Beschluss: noch nicht festgelegt

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Herr Seevaldt gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht

 

Das Hauptamt hat dem Betriebsamt das Anschreiben des Städteverbandes mit dem oben angegebenen Entwurf eines Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein mit der Bitte um eine Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Dem Ausschuss werden die wesentlichen Regelungen dieses Gesetzesentwurfes zur Kenntnis gegeben.

 

Dieses neue Bestattungsgesetz wird die Regelungen über das Feuerbestattungswesen vom

15. Mai 1934 sowie hinsichtlich des Friedhofzwangs das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 ersetzen, da diese nach ihren Inhalten unzureichend und in weiten Teilen nicht mehr zeitgemäß sind.

 

Außerdem sind in der Landesverordnung über das Leichenwesen nach Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes Pflichten enthalten, die subjektive Rechte Dritter begründen, die aber bisher formell rechtlich nicht geregelt sind.

 

Der Entwurf des Bestattungsgesetzes gliedert sich in fünf Abschnitte:

 

1)       Allgemeine Vorschriften (Grundsätze und Definitionen von Gesetzesbegriffen)

2)       Leichenwesen (Vorschriften über Leichenschau und Umgang mit Leichen)

3)       Bestattungswesen

4)       Friedhofswesen

5)       Aufgaben- und Kostenregelungen, behördliche Eingriffsbefugnisse, Bußgeldvorschriften

 

Die Definitionen in den allgemeinen Vorschriften würden bei einem In-Kraft-Treten des Gesetzes auch für die Stadt Norderstedt gelten und werden möglicherweise Auswirkungen auf die Reihenfolge der Ausübung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten haben.

 

Die Reihenfolge der Verpflichtung beziehungsweise Berechtigung der Hinterbliebenen lehnt sich an die Rangfolge der gesetzlichen Erben nach den §§ 1924 bis 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches an, ohne diese Reihenfolge zu übernehmen. Sind mehrere Hinterbliebene der gleichen Rangstufe vorhanden, so sind sie gesamtschuldnerisch verpflichtet; für die Wahrnehmung von Rechten gegenüber einer Behörde genügt die Erklärung einer oder eines von ihnen.

 

Der zweite Abschnitt behandelt insbesondere die Leichenschau, ärztliche Mitteilungspflichten sowie die Beförderung von Leichen und würde sich auf die Stadt Norderstedt höchstens indirekt auswirken.

 

Der dritte Abschnitt mit den Regelungen über die Bestattungspflicht, Bestattungsarten und

-fristen enthält u.a. eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Verpflichtung zur Bestattung in Särgen oder in Urnen, nämlich die dann gestattete Bestattung in Leichen-tüchern.

 

Hierdurch soll zukünftig die gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Grundgesetzes ungestörte Ausübung der Religion berücksichtigt und sichergestellt werden, dass eine von der/von dem Verstorbenen gewählten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft entsprechende Bestattungsart verwirklicht werden kann.

 

Wesentlich ist hierbei, dass es gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Verbot der Bevorzugung oder Benachteiligung wegen des Glaubens) aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre, landesgesetzlich die Verwendung eines Leichentuches bestimmten Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen vorzuenthalten. Dies bedeutet, dass nicht nur Verstorbene, die dem Islam angehörten, sondern auch Verstorbene christlicher Konfessionen in einem Leichentuch bestattet werden dürften. Die Leichentücher müssen jedoch aus umweltverträglichen Materialien bestehen.

 

Außerdem würde die Feuerbestattung und Urnenbeisetzung auf See als Bestattungsart gesetzlich festgeschrieben. Für eine solche Beisetzung wären dann allerdings bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

 

Im vierten Abschnitt sind Regelungen über Anforderungen an Friedhöfe, Ruhezeiten, Grabgestaltung sowie die Voraussetzungen für Friedhofsordnungen (Friedhofssatzungen) aufgeführt.

 

Hier ist als wesentliche Veränderung die mögliche Einrichtung einer Streuwiese für das Verstreuen von Asche Verstorbener sowie die  Beisetzung der Asche ohne Urne in Form einer satzungsrechtlichen Regelung des jeweiligen Friedhofsträgers enthalten.

 

Abschnitt fünf beinhaltet Bußgeld- und Schlussvorschriften sowie die Einschränkung von Grundrechten hinsichtlich der Berufsfreiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung wegen der Leichenschaupflicht und ihrer Durchführung und der behördlichen Befugnisse.