Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§  21, 23, 26, 27 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am                                   folgende 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Norderstedt über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten sowie die Erstattung von Mehrkosten (Sondernutzungssatzung) erlassen:

 

§ 1

 

(1)  Hinter § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b neu eingefügt:

 

§ 3 a

Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner

 

Das Verfahren nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 Satz 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) abgewickelt werden, sofern ein Dienstleistungserbringer Antragsteller ist.

 

§ 3 b

Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktionen

 

(1)  Über die Genehmigungen nach den §§ 3 und 8 Abs. 2 Satz 3 entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von einem Monat ; § 111 a LVwG gilt entsprechend.

 

(2)  Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

 

(2)  § 7 Abs. 4 wird geändert und erhält folgende Fassung:

 

(4)  Wenn die Tätigkeit ein unmittelbares und besonderes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage eines Dienstleistungsempfängers oder Dritten darstellt, kann der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gefordert werden.

 

(3)  § 8 Abs. 2 letzter Satz wird geändert und erhält folgende Fassung:

 

Abweichend von Satz 1 können die erforderlichen baulichen Maßnahmen nach Abstimmung mit der Stadt auf Kosten des Anliegers/der Anliegerin bzw. des Veranlassers/der Veranlasserin von einer durch diesen/diese beauftragten und von der Stadt Norderstedt anerkannten Fachfirma (Fachfirma Tief- und Straßenbau, Eintragung in die Handwerkerrolle oder gleichwertige Nachweise) durchgeführt werden.

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Nachtragssatzung tritt zum 28.12.2009 in Kraft.


Abstimmung über die so geänderte Vorlage:

Die geänderte Vorlage wurde mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen.