Sitzung: 19.08.2004 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0246
Herr
Seevaldt gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht
Das
Hauptamt hat dem Betriebsamt das Anschreiben des Städteverbandes mit dem oben
angegebenen Entwurf eines Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein mit der
Bitte um eine Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Dem Ausschuss werden die
wesentlichen Regelungen dieses Gesetzesentwurfes zur Kenntnis gegeben.
Dieses
neue Bestattungsgesetz wird die Regelungen über das Feuerbestattungswesen vom
15.
Mai 1934 sowie hinsichtlich des Friedhofzwangs das Allgemeine Landrecht für die
Preußischen Staaten von 1794 ersetzen, da diese nach ihren Inhalten
unzureichend und in weiten Teilen nicht mehr zeitgemäß sind.
Außerdem
sind in der Landesverordnung über das Leichenwesen nach Feststellungen des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes Pflichten enthalten, die subjektive
Rechte Dritter begründen, die aber bisher formell rechtlich nicht geregelt
sind.
Der
Entwurf des Bestattungsgesetzes gliedert sich in fünf Abschnitte:
1)
Allgemeine
Vorschriften (Grundsätze und Definitionen von Gesetzesbegriffen)
2)
Leichenwesen
(Vorschriften über Leichenschau und Umgang mit Leichen)
3)
Bestattungswesen
4)
Friedhofswesen
5)
Aufgaben-
und Kostenregelungen, behördliche Eingriffsbefugnisse, Bußgeldvorschriften
Die
Definitionen in den allgemeinen Vorschriften würden bei einem In-Kraft-Treten
des Gesetzes auch für die Stadt Norderstedt gelten und werden möglicherweise
Auswirkungen auf die Reihenfolge der Ausübung des Nutzungsrechtes an
Wahlgrabstätten haben.
Die
Reihenfolge der Verpflichtung beziehungsweise Berechtigung der Hinterbliebenen
lehnt sich an die Rangfolge der gesetzlichen Erben nach den §§ 1924 bis 1931
des Bürgerlichen Gesetzbuches an, ohne diese Reihenfolge zu übernehmen. Sind
mehrere Hinterbliebene der gleichen Rangstufe vorhanden, so sind sie
gesamtschuldnerisch verpflichtet; für die Wahrnehmung von Rechten gegenüber
einer Behörde genügt die Erklärung einer oder eines von ihnen.
Der
zweite Abschnitt behandelt insbesondere die Leichenschau, ärztliche
Mitteilungspflichten sowie die Beförderung von Leichen und würde sich auf die
Stadt Norderstedt höchstens indirekt auswirken.
Der
dritte Abschnitt mit den Regelungen über die Bestattungspflicht,
Bestattungsarten und
-fristen
enthält u.a. eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Verpflichtung
zur Bestattung in Särgen oder in Urnen, nämlich die dann gestattete Bestattung
in Leichen-tüchern.
Hierdurch
soll zukünftig die gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Grundgesetzes ungestörte Ausübung
der Religion berücksichtigt und sichergestellt werden, dass eine von der/von
dem Verstorbenen gewählten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
entsprechende Bestattungsart verwirklicht werden kann.
Wesentlich
ist hierbei, dass es gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheit aller
Menschen vor dem Gesetz, Verbot der Bevorzugung oder Benachteiligung wegen des
Glaubens) aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre, landesgesetzlich
die Verwendung eines Leichentuches bestimmten Glaubensrichtungen oder
Weltanschauungen vorzuenthalten. Dies bedeutet, dass nicht nur Verstorbene, die
dem Islam angehörten, sondern auch Verstorbene christlicher Konfessionen in
einem Leichentuch bestattet werden dürften. Die Leichentücher müssen jedoch aus
umweltverträglichen Materialien bestehen.
Außerdem
würde die Feuerbestattung und Urnenbeisetzung auf See als Bestattungsart
gesetzlich festgeschrieben. Für eine solche Beisetzung wären dann allerdings
bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
Im
vierten Abschnitt sind Regelungen über Anforderungen an Friedhöfe, Ruhezeiten,
Grabgestaltung sowie die Voraussetzungen für Friedhofsordnungen
(Friedhofssatzungen) aufgeführt.
Hier
ist als wesentliche Veränderung die mögliche Einrichtung einer Streuwiese für
das Verstreuen von Asche Verstorbener sowie die Beisetzung der Asche ohne Urne in Form einer satzungsrechtlichen
Regelung des jeweiligen Friedhofsträgers enthalten.
Abschnitt
fünf beinhaltet Bußgeld- und Schlussvorschriften sowie die Einschränkung von
Grundrechten hinsichtlich der Berufsfreiheit und der Unverletzlichkeit der
Wohnung wegen der Leichenschaupflicht und ihrer Durchführung und der
behördlichen Befugnisse.