Sitzung: 23.08.2004 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M04/0285
Gem.
§ 80 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) kann die Haushaltssatzung (nur) bis zum
Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsssatzung geändert werden.
Da
gem . § 80 Abs. 1 Satz 2 GO für die Nachtragssatzung die Vorschriften für die
Haushaltssatzung entsprechend gelten, kann auch die Nachtragssatzung
Festsetzungen für 2 Jahre (hier 2004 / 2005) enthalten.
Die
in §80 Abs. 2 GO genannten Gründe, nach denen unverzüglich eine
Nachtragssatzung zu erlassen ist, liegen zur Zeit nicht vor.
Eine
Nachtragshaushaltssatzung sollte zumindest im Ausschuß für Finanzen, Werke und
Wirtschaft sowie im Hauptaussschuß vorberaten werden.
Für
einen Nachtragshaushalt nach der Sommerpause
ergibt sich folgende frühestmögliche Beratungsfolge:
11.08.2004
Ausschuß
für Finanzen, Werke und Wirtschaft
Beratung und Beschlußfassung über Terminplan und
Aufstellungsverfahren
31.08.2004 Zustellung Verwaltungsentwurf
mit
Einladung
des Ausschusses für Finanzen, Werke und Wirtschaft
08.09.2004
Beratung
1. Nachtrag im Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft
20.09.2004
Beratung
1. Nachtrag im Hauptausschuß
12.10.2004
Zustellung
Nachtragsentwurf (Stand Beschlußlage Hauptausschuß) mit Einladung
Stadtvertretung
26.10.2004
Beschlußfassung
Stadtvertretung
Der
Hauptausschuss nimmt den vorliegenden Zeitplan zur Kenntnis.