bei der Einnahmehaushaltsstelle 6300.35000 Erschließungs- bzw. Straßenkostenbeiträge.