Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Gem. § 80 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) kann die Haushaltssatzung (nur) bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsssatzung geändert werden.

Da gem . § 80 Abs. 1 Satz 2 GO für die Nachtragssatzung die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend gelten, kann auch die Nachtragssatzung Festsetzungen für 2 Jahre (hier 2004 / 2005) enthalten.

Die in §80 Abs. 2 GO genannten Gründe, nach denen unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, liegen zur Zeit nicht vor.

Eine Nachtragshaushaltssatzung sollte zumindest im Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft sowie im Hauptaussschuß vorberaten werden.

Für einen Nachtragshaushalt nach der Sommerpause  ergibt sich folgende frühestmögliche Beratungsfolge:

 

11.08.2004                    Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft

Beratung und Beschlußfassung über Terminplan und Aufstellungsverfahren

 

31.08.2004                Zustellung Verwaltungsentwurf mit

                                Einladung des Ausschusses für Finanzen, Werke und Wirtschaft

 

08.09.2004                    Beratung 1. Nachtrag im Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft

 

20.09.2004                    Beratung 1. Nachtrag im Hauptausschuß

 

12.10.2004                    Zustellung Nachtragsentwurf (Stand Beschlußlage Hauptausschuß) mit Einladung Stadtvertretung

 

26.10.2004                    Beschlußfassung Stadtvertretung

 

 

Der Hauptausschuss nimmt den vorliegenden Zeitplan zur Kenntnis.