Sitzung: 27.06.2006 Stadtvertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 13, Enthaltungen: 3
Vorlage: B 06/0158/1
Beschluss
a)
Entscheidung über
die Stellungnahmen
Die vor, während oder nach der öffentlichen Auslegung eingegangenen
Stellungnahmen folgender Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und
der Öffentlichkeit werden
berücksichtigt
Punkt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.8, 7.9, 7.11,
7.12, 8, 9, 10, 11 der Träger öffentlicher Belange
Punkt 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 2 der Öffentlichkeit
teilweise berücksichtigt
Punkt 7.7, 7.10 der Träger
öffentlicher Belange
nicht berücksichtigt
Punkt 1.2 der Öffentlichkeit
Hinsichtlich der Begründung über die Entscheidung zu den Stellungnahmen wird
auf die Ausführung zur Sach- und Rechtslage (Anlagen 3 und 5) dieser Vorlage
Bezug genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Stellungnahme abgegeben haben,
von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
b) Beschluss des Durchführungsvertrages
Der Durchführungsvertrag in der Fassung der Anlage 12 dieser Vorlage vom
18.05.2006 wird beschlossen.
c) Satzungsbeschluss
Auf Grund des § 10 BauGB sowie nach § 92 der Landesbauordnung von
Schleswig-Holstein beschließt die Stadtvertretung den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 154 Ost – Norderstedt –, 2. Änderung „Wohnbebauung Am Knick“,
Gebiet: Zwischen Am Knick und U-Bahn-Trasse, südlich Jugendfreizeitheim, bestehend
aus dem Teil A – Planzeichnung – und dem Teil B – Text – in der zuletzt
geänderten Fassung vom 05.04.2006, als Satzung.
Die Begründung wird in der Fassung der Anlage 9 dieser Vorlage – Stand:
05.04.2006 – gebilligt.
Die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird in der Fassung der
Anlage 10 dieser Vorlage gebilligt.
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Stadtvertretung ist nach § 10 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan
mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Neben den bisher vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der Lärmproblematik
wird die Einschränkung der Öffnungszeiten für den Bolzplatz und die
Skater-Anlage während der Ruhezeiten (täglich ab 20.00 Uhr, außerdem sonntags
von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und die Vorhangfassade für Teilbereiche der
Nordfassade bzw. entsprechender Grundrissordnung in die Satzung aufgenommen.
d) Die Zustimmung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die
Nutzungseinschränkung nicht von Dauer sein soll, maximal zwei Jahre, und
zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der städtebaulichen Gesamtplanung für das
Garstedter Dreieck ein Konzept zu entwickeln ist, das den Jugendlichen in
Zukunft eine uneingeschränkte Nutzung einer gleichwertigen Freizeitanlage
ermöglicht.
Auf Grund des § 22 GO waren
keine Stadtvertreter von der Beratung und von der Beschlussfassung
ausgeschlossen.
Abstimmung:
Bei 22 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen
mehrheitlich angenommen.