Sitzung: 19.08.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0297
In der Sitzung des Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr vom 04.09.2003 (TOP 10.11) stellte Frau
Reinders folgende Fragen zu Luftuntersuchungen in Norderstedt:
- Welche
Luftuntersuchungen (Außenluft) finden zurzeit statt?
- Was
passiert mit den Ergebnissen der Luftmessungen bzw. an wen werden sie
weitergegeben und wo veröffentlicht?
- Ab
wann gilt der gemessene Wert als bedenklich? Welche Maßnahmen sind bei
Überschreitung gesundheitsbedenklicher Werte vorgesehen? Wie lagen die
Werte in den vergangenen 3 Jahren?
- Welche
Außen-Luftuntersuchungen wären aus ökologischer Sicht sinnvoll? In welchen
Abständen?
- Welche
Möglichkeiten gibt es, die bestehende Ozon-Anzeigetafel (zurzeit untergebracht
im Fenster der Stadtbildstelle / Rathaus) bzw. die bestehenden Ozonwerte
für mehr Norderstedter sichtbarer zu machen?
Die Verwaltung antwortet dazu:
Zunächst wird
um Entschuldigung gebeten, dass die Beantwortung dieser Anfrage so lange Zeit
in Anspruch genommen hat. Ausschlaggebend dafür war neben den erforderlichen umfangreicheren
Recherchen, dass die für diese Thematik zuständige Stelle eine Zeit lang vakant
war, die Stelleninhaberin sich nach einer dreijährigen Erziehungszeit in die
Arbeitssituation wieder einarbeiten musste und aktuell eine derartige Fülle von
Arbeiten anfällt, dass selbst bei einer Fokussierung auf die vordringlichsten
Tätigkeiten nicht eher Zeit für die Beantwortung gefunden werden konnte.
Zu 1.:
Zurzeit finden keine
regelmäßigen Untersuchungen der Außenluft statt. Das gilt sowohl für Messungen
des Landes, da in Norderstedt keine kontinuierlich messende Station der lufthygienischen
Überwachung des Landes Schleswig-Holstein errichtet wurde, als auch für städtische
Messungen. Die im Sommerhalbjahr zur Information der Bevölkerung vorgenommenen
Ozonmessungen sind 2003 Ende August vorerst abgeschlossen worden, da seitdem
die dafür verantwortliche Stelle 602.4 (technischer Umweltschutz) nicht mehr
besetzt ist.
Das Staatliche Umweltamt
Itzehoe führt in Norderstedt seit 1992 verschiedene orientierende Messprogramme
zur Luftqualitätsgüte an der
Ohechaussee durch. Im Jahr 2003 wurden hier orientierend die Stickstoffdioxid-,
Benzol- und Schwebstaubkonzentrationen ermittelt. Der Bericht über die
Messungen soll noch im Verlauf des Jahres 2004 an die Stadtverwaltung
Norderstedt übersandt werden. Sobald der Bericht vorliegt, wird der Ausschuss
darüber unaufgefordert informiert werden.
Zu 2.:
Die
Ergebnisse der Ozonmessungen sind in Norderstedt bislang auf verschiedene Weise
veröffentlicht worden, um die Bevölkerung über aktuelle Ozonbelastungen vor
Ort zu informieren und ihr angesichts möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen
ein vorsorgeorientiertes Verhalten zu ermöglichen.
·
Jede
Messkampagne wurde zu Beginn der Messperiode presseöffentlich angekündigt.
·
Die
tagesaktuellen Ozonkonzentrationen sind arbeitstäglich über das eigens dafür
eingerichtete Ozontelefon (53595-495) der Bevölkerung zur Kenntnis gegeben
worden (Ansage auf Band).
·
Im
Internet wurde eine Auswertung der Messergebnisse aus der jeweils
zurückliegenden Woche veröffentlicht; ergänzt wurde diese Angabe durch
zusätzliche Informationen über Auswirkungen von Ozonbelastungen und mögliche
Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Gesundheit.
·
Über
eine eigene Ozon-Anzeigetafel am Umweltrat-Haus wurden bis zum Jahr 2002 die aktuellen
Konzentrationen auch optisch angezeigt. 2003 musste mit einer provisorischen
Lösung in der Stadtbildstelle gearbeitet werden. Da sich 2004 kein geeigneter
neuer Standort für eine Ozonanzeige anbot und die äußerst knappen personellen
Ressourcen im Fachbereich Umwelt keine systematische Standortsuche zuließen,
konnte dieser Haupt-Informationsweg nicht mehr bedient werden. Das führte
dazu, dass 2004 keine Ozonwerte für Norderstedt gemessen und bekannt gegeben
wurden.
Derzeit werden die
Möglichkeiten geprüft, für 2005 die Information der Norderstedter Bevölkerung
über die Ozonbelastung wieder aufzunehmen.
Die Überwachung der
Luftqualitätsgüte im gesamten Gebiet Schleswig-Holsteins obliegt der Lufthygienischen
Überwachung (LÜSH) beim Staatlichen Umweltamt Itzehoe. Die Messergebnisse von
allen Luftschadstoffe, welche die LÜSH in ihren dauerhaft betriebenen
Mess-Stationen ermittelt, werden schriftlich und neuerdings auch im Internet
veröffentlicht (www.umwelt.schleswig-holstein.de
/ www.umweltbericht-sh.de). Der
letzte dieser Berichte ist “Luftqualität 2003. Übersicht der
Lufthygienischen Überwachung Schleswig-Holstein”. Allerdings befindet sich
Norderstedt nicht im landesweiten Luftmessnetz, taucht in dem genannten Bericht
somit auch nicht auf.
Die jeweils aktuellen
Messwerte finden sich im Internet unter www.infonet-umweltSH.de. Sie können
auch telefonisch unter 0 48 21/95 10 69 (Ozon-Ansagedienst) abgerufen werden.
Zu 3.:
Die Frage
nach bedenklichen Werten ist so allgemein gestellt, dass sie im Rahmen dieser
Anfrage gar nicht umfassend – d. h. für alle in Frage kommenden
Luftschadstoffe - beantwortet werden kann.
Deshalb soll auf die Frage
hier lediglich am Beispiel der vom Fachbereich Umwelt durchgeführten
Ozonmessungen eingegangen werden. Ozon ist ein aus 3 Sauerstoff-Atomen zusammengesetztes
Molekül, das sehr instabil und damit reaktionsfähig ist (sehr starkes
Oxidationsmittel, es dient auf Grund dieser Eigenschaft beispielsweise zur
Desinfektion). Ozon ist ein starkes Zellgift, seine “Giftigkeit ist
außerordentlich hoch” [1]. Dessen gesundheitliche Auswirkungen sind von Mensch
zu Mensch verschieden; während empfindliche Personen bereits auf geringe
Konzentrationen reagieren, können andere auch jenseits der nachfolgend genannten
Werte weitgehend unbeeinträchtigt leben. Daher können die aufgeführten Werte –
sofern nichts anderes angegeben ist – nur als Orientierungsgröße für den
Durchschnitt der Bevölkerung interpretiert werden; empfindliche Personen
können bereits deutlich früher Reaktionen zeigen, bei dauerhafter Exposition
(z. B. für Flugpersonal) treten die Auswirkungen ebenfalls schon bei
niedrigeren Konzentrationen auf [3]. Der Hinweis auf die Auswirkungen bei Pflanzen
ist exemplarisch aufgenommen worden:
Ozon-Konzentration |
Auswirkungen |
Quelle |
30 -
40 µg/m³ |
Geruchsschwelle |
[1]
[2] |
70
µg/m³ |
Hustenreiz
und Augenbrennen bei empfindlichen Personen |
[2] |
70 –
100 µg/m³ |
bis
zu 30% Ertragsminderung bei Sommerweizen (ähnliches gilt für Hafer, Tomaten,
Bohnen, Kartoffeln und Zuckermais) |
[2] |
100
µg/m³ |
Kopfschmerzen
bei gesunden Erwachsenen |
[2] |
>
100 µg/m³ |
Signifikante
Lungenfunktionsstörungen bei Kindern |
[2] |
160
µg/m³ |
Lungenfunktionsstörungen
bei der Normalbevölkerung (Hustenreiz, Brustkorbschmerzen), vor allem bei
körperlicher Belastung / tiefer Atmung |
[2] |
ab
200 µg/m³ |
·
messbare Beeinträchtigung der Lungenfunktion ·
Zunahme von Reizungen der Schleimhäute und
Hustenreiz ·
Zunahme von Asthmaanfällen ·
Anzahl der weißen Blutkörperchen steigt /
Aktivierung des Immunsystems |
[1] [1] [2] [2] |
ab
240 µg/m³ |
·
maximale körperliche Leistungsfähigkeit nimmt
spürbar ab, vermutlich durch Einschränkung der Lungenfunktion ·
zunehmendes Beklemmungsgefühl, verbunden mit
deutlichem Hustenreiz und Brustkorbschmerzen ·
verstärktes Auftreten allergischer Atemwegsreaktionen
bei Asthmatikern |
[1]
[2] [2] [2] |
Vor dem Hintergrund dieser
medizinischen Erkenntnisse empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO),
dass die Ozon-Konzentration 100 - 120 µg/m³ (gemessen als 8 Stunden-Mittelwert)
nicht übersteigen sollte [3].
Der deutsche Gesetzgeber hat
zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/3/EG [4] und 2001/81/EG [5] unlängst in
der 33. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen
- 33. BImSchV) folgende Schwellenwerte für Ozon festgesetzt [6]:
Schwellenwert |
gemessen
als: |
Funktion
gemäß 33. BImSchV |
120
µg/m³ |
8
Stunden-Mittelwert |
Zielwert
zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit |
180
µg/m³ |
1
Stunden-Mittelwert |
Informationsschwelle,
bei deren Überschreiten kurzfristig ein Risiko für die Gesundheit
besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht |
240
µg/m³ |
1
Stunden-Mittelwert |
Alarmschwelle,
bei deren Überschreiten kurzfristig ein Risiko für die Gesundheit der
Gesamtbevölkerung besteht |
|
|
|
6.000
µg*h/m³ |
S der
stündlichen Überschreitungen zwischen 8 und 20 Uhr (MEZ) von 80 µg/m³ im
Zeitraum Mai - Juli |
Langfristiges
Ziel zum Schutz der Vegetation |
18.000
µg*h/m³ |
S der
stündlichen Überschreitungen zwischen 8 und 20 Uhr (MEZ) von 80 µg/m³ im
Zeitraum Mai - Juli |
Zielwert
zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Vegetation (ab 2010) |
Da die neuen Regelungen zum
Schutz der Vegetation wenig anschaulich und mit den übrigen Schwellenwerten
vergleichbar sind, sei als Vergleich noch einmal die Regelung genannt, die bis
zum 13.7.2004 in der 22. BImSchV enthalten waren:
Schwellenwert |
gemessen
als: |
Funktion
gemäß 22. BImSchV |
65
µg/m³ |
24
Stunden-Mittelwert |
Schutz
der Vegetation |
200
µg/m³ |
1
Stunden-Mittelwert |
Schutz
der Vegetation |
Gemäß § 4 (2) der 33. BImSchV
muss das Land aktuelle Informationen über die Ozonkonzentrationen in der Luft
zugänglich machen. Wenn die Informations- (180 µg/m³) oder Alarmschwelle (240
µg/m³) überschritten wird, dann ist die Öffentlichkeit über Rundfunk, Presse,
Internet oder sonstige geeignete Wege zu unterrichten. Die Information muss
mindestens täglich, bei erhöhten Ozonbelastungen stündlich aktualisiert werden
und eine kurze Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen einschließen. In der
Anlage 2 zur 33. BImSchV sind Mindestangaben für die Information der
Öffentlichkeit zusammengestellt.
Der Fachbereich Umwelt hatte
bisher bereits beim Überschreiten der WHO-Empfehlung von 120 µg/m³ [3] über
Vorsorgemaßnahmen informiert, mit denen sich die Bevölkerung vor den Auswirkungen
der erhöhten Ozonbelastungen schützen kann. Dazu zählen:
·
sportliche Ausdauerleistungen im Freien - wie z. B.
anstrengende Lauf- und Radsportarten – sollten dann vermieden werden;
·
in den Morgenstunden sind die Belastungen geringer – wer
das kann, sollte seine sportlichen Aktivitäten möglichst zu dieser Zeit
einplanen;
·
es besteht kein Grund zur übertriebenen Besorgnis:
Andere Aktivitäten im Freien - wie Wandern, normales Fahrradfahren, Schaukeln
und Spielen im Sandkasten - sind für die meisten Menschen weiterhin ohne
Probleme möglich;
·
nur ozonempfindlichen Personen wird geraten, bei derart
hohen Ozonbelastungen ihren Aufenthalt im Freien möglichst einzuschränken.
Verantwortlich bleibt
selbstverständlich jede/r Einzelne für sich selbst.
Die Ergebnisse der städtischen
Ozon-Messkampagne werden jährlich ausgewertet und im Tertialbericht bekannt
gegeben. Dabei ist im langjährigen Trend festzustellen, dass die Spitzenkonzentrationen
von Ozon seit Ende der 80er Jahre eher sinken, während die Grundbelastung
gleichzeitig ansteigt (der unten dargestellte 3 Jahres-Zeitraum ist nur eine
Ausschnittsbetrachtung und stellt daher keinen Widerspruch zu dieser
Erkenntnis dar).
Tage mit Überschreitung der ½-Stunden-Mittelwerte
in Norderstedt |
120 µg / m³ |
180 µg / m³ |
240 µg / m³ |
Maximalwert |
im Jahr 2001 |
6 |
- |
- |
133 µg/m³ |
im Jahr 2002 |
2 |
- |
- |
126 µg/m³ |
im Jahr 2003 * |
48 |
1 |
- |
199 µg/m³ |
* die Messperiode für das Jahr 2003 endete vorzeitig zum 19.9.2003.
Zu 4.:
Aus fachlicher (ökologischer) Sicht heraus ist es
grundsätzlich sinnvoll, Informationen über sämtliche Luftbestandteile zu
ermitteln und auszuwerten, die nachteilige Konsequenzen für Mensch und Natur
haben (können). Dabei kann es sich sowohl um Schadstoffe handeln (z. B.
das krebserregende Benzol oder feine, lungengängige Rußpartikel) als auch um
Nährstoffe (z. B. Stickstoffverbindungen, die über eine permanente Düngung
von nährstoffarmen Pflanzengesellschaften – beispielsweise auf Moorböden - zu
deren Zerstörung und dauerhaftem Verlust beitragen). Deren Anzahl ist so groß,
dass ein auf Vollständigkeit angelegtes Untersuchungsprogramm die
Leistungsfähigkeit einer Kommune zweifellos übersteigen würde.
Um dieses Problem einzugrenzen, erscheint eine
Orientierung an den europäischen Rechtsvorschriften zweckdienlich zu sein, die
ohnehin in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die EG hat eine
Rahmenrichtlinie über die Luftqualität erlassen (96/62/EG), die durch 4 sogenannte
“Tocherrichtlinien” ergänzt wurde (1999/30/EG, 2000/69/EG, 2002/3/EG – die
vierte, die “Richtlinie über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft” liegt erst als
Kommissionsvorschlag vor und hat daher noch keine vergleichbare
Identifizierungsnummer). Die genannten Richtlinien treffen Regelungen für folgende
Luftschadstoffe:
-
Arsen,
-
Benzol,
-
Blei,
-
Schwebstaub-Partikel,
-
Kadmium,
-
Kohlenmonoxid,
-
Nickel,
-
Ozon,
-
polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe,
-
Quecksilber,
-
Schwefeldioxid
und
-
Stickoxide
(NOx).
Für diese Stoffe enthalten die genannten Richtlinien
Immissionsgrenzwerte und teilweise auch Alarmschwellen. Ferner schreiben sie ein
einheitliches Messnetz sowie ein einheitliches Messverfahren vor. Bei einer
Überschreitung der Grenzwerte bzw. der Alarmschwellen sind Maßnahmen-
respektive Aktionspläne aufzustellen. Die Richtlinien sehen darüber hinaus eine
zeitnahe Information der Öffentlichkeit über die Messergebnisse vor.
Laut Auskunft Ministeriums für Natur, Umwelt und
Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 19.7.2004 ist die
Luftreinhalterichtlinie durch
- das BImSchG (§§ 44 ff.),
- die 22. BImSchV und
- die am 13.7.2004 erlassenen Verordnung zur Umsetzung
EG-rechtlicher Vorschriften [6] mit der darin enthaltenen 33. BImSchV
nahezu vollständig umgesetzt. Damit wird das
vorhandene, vorrangig an der Gefahrenabwehr ausgerichtete System der
Luftqualitätsstandards in einem ersten Schritt in Richtung Vorsorgeorientierung modifiziert.
Die 22. BImSchV enthält Grenzwerte für folgende
Luftschadstoffe:
Schwefeldioxid – SO2 (in
§ 2) |
||
Immissions-Grenzwert |
gemessen
als: |
Funktion
gemäß 22. BImSchV |
80
µg/m³ |
Median
der Tagesmittelwerte eines Jahres |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub > 150
µg/m³ |
120
µg/m³ |
Median
der Tagesmittelwerte eines Jahres |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub £ 150
µg/m³ |
130
µg/m³ |
Median
der Tagesmittelwerte im Winter |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub > 200
µg/m³ |
180
µg/m³ |
Median
der Tagesmittelwerte im Winter |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub £ 200
µg/m³ |
250
µg/m³ |
98%
der Summenhäufigkeit aller Tagesmittelwerte eines Jahres |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub > 350
µg/m³ |
350
µg/m³ |
98%
der Summenhäufigkeit aller Tagesmittelwerte eines Jahres |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub £ 350
µg/m³ |
500 µg/m³ |
1
Stunden-Mittelwert, gemessen über 3 aufeinander folgende volle Stunden |
Alarmschwelle, bei deren
Überschreiten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht |
350
µg/m³ |
1
Stunden-Mittelwert |
Ab
dem 1.1.2005 zum Schutz der menschlichen Gesundheit (bei 24 zugelassenen
Überschreitungen im Kalenderjahr) |
125
µg/m³ |
Tagesmittelwert |
Ab
dem 1.1.2005 zum Schutz der menschlichen Gesundheit (bei 3 zugelassenen Überschreitungen
imKalenderjahr) |
20
µg/m³ |
Jahreswert Wert
für Winterhalbjahr |
Zum
Schutz von Ökosystemen, gültig ab sofort |
Stickstoffdioxid – NO2
und Stickstoffoxide – NOx
(in § 3) |
||
Immissions-Grenzwert |
gemessen
als: |
Funktion
gemäß 22. BImSchV |
200 µg/m³ NO2 |
98%
der Summenhäufigkeit aller 1 Stunden-Mittelwerte während eines Jahres |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2009 |
200 µg/m³ NO2 |
1
Stunden-Mittelwert |
Ab
dem 1.1.2010 zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
400 µg/m³ NO2 |
1
Stunden-Mittelwert, gemessen über 3 aufeinander folgende volle Stunden |
Alarmschwelle,
bei deren Überschreiten
eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht |
40
µg/m³ NO2 |
Jahresmittelwert |
Ab
dem 1.1.2010 zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
30 µg/m³ NOx |
Jahresmittelwert |
Zum
Schutz der Vegetation, gültig ab sofort |
Schwebstaub und Partikel – PM 10 (in
§ 4) |
||
Immissions-Grenzwert |
gemessen
als: |
Funktion
gemäß 22. BImSchV |
150
µg/m³ Schwebstaub |
arithmetisches
Mittel aller Tagesmittelwerte eines Jahres |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 |
300
µg/m³ Schwebstaub |
95%
aller Tagesmittelwerte eines Jahres |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 |
50 µg/m³
PM 10 |
24
Stunden-Mittelwert |
Ab
dem 1.1.2005 zum Schutz der menschlichen Gesundheit (bei 35 zugelassenen
Überschreitungen im Kalenderjahr) |
40 µg/m³
PM 10 |
Jahresmittelwert |
Ab
dem 1.1.2005 zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
Blei
- Pb (in § 5) |
||
Immissions-Grenzwert |
gemessen
als: |
Funktion
gemäß 22. BImSchV |
2
µg/m³ |
Jahresmittelwert |
Übergangsregelung
bis zum 31.12.2004 |
0,5
µg/m³ |
Jahresmittelwert |
Ab
dem 1.1.2005 zum Schutz der menschlichen Gesundheit (höherer Wert: in der
Nachbarschaft bestimmter Quellen an jahrzehntelang industriell belasteten
Standorten im Umkreis von max. 1.000 m) |
Benzol
(in § 6) |
||
Immissions-Grenzwert |
gemessen
als: |
Funktion
gemäß 22. BImSchV |
5
µg/m³ |
Jahresmittelwert |
Ab
dem 1.1.2010 zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
5 +
5 µg/m³ Toleranz |
Jahresmittelwert |
Übergangsregelung,
bei der sich ab dem 1.1.2006 die Toleranzmarge jährlich um 1 µg/m³ mindert |
Kohlenmonoxid - CO (in § 7) |
||
Immissions-Grenzwert |
gemessen
als: |
Funktion
gemäß 22. BImSchV |
10
mg/m³ |
höchster
8 Stunden-Mittelwert eines Tages |
Ab
dem 1.1.2005 zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
10 +
2 µg/m³ Toleranz |
höchster
8 Stunden-Mittelwert eines Tages |
Übergangsregelung,
aktuell gültiger Immissions-Grenzwert |
Von den zuständigen Behörden – für Norderstedt: die
Lufthygienische Überwachung im StUA Itzehoe – sind bis 13.10.2002 Messungen,
Untersuchungen und Beurteilungen für die Bestandsaufnahme der Luftqualität
im Hinblick auf die Schadstoffe Benzol und CO durchzuführen gewesen (gemäß §
8 der 22. BImSchV).
Norderstedt zählt bei der Beurteilung der
Luftqualität zum Ballungsraum Hamburg (s. Bericht im Umweltausschuss am
15.12.1999). Laut Aussage des LÜSH sollen die Messungen und Berechnungen zur
Luftqualitätsgüte in enger Abstimmung mit dem Hamburger Luftmessnetz
durchgeführt werden. Das Land Schleswig-Holstein betreibt im Ballungsraum
Hamburg nur eine Luftmessstation. Diese liegt in Barsbüttel am Kleikampsweg und
misst die Konzentration sämtlicher oben angeführter Luftschadstoffe. Sie gibt
allerdings für einen städtischen Verdichtungsraum ein untypisches Bild (mit
Ausnahme von Ozon). Da bis auf Ozon alle Messergebnisse in der Nähe stark
befahrener Straßen besonders kritische Werte annehmen können, ist als nächst
gelegene Mess-Station mit Ballungsraum-typischen Werten die Mess-Station an der
Stresemannstr. in Hamburg anzusehen.
Durch die besonderen chemischen
Entstehungsbedingungen befindet sich die optimale Lage von Ozonmess-Stationen
gerade nicht an stark befahrenen Straßen, sondern in “Reinluftgebieten”. Das
war der Grund für die Verlegung der städtischen Mess-Station von der Rat-
hausallee an den Deckerberg (KITA Forstweg). Die nächst gelegene Mess-Station
– ausschließlich für Ozon – steht in Hamburg auf dem Flughafengelände Nähe
“Holtkoppel” (DEHH033 - Flughafen Nord).
Eine zusammenfassende Bestandsaufnahme bzw.
Auswertung für den gesamten Ballungsraum Hamburg ist bislang noch nicht
veröffentlicht worden.
Durch die 22. BImSchV sind die Behörden
verpflichtet, die Luftqualität nach den dort festgelegten Verfahren durch
regelmäßige Messungen zu überprüfen. Bei Überschreiten der zum Schutz der
menschlichen Gesundheit festgesetzten Immissions-Grenzwerte (für einen oder
mehrere Schadstoffe) sind zur Verbesserung der Luftqualität sogenannte
Luftreinhaltepläne zu erarbeiten. Diese müssen u. a. Angaben enthalten zu
·
Ort
/ Gebiet des Überschreitens der Schwellenwerte,
·
Art
und Beurteilung der Verschmutzung,
·
dem
Ursprung der Verschmutzung,
·
möglichen
Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Luftqualität führen,
·
bereits
realisierten Verbesserungsmaßnahmen und deren Wirkungen,
·
geplanten
oder langfristig angestrebten Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der
Luftqualität führen.
Die Luftreinhaltepläne sollen sicherstellen, dass
die Grenzwerte für alle Luftschadstoffe innerhalb der genannten Fristen
eingehalten werden. Sie sind der EG-Kommission zur Verfügung zu stellen, die
sie überprüft und ihre Umsetzung kontrolliert.
Zu 5.:
Für die
Ozon-Anzeigetafel wird ein neuer Standort gesucht. Dort sollen die jeweils
aktuellen Ozon-Konzentrationen für möglichst viele Menschen in Norderstedt gut
sichtbar angezeigt werden. Da der KFZ-Verkehr für die Entstehung des bodennahen
Ozons die wichtigste Quelle darstellt, soll diese Anzeige sowohl von
Fußgängerinnen und Fußgängern als auch aus vorbeifahrenden KFZ wahrgenommen
werden können. Es bietet sich damit ein Standort an einer stark befahrenen
Straße an, die ebenfalls ein deutliches Fußgängeraufkommen hat. Die bisherigen
Prüfungen sprechen für die Beibehaltung des Standorts Rathausallee.
Allerdings
bleiben noch einige Fragen zu klären, bis hierzu eine Entscheidung
herbeigeführt werden kann. Dazu gehört u.a. die erforderliche Stromversorgung,
der notwendige Datentransfer, die Gewährleistung einer guten Lesbarkeit der
Anzeige. Es wird angestrebt, bis zur Messperiode 2005 wieder in der Lage zu
sein, tagesaktuelle Ozon-Informationen anhand von Norderstedter Daten an die
Bevölkerung zu geben.
Quellen:
[1] MARQUARDT, H.; SCHÄFER, S.G.
(Hrsg.) – 1997 – Lehrbuch der Toxikologie. – 1004 S., Heidelberg, Berlin.
[2] SIEBERT, J. – 1995 –
Ozonalarm. Autoverkehr und Sommersmog: Gefahren und Gegenstrategien. – 159 S.,
Göttingen.
[3] RÖMPP, H. – 1995 -
Chemie-Lexikon. – Bd. 4 von 6 Bänden, Stuttgart, New York.
[4] Richtlinie 2001/81/EG
des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale
Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe. – ABl. EG Nr. L 309, S. 22 ff..
[5] Richtlinie 2002/3/EG
des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2002 über den
Ozongehalt der Luft. – ABl. EG Nr. L 67, S. 14 ff..
[6] Verordnung zur Umsetzung
EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über die Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) und zur Aufhebung der
Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) vom 13. Juli 2004. -
BGBl. I, S. 1612 ff..