Sitzung: 23.06.2004 Ausschuss für Finanzen, Werke und Wirtschaft
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Für
die Erhebung der Ausbaubeiträge im Zusammenhang mit dem Ausbau der
“Harckesheyde” ergab sich folgender Sachverhalt:
Mit
Heranziehungsbescheiden vom 19.10.2000 wurden die Anlieger der Harckesheyde von
der Ulzburger Straße bis Hausnummer 80 zu Ausbaubeiträgen nach dem KAG
herangezogen.
Die
Bildung des Abrechnungsgebietes erfolgte dabei nach einem ausdrücklichen
richterlichen Hinweis, die Aufwandsermittlung und –verteilung nicht auf den
Bereich der Harckesheyde von der Ulzburger Straße bis zum Schulweg zu
begrenzen.
Gegen
die Heranziehungsbescheide hatten 6 Anlieger Klagen beim Verwaltungsgericht
eingereicht.
In
den entsprechenden Urteilen vom 03.12.2001 hat das Verwaltungsgericht den
Klagen teilweise statt gegeben und die Abrechnung nur bis zum Schulweg als
rechtmäßig erklärt. Als Begründung für diese Entscheidung wurde angeführt, dass
die Harckesheyde ab Schulweg nicht mehr zum Anbau bestimmt sei und es sich
insofern nicht um eine einheitliche Anlage handeln könne. Mit diesem Urteil
reduzierte sich der Einheitsbetrag von 15,20 DM/qm auf 7,08 DM/qm. Da die
Urteilsbegründung nicht überzeugen konnte und ein erheblicher Ein-nahmeausfall
die Folge gewesen wäre, beantragte die Stadt die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht.
Mit
Beschluss vom 06.02.2003 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Stadt
zugelassen, und dabei die Argumentation der Stadt teilweise übernommen.
Bereits
bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20.05.2003 wurde deutlich,
dass das Oberverwaltungsgericht diese Rechtsposition wieder verlassen hatte. Im
Rahmen einer Ortsbesichtigung der fraglichen Straße wurde klar, dass das
Gericht zu Ungunsten der Stadt entscheiden würde. Demzufolge ist die Berufung
der Stadt zurück genommen worden und das Urteil des Verwaltungsgerichtes war
rechtskräftig.
Das
Team Beiträge wickelte danach zunächst die Ansprüche der Kläger ab.
Zwischenzeitlich
wurden von 5 Anliegern, deren Bescheide bestandskräftig geworden waren, Anträge auf Gleichbehandlung gestellt.
Über
diese Anträge ist im Wege der Ermessensausübung zu befinden, ein rechtlicher
An-spruch auf Gleichbehandlung besteht bei bestandskräftigen
Heranziehungsbescheiden nicht.
Zunächst
ist zu beachten, dass die Stadt bislang solche Anträge nur in Ausnahmefällen
befürwortet hat. Es handelte sich dabei um den Fall des verwaltungsseitigen
Fehlers im Veranlagungsverfahren, der zu einer Beitragsreduzierung bei den
Anliegern führte.
Bei
Änderungen in Bezug auf die Rechtsprechung, bzw. der Konkretisierung noch nicht
beurteilter Sachverhalte ist eine Gleichbehandlung bislang generell abgelehnt
worden.
Nach
dem oben dargestellten Verfahrensablauf handelt es sich bei der Harckesheyde um
den zuletzt genannten Fall.
In
der Dezernentenrunde am 15.09.2003 wurde das Thema einer Gleichbehandlung der
Anlieger, deren Bescheide bestandskräftig geworden sind mit den Anliegern, die
die Gerichtsentscheidung erwirkt hatten, behandelt. Unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauens des Bürgers in rechtmäßige Verwaltungsentscheidungen und dem
Verzicht auf die Durchsetzung teilweise rechtswidriger, aber bestandskräftiger,
Verwaltungsakte wurde einer Gleichbe-handlung der Vorrang eingeräumt.
Dieses
bedeutet, dass von allen Anliegern der
Harckesheyde (von der Ulzburger Straße bis zum Schulweg) nur die Beträge
erhoben werden, die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig anerkannt wurden.
Damit werden auch die Anlieger, deren Heranziehungsbescheide bestandskräftig
geworden sind, so behandelt, als ob sie den Rechtsweg beschritten hätten. Hierbei
werden diesen Anliegern fiktive Anwalts- und Gerichtskosten angerechnet, um
eine Besserstellung gegenüber den Klägern zu vermeiden.
Der
Brutto-Erstattungsbetrag beträgt 84.728,44 €. Hinzu kommen in geringem Umfang
Beträge aus der Rückrechnung von Ratenzahlungen und Stundungen, abzuziehen sind
die noch zu ermittelnden (fiktiven) Anwalts- und Gerichtskosten.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung erfolgt die Auszahlung der
Rückzahlungsbeträge durch entsprechende Absetzungen bei der Einnahmehaushaltsstelle
6300.35000 Erschließungs- bzw. Straßenkostenbeiträge.