Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 13, Enthaltungen: 3

Beschluss

a)      Entscheidung über die Stellungnahmen

Die vor, während oder nach der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen folgender Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit werden

berücksichtigt

Punkt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.8, 7.9, 7.11, 7.12, 8, 9, 10, 11 der Träger öffentlicher Belange
Punkt 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 2 der Öffentlichkeit

teilweise berücksichtigt

Punkt  7.7, 7.10 der Träger öffentlicher Belange
                 

nicht berücksichtigt

Punkt 1.2 der Öffentlichkeit
                 

Hinsichtlich der Begründung über die Entscheidung zu den Stellungnahmen wird auf die Ausführung zur Sach- und Rechtslage (Anlagen 3 und 5) dieser Vorlage Bezug genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.


b)     Beschluss des Durchführungsvertrages

Der Durchführungsvertrag in der Fassung der Anlage 12 dieser Vorlage vom 18.05.2006 wird beschlossen.


c)      Satzungsbeschluss

Auf Grund des § 10 BauGB sowie nach § 92 der Landesbauordnung von Schleswig-Holstein beschließt die Stadtvertretung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 154 Ost – Norderstedt –, 2. Änderung „Wohnbebauung Am Knick“, Gebiet: Zwischen Am Knick und U-Bahn-Trasse, südlich Jugendfreizeitheim, be­stehend aus dem Teil A – Planzeichnung – und dem Teil B – Text – in der zuletzt geänderten Fassung vom 05.04.2006, als Satzung.

Die Begründung wird in der Fassung der Anlage 9 dieser Vorlage – Stand: 05.04.2006 – gebilligt.

Die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird in der Fassung der
Anlage 10 dieser Vorlage gebilligt.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Stadtvertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Neben den bisher vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung der Lärmproblematik wird die Einschränkung der Öffnungszeiten für den Bolzplatz und die Skater-Anlage während der Ruhezeiten (täglich ab 20.00 Uhr, außerdem sonntags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und die Vorhangfassade für Teilbereiche der Nordfassade bzw. entsprechender Grundrissordnung in die Satzung aufgenommen.

d)     Die Zustimmung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Nutzungseinschränkung nicht von Dauer sein soll, maximal zwei Jahre, und zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der städtebaulichen Gesamtplanung für das Garstedter Dreieck ein Konzept zu entwickeln ist, das den Jugendlichen in Zukunft eine uneingeschränkte Nutzung einer gleichwertigen Freizeitanlage ermöglicht.

 

Auf Grund des § 22 GO waren keine Stadtvertreter von der Beratung und von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

 


Abstimmung:

 

Bei 22 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.