Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

In der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr vom 04.09.2003 (TOP 10.11) stellte Frau Reinders folgende Fragen zu Luftuntersuchungen in Norderstedt:

 

  1. Welche Luftuntersuchungen (Außenluft) finden zurzeit statt?
  2. Was passiert mit den Ergebnissen der Luftmessungen bzw. an wen werden sie weiter­gegeben und wo veröffentlicht?
  3. Ab wann gilt der gemessene Wert als bedenklich? Welche Maßnahmen sind bei Über­schreitung gesundheitsbedenklicher Werte vorgesehen? Wie lagen die Werte in den vergangenen 3 Jahren?
  4. Welche Außen-Luftuntersuchungen wären aus ökologischer Sicht sinnvoll? In welchen Abständen?
  5. Welche Möglichkeiten gibt es, die bestehende Ozon-Anzeigetafel (zurzeit unterge­bracht im Fenster der Stadtbildstelle / Rathaus) bzw. die bestehenden Ozonwerte für mehr Norderstedter sichtbarer zu machen?

 

Die Verwaltung antwortet dazu:

Zunächst wird um Entschuldigung gebeten, dass die Beantwortung dieser Anfrage so lange Zeit in Anspruch genommen hat. Ausschlaggebend dafür war neben den erforderlichen um­fangreicheren Recherchen, dass die für diese Thematik zuständige Stelle eine Zeit lang vakant war, die Stelleninhaberin sich nach einer dreijährigen Erziehungszeit in die Arbeitssituation wieder einarbeiten musste und aktuell eine derartige Fülle von Arbeiten anfällt, dass selbst bei einer Fokussierung auf die vordringlichsten Tätigkeiten nicht eher Zeit für die Beantwortung gefunden werden konnte.

 

Zu 1.:

Zurzeit finden keine regelmäßigen Untersuchungen der Außenluft statt. Das gilt sowohl für Messungen des Landes, da in Norderstedt keine kontinuierlich messende Station der lufthy­gienischen Überwachung des Landes Schleswig-Holstein errichtet wurde, als auch für städti­sche Messungen. Die im Sommerhalbjahr zur Information der Bevölkerung vorgenommenen Ozonmessungen sind 2003 Ende August vorerst abgeschlossen worden, da seitdem die dafür verantwortliche Stelle 602.4 (technischer Umweltschutz) nicht mehr besetzt ist.

Das Staatliche Umweltamt Itzehoe führt in Norderstedt seit 1992 verschiedene orientierende Messprogramme zur Luftqualitätsgüte  an der Ohechaussee durch. Im Jahr 2003 wurden hier orientierend die Stickstoffdioxid-, Benzol- und Schwebstaubkonzentrationen ermittelt. Der Bericht über die Messungen soll noch im Verlauf des Jahres 2004 an die Stadtver­waltung Norderstedt übersandt werden. Sobald der Bericht vorliegt, wird der Ausschuss dar­über unaufgefordert informiert werden.

 

Zu 2.:

Die Ergebnisse der Ozonmessungen sind in Norderstedt bislang auf verschiedene Weise veröf­fentlicht worden, um die Bevölkerung über aktuelle Ozonbelastungen vor Ort zu informieren und ihr angesichts möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen ein vorsorgeorientiertes Verhal­ten zu ermöglichen.

·         Jede Messkampagne wurde zu Beginn der Messperiode presseöffentlich angekündigt.

·         Die tagesaktuellen Ozonkonzentrationen sind arbeitstäglich über das eigens dafür eingerich­tete Ozontelefon (53595-495) der Bevölkerung zur Kenntnis gegeben worden (Ansage auf Band).

·         Im Internet wurde eine Auswertung der Messergebnisse aus der jeweils zurückliegenden Woche veröffentlicht; ergänzt wurde diese Angabe durch zusätzliche Informationen über Auswirkungen von Ozonbelastungen und mögliche Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Gesundheit.

·         Über eine eigene Ozon-Anzeigetafel am Umweltrat-Haus wurden bis zum Jahr 2002 die ak­tuellen Konzentrationen auch optisch angezeigt. 2003 musste mit einer provisorischen Lösung in der Stadtbildstelle gearbeitet werden. Da sich 2004 kein geeigneter neuer Standort für eine Ozonanzeige anbot und die äußerst knappen personellen Ressourcen im Fach­bereich Umwelt keine systematische Standortsuche zuließen, konnte dieser Haupt-Infor­mationsweg nicht mehr bedient werden. Das führte dazu, dass 2004 keine Ozonwerte für Norderstedt gemessen und bekannt gegeben wurden.

Derzeit werden die Möglichkeiten geprüft, für 2005 die Information der Norderstedter Bevöl­kerung über die Ozonbelastung wieder aufzunehmen.

Die Überwachung der Luftqualitätsgüte im gesamten Gebiet Schleswig-Holsteins obliegt der Lufthygienischen Überwachung (LÜSH) beim Staatlichen Umweltamt Itzehoe. Die Mess­ergebnisse von allen Luftschadstoffe, welche die LÜSH in ihren dauerhaft betriebenen Mess-Stationen ermittelt, werden schriftlich und neuerdings auch im Internet veröffentlicht (www.umwelt.schleswig-holstein.de / www.umweltbericht-sh.de). Der letzte dieser Berichte ist “Luft­qua­li­tät 2003. Übersicht der Lufthygienischen Überwachung Schleswig-Holstein”. Aller­dings be­findet sich Norderstedt nicht im landesweiten Luftmessnetz, taucht in dem genannten Bericht somit auch nicht auf.

Die jeweils aktuellen Messwerte finden sich im Internet unter www.infonet-umweltSH.de. Sie können auch telefonisch unter 0 48 21/95 10 69 (Ozon-Ansagedienst) abgerufen werden.

 

Zu 3.:

Die Frage nach bedenklichen Werten ist so allgemein gestellt, dass sie im Rahmen dieser An­frage gar nicht umfassend – d. h. für alle in Frage kommenden Luftschadstoffe - beantwortet werden kann.

Deshalb soll auf die Frage hier lediglich am Beispiel der vom Fachbereich Umwelt durchge­führten Ozonmessungen eingegangen werden. Ozon ist ein aus 3 Sauerstoff-Atomen zusam­mengesetztes Molekül, das sehr instabil und damit reaktionsfähig ist (sehr starkes Oxidations­mittel, es dient auf Grund dieser Eigenschaft beispielsweise zur Desinfektion). Ozon ist ein starkes Zellgift, seine “Giftigkeit ist außerordentlich hoch” [1]. Dessen gesundheitliche Aus­wirkungen sind von Mensch zu Mensch verschieden; während empfindliche Personen bereits auf geringe Konzentrationen reagieren, können andere auch jenseits der nachfolgend genann­ten Werte weitgehend unbeeinträchtigt leben. Daher können die aufgeführten Werte – sofern nichts anderes angegeben ist – nur als Orientierungsgröße für den Durchschnitt der Bevölke­rung interpretiert werden; empfindliche Personen können bereits deutlich früher Reaktionen zeigen, bei dauerhafter Exposition (z. B. für Flugpersonal) treten die Auswirkungen ebenfalls schon bei niedrigeren Konzentrationen auf [3]. Der Hinweis auf die Auswirkungen bei Pflan­zen ist exemplarisch aufgenommen worden:

 

Ozon-Konzentration

Auswirkungen

Quelle

30 - 40 µg/m³

Geruchsschwelle

[1] [2]

70 µg/m³

Hustenreiz und Augenbrennen bei empfindlichen Personen

[2]

70 – 100 µg/m³

bis zu 30% Ertragsminderung bei Sommerweizen (ähnliches gilt für Hafer, Tomaten, Bohnen, Kartoffeln und Zuckermais)

[2]

100 µg/m³

Kopfschmerzen bei gesunden Erwachsenen

[2]

> 100 µg/m³

Signifikante Lungenfunktionsstörungen bei Kindern

[2]

160 µg/m³

Lungenfunktionsstörungen bei der Normalbevölkerung (Hustenreiz, Brustkorbschmer­zen), vor allem bei körperlicher Belastung / tiefer Atmung

[2]

ab 200 µg/m³

·         messbare Beeinträchtigung der Lungenfunktion

·         Zunahme von Reizungen der Schleimhäute und Husten­reiz

·         Zunahme von Asthmaanfällen

·         Anzahl der weißen Blutkörperchen steigt / Aktivierung des Immunsystems

[1]

[1]

[2]

[2]

ab 240 µg/m³

·         maximale körperliche Leistungsfähigkeit nimmt spürbar ab, vermutlich durch Einschränkung der Lungenfunktion

·         zunehmendes Beklemmungsgefühl, verbunden mit deut­lichem Hustenreiz und Brustkorbschmerzen

·         verstärktes Auftreten allergischer Atemwegsreaktionen bei Asthmatikern

[1] [2]

[2]

[2]

 

Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Erkenntnisse empfiehlt die Weltgesundheitsorga­nisation (WHO), dass die Ozon-Konzentration 100 - 120 µg/m³ (gemessen als 8 Stunden-Mittelwert) nicht übersteigen sollte [3].

Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/3/EG [4] und 2001/81/EG [5] unlängst in der 33. Verordnung zur Durchführung des Bun­des-Immissions­schutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nähr­stoffeinträgen - 33. BImSchV) folgende Schwellenwerte für Ozon festge­setzt [6]:

 

Schwellenwert

gemessen als:

Funktion gemäß 33. BImSchV

120 µg/m³

8 Stunden-Mittelwert

Zielwert zur Vermeidung schädlicher Aus­wirkungen auf die menschliche Gesundheit

180 µg/m³

1 Stunden-Mittelwert

Informationsschwelle, bei deren Über­schreiten kurz­fristig ein Risiko für die Ge­sundheit besonders empfindlicher Bevölke­rungsgruppen besteht

240 µg/m³

1 Stunden-Mittelwert

Alarmschwelle, bei deren Überschreiten kurzfristig ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht

 

 

 

6.000 µg*h/m³

S der stündlichen Über­­schreitungen zwischen 8 und 20 Uhr (MEZ) von 80 µg/m³ im Zeitraum Mai - Juli 

Langfristiges Ziel zum Schutz der Vegeta­tion

18.000 µg*h/m³

S der stündlichen Über­­schreitungen zwischen 8 und 20 Uhr (MEZ) von 80 µg/m³ im Zeitraum Mai - Juli 

Zielwert zur Vermeidung schädlicher Aus­wirkungen auf die Vegetation (ab 2010)

Da die neuen Regelungen zum Schutz der Vegetation wenig anschaulich und mit den übrigen Schwellenwerten vergleichbar sind, sei als Vergleich noch einmal die Regelung genannt, die bis zum 13.7.2004 in der 22. BImSchV enthalten waren:

 

Schwellenwert

gemessen als:

Funktion gemäß 22. BImSchV

65 µg/m³

24 Stunden-Mittelwert

Schutz der Vegetation

200 µg/m³

1 Stunden-Mittelwert

Schutz der Vegetation

 

Gemäß § 4 (2) der 33. BImSchV muss das Land aktuelle Informationen über die Ozonkon­zentrationen in der Luft zugänglich machen. Wenn die Informations- (180 µg/m³) oder Alarm­schwelle (240 µg/m³) überschritten wird, dann ist die Öffentlichkeit über Rundfunk, Presse, Internet oder sonstige geeignete Wege zu unterrichten. Die Information muss mindestens täg­lich, bei erhöhten Ozonbelastungen stündlich aktualisiert werden und eine kurze Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen einschließen. In der Anlage 2 zur 33. BImSchV sind Min­destangaben für die Information der Öffentlichkeit zusammengestellt.

 

Der Fachbereich Umwelt hatte bisher bereits beim Überschreiten der WHO-Empfehlung von 120 µg/m³ [3] über Vorsorgemaßnahmen informiert, mit denen sich die Bevölkerung vor den Auswir­kungen der erhöhten Ozonbelastungen schützen kann. Dazu zählen:

·         sportliche Ausdauerleistungen im Freien - wie z. B. anstrengende Lauf- und Radsportarten – sollten dann vermieden werden;

·         in den Morgenstunden sind die Belastungen geringer – wer das kann, sollte seine sport­lichen Aktivitäten möglichst zu dieser Zeit einplanen;

·         es besteht kein Grund zur übertriebenen Besorgnis: Andere Aktivitäten im Freien - wie Wandern, normales Fahrradfahren, Schaukeln und Spielen im Sandkasten - sind für die meisten Menschen weiterhin ohne Probleme möglich;

·         nur ozonempfindlichen Personen wird geraten, bei derart hohen Ozonbelastungen ihren Aufenthalt im Freien möglichst einzuschränken.

Verantwortlich bleibt selbstverständlich jede/r Einzelne für sich selbst.

 

Die Ergebnisse der städtischen Ozon-Messkampagne werden jährlich ausgewertet und im Tertialbericht bekannt gegeben. Dabei ist im langjährigen Trend festzustellen, dass die Spitzen­konzentrationen von Ozon seit Ende der 80er Jahre eher sinken, während die Grund­belas­tung gleichzeitig ansteigt (der unten dargestellte 3 Jahres-Zeitraum ist nur eine Aus­schnittsbe­trachtung und stellt daher keinen Widerspruch zu dieser Erkenntnis dar).

 

Tage mit Überschreitung der ½-Stun­den-Mittelwerte in Norderstedt

120 µg / m³

180 µg / m³

240 µg / m³

Maximal­wert

                im Jahr 2001

6

-

-

133 µg/m³

                im Jahr 2002

2

-

-

126 µg/m³

                im Jahr 2003 *

48

1

-

199 µg/m³

* die Messperiode für das Jahr 2003 endete vorzeitig zum 19.9.2003.

 

Zu 4.:

Aus fachlicher (ökologischer) Sicht heraus ist es grundsätzlich sinnvoll, Informationen über sämtliche Luftbestandteile zu ermitteln und auszuwerten, die nachteilige Konsequenzen für Mensch und Natur haben (können). Dabei kann es sich sowohl um Schadstoffe handeln (z. B. das krebserregende Benzol oder feine, lungengängige Rußpartikel) als auch um Nährstoffe (z. B. Stickstoffverbindungen, die über eine permanente Düngung von nährstoffarmen Pflan­zengesellschaften – beispielsweise auf Moorböden - zu deren Zerstörung und dauerhaftem Verlust beitra­gen). Deren Anzahl ist so groß, dass ein auf Vollständigkeit angelegtes Unter­suchungsprogramm die Leistungsfähigkeit einer Kommune zweifellos übersteigen würde.

Um dieses Problem einzugrenzen, erscheint eine Orientierung an den europäischen Rechtsvor­schriften zweckdienlich zu sein, die ohnehin in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die EG hat eine Rahmenrichtlinie über die Luftqualität erlassen (96/62/EG), die durch 4 soge­nannte “Tocherrichtlinien” ergänzt wurde (1999/30/EG, 2000/69/EG, 2002/3/EG – die vierte, die “Richtlinie über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasser­stoffe in der Luft” liegt erst als Kommissionsvorschlag vor und hat daher noch keine ver­gleich­­bare Identifizierungsnummer). Die genannten Richtlinien treffen Rege­lun­gen für fol­gende Luftschadstoffe:

-          Arsen,

-          Benzol,

-          Blei,

-          Schwebstaub-Partikel,

-          Kadmium,

-          Kohlenmonoxid,

-          Nickel,

-          Ozon,

-          polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,

-          Quecksilber,

-          Schwefeldioxid und

-          Stickoxide (NOx).

Für diese Stoffe enthalten die genannten Richtlinien Immissionsgrenzwerte und teilweise auch Alarmschwellen. Ferner schreiben sie ein einheitliches Messnetz sowie ein einheitliches Mess­verfahren vor. Bei einer Überschreitung der Grenzwerte bzw. der Alarmschwellen sind Maß­nahmen- respektive Aktionspläne aufzustellen. Die Richtlinien sehen darüber hinaus eine zeit­nahe Information der Öffentlichkeit über die Messergebnisse vor.

Laut Auskunft Ministeriums für Natur, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 19.7.2004 ist die Luftreinhaltericht­linie durch

  • das BImSchG (§§ 44 ff.),
  • die 22. BImSchV und
  • die am 13.7.2004 erlassenen Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften [6] mit der darin enthaltenen 33. BImSchV

nahezu vollständig umgesetzt. Damit wird das vorhandene, vorrangig an der Gefahrenabwehr ausgerichtete System der Luftqualitätsstandards in einem ersten Schritt in Richtung Vorsorge­orientierung modi­fiziert.

Die 22. BImSchV enthält Grenzwerte für folgende Luftschadstoffe:

 

Schwefeldioxid – SO2 (in § 2)

Immissions-Grenzwert

gemessen als:

Funktion gemäß 22. BImSchV

80 µg/m³

Median der Tagesmittelwerte eines Jahres

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004 bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub > 150 µg/m³ 

120 µg/m³

Median der Tagesmittelwerte eines Jahres

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004 bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub £ 150 µg/m³

130 µg/m³

Median der Tagesmittelwerte im Winter

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004 bei einem zugeord­neten Wert für Schwebstaub > 200 µg/m³ 

180 µg/m³ 

Median der Tagesmittelwerte im Winter

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004 bei einem zugeord­neten Wert für Schwebstaub £ 200 µg/m³ 

250 µg/m³  

98% der Summenhäufigkeit aller Tagesmittelwerte eines Jahres

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004 bei einem zugeord­neten Wert für Schwebstaub > 350 µg/m³ 

350 µg/m³   

98% der Summenhäufigkeit aller Tagesmittelwerte eines Jahres

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004 bei einem zugeord­neten Wert für Schwebstaub £ 350 µg/m³ 

500 µg/m³

1 Stunden-Mittelwert, gemessen über 3 aufeinander folgende volle Stunden

Alarmschwelle, bei deren Überschreiten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht

350 µg/m³   

1 Stunden-Mittelwert

Ab dem 1.1.2005 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit (bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr)

125 µg/m³    

Tagesmittelwert

Ab dem 1.1.2005 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit (bei 3 zugelassenen Über­schreitungen imKalenderjahr)

20 µg/m³    

Jahreswert

Wert für Winterhalbjahr

Zum Schutz von Ökosystemen, gültig ab sofort

 

Stickstoffdioxid – NO2 und Stickstoffoxide – NOx (in § 3)

Immissions-Grenzwert

gemessen als:

Funktion gemäß 22. BImSchV

200 µg/m³ NO2

98% der Summenhäufigkeit aller 1 Stunden-Mittelwerte während eines Jahres

Übergangsregelung bis zum 31.12.2009

200 µg/m³ NO2

1 Stunden-Mittelwert

Ab dem 1.1.2010 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit

400 µg/m³ NO2

1 Stunden-Mittelwert, gemessen über 3 aufeinander folgende volle Stunden

Alarmschwelle, bei deren Überschreiten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht

40 µg/m³ NO2

Jahresmittelwert

Ab dem 1.1.2010 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit

30 µg/m³ NOx

Jahresmittelwert

Zum Schutz der Vegetation, gültig ab sofort

 

Schwebstaub und Partikel – PM 10 (in § 4)

Immissions-Grenzwert

gemessen als:

Funktion gemäß 22. BImSchV

150 µg/m³ Schwebstaub

arithmetisches Mittel aller Ta­gesmittelwerte eines Jahres

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004

300 µg/m³ Schwebstaub

95% aller Ta­gesmittelwerte eines Jahres

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004

50 µg/m³ PM 10

24 Stunden-Mittelwert

Ab dem 1.1.2005 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit (bei 35 zugelassenen Über­schreitungen im Kalenderjahr)

40 µg/m³ PM 10

Jahresmittelwert

Ab dem 1.1.2005 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit

 

Blei - Pb (in § 5)

Immissions-Grenzwert

gemessen als:

Funktion gemäß 22. BImSchV

2 µg/m³

Jahresmittelwert

Übergangsregelung bis zum 31.12.2004

0,5 µg/m³
(1,0 µg/m³)  

Jahresmittelwert

Ab dem 1.1.2005 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit (höherer Wert: in der Nachbarschaft bestimmter Quellen an jahr­zehntelang industriell belasteten Stand­orten im Umkreis von max. 1.000 m)

 

Benzol (in § 6)

Immissions-Grenzwert

gemessen als:

Funktion gemäß 22. BImSchV

5 µg/m³

Jahresmittelwert

Ab dem 1.1.2010 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit

5 + 5 µg/m³  Toleranz

Jahresmittelwert

Übergangsregelung, bei der sich ab dem 1.1.2006 die Toleranzmarge jährlich um 1 µg/m³ mindert

 

Kohlenmonoxid - CO (in § 7)

Immissions-Grenzwert

gemessen als:

Funktion gemäß 22. BImSchV

10 mg/m³

höchster 8 Stunden-Mittel­wert eines Tages

Ab dem 1.1.2005 zum Schutz der mensch­lichen Gesundheit

10 + 2 µg/m³  Toleranz

höchster 8 Stunden-Mittel­wert eines Tages

Übergangsregelung, aktuell gültiger Immissions-Grenzwert

 

Von den zuständigen Behörden – für Norderstedt: die Lufthygienische Überwachung im StUA Itzehoe – sind bis 13.10.2002 Messungen, Untersuchungen und Beurteilungen für die Be­stands­­aufnahme der Luftqualität im Hinblick auf die Schadstoffe Benzol und CO durch­zu­führen gewesen (gemäß § 8 der 22. BImSchV).

Norderstedt zählt bei der Beurteilung der Luftqualität zum Ballungsraum Hamburg (s. Bericht im Umweltausschuss am 15.12.1999). Laut Aussage des LÜSH sollen die Messungen und Berechnungen zur Luftqualitätsgüte in enger Abstimmung mit dem Hamburger Luftmessnetz durchgeführt werden. Das Land Schleswig-Holstein betreibt im Ballungsraum Hamburg nur eine Luftmessstation. Diese liegt in Barsbüttel am Kleikampsweg und misst die Konzentration sämt­licher oben angeführter Luftschadstoffe. Sie gibt allerdings für einen städtischen Verdich­tungsraum ein untypisches Bild (mit Ausnahme von Ozon). Da bis auf Ozon alle Mess­ergeb­nisse in der Nähe stark befahrener Straßen besonders kritische Werte annehmen können, ist als nächst gelegene Mess-Station mit Ballungsraum-typischen Werten die Mess-Station an der Stresemannstr. in Hamburg anzusehen.

Durch die besonderen chemischen Entstehungsbedingungen befindet sich die optimale Lage von Ozonmess-Stationen gerade nicht an stark befahrenen Straßen, sondern in “Reinluft­gebieten”. Das war der Grund für die Verlegung der städtischen Mess-Station von der Rat-
hausallee an den Deckerberg (KITA Forstweg). Die nächst­ gelegene Mess-Station – aus­schließlich für Ozon – steht in Hamburg auf dem Flughafengelände Nähe “Holt­kop­pel” (DEHH033 - Flughafen Nord).

Eine zusammenfassende Bestandsaufnahme bzw. Auswertung für den gesamten Ballungsraum Hamburg ist bislang noch nicht veröffentlicht worden.

Durch die 22. BImSchV sind die Behörden verpflichtet, die Luftqualität nach den dort fest­gelegten Verfahren durch regelmäßige Messungen zu überprüfen. Bei Überschreiten der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgesetzten Immissions-Grenzwerte (für einen oder mehrere Schadstoffe) sind zur Verbesserung der Luftqualität sogenannte Luftreinhaltepläne zu erarbeiten. Diese müssen u. a. Angaben enthalten zu

·         Ort / Gebiet des Überschreitens der Schwellenwerte,

·         Art und Beurteilung der Verschmutzung,

·         dem Ursprung der Verschmutzung,

·         möglichen Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Luftqualität führen,

·         bereits realisierten Verbesserungsmaßnahmen und deren Wirkungen,

·         geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Luftqualität führen.

Die Luftreinhaltepläne sollen sicherstellen, dass die Grenzwerte für alle Luftschadstoffe innerhalb der genannten Fristen eingehalten werden. Sie sind der EG-Kommission zur Verfügung zu stellen, die sie überprüft und ihre Umsetzung kontrolliert.

 

Zu 5.:

Für die Ozon-Anzeigetafel wird ein neuer Standort gesucht. Dort sollen die jeweils aktuellen Ozon-Konzentrationen für möglichst viele Menschen in Norderstedt gut sichtbar angezeigt werden. Da der KFZ-Verkehr für die Entstehung des bodennahen Ozons die wichtigste Quelle darstellt, soll diese Anzeige sowohl von Fußgängerinnen und Fußgängern als auch aus vorbei­fahrenden KFZ wahrgenommen werden können. Es bietet sich damit ein Standort an einer stark befahrenen Straße an, die ebenfalls ein deutliches Fußgängeraufkommen hat. Die bis­herigen Prüfungen sprechen für die Beibehaltung des Standorts Rathausallee.

Allerdings bleiben noch einige Fragen zu klären, bis hierzu eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Dazu gehört u.a. die erforderliche Stromversorgung, der notwendige Daten­transfer, die Gewährleistung einer guten Lesbarkeit der Anzeige. Es wird angestrebt, bis zur Messperiode 2005 wieder in der Lage zu sein, tagesaktuelle Ozon-Informationen anhand von Norderstedter Daten an die Bevölkerung zu geben.

 

Quellen:

[1]   MARQUARDT, H.; SCHÄFER, S.G. (Hrsg.) – 1997 – Lehrbuch der Toxikologie. – 1004 S., Heidelberg, Berlin.

[2]        SIEBERT, J. – 1995 – Ozonalarm. Autoverkehr und Sommersmog: Gefahren und Gegen­strategien. – 159 S., Göttingen.

[3]        RÖMPP, H. – 1995 - Chemie-Lexikon. – Bd. 4 von 6 Bänden, Stuttgart, New York.

[4]        Richtlinie 2001/81/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe. – ABl. EG Nr. L 309, S. 22 ff..

[5]        Richtlinie 2002/3/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft. – ABl. EG Nr. L 67, S. 14 ff..

[6]    Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zweiund­zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) vom 13. Juli 2004. - BGBl. I, S. 1612 ff..