Sitzung: 07.02.2008 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: B 08/0007
Beschluss:
a)
Das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird entsprechend dem Vermerk der
Verwaltung über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 03.01.2008
(Anlage 4) und dem Behandlungsvorschlag zum Ergebnis der frühzeitigen
Behördenbeteiligung (Anlage 5) zur Kenntnis genommen.
b)
Der Entwurf des
Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 150 Norderstedt, 5. Änderung und Ergänzung
„Friedhofserweiterung Friedrichsgabe", Gebiet: Nordwestlich Zaunkönigweg,
östlich Föhrenkamp, Teil A – Planzeichnung (Anlage 6) und Teil B – Text
(Anlage 7) in der Fassung vom 16.08.2007 wird beschlossen.
Die Begründung in der Fassung vom 10.01.2008 (Anlage 8) wird gebilligt.
Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 150 Norderstedt, 5. Änderung
und Ergänzung „Friedhofserweiterung Friedrichsgabe", sowie die Begründung
sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:
·
Klimaanalyse
der Stadt Norderstedt Stand:
November 1993
·
Biotop- und
Nutzungstypenkartierung Stand:
22.03.2005
·
Flechtenexposition
Norderstedt Stand: 1992
·
Grünplanerischer
Fachbeitrag Stand: August 2007
·
Lärmminderungsplanung
(LMP)/Ist-Analyse 2005
Schallimmissionsplan „Straße“ 2005 der Lärm-
minderungsplanung Stand:
2005
·
Landschaftsplan Stand:
2007
·
Quantitative
Erfassung ausgewählter Brutvogelarten Stand:
2000
·
Altlastenkataster Stand:
2002/2005
·
Historische
Erkundung Lawaetzstraße 9 – 13 Stand: 2004
·
Stichtagsmessungen/Grundwassergleichenpläne Stand: 1992/93/95/98/99/
00/03/04/05
·
Gutachten zur
ökotoxikologischen Belastungs-
situation im Stadtgebiet Norderstedt mit Verfahren
der standardisierten Flechtenexposition Stand:
1990/91
·
Orientierende
Luftschadstoffmessungen an vier
verkehrsexponierten Standorten Stand: 2005
·
Abschätzung der
aktuellen und zukünftigen
Luftqualitätsgüte Norderstedt Stand: 2007
sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.
Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.
Auf Grund des § 22
GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung
ausgeschlossen.
Abstimmung:
Die Vorlage wurde mit 10 Ja-Stimmen, 0
Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen
beschlossen.