Sitzung: 01.07.2010 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2
Vorlage: B 10/0266
Beschluss:
Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan
Nr. 277 Norderstedt "Verlegung der Poppenbütteler Straße nach Norden zum
Knoten Schleswig-Holstein-Straße/Stormarnstraße", Gebiet: westliche
Begrenzung: Schleswig-Holstein-Straße, östliche Begrenzung: Glasmoorstraße,
südliche Begrenzung Poppenbütteler Straße, nördliche Begrenzung: ca. 240 m
nördlich der Poppenbütteler Straße Teil A – Planzeichnung (Anlage 2) und
Teil B – Text (Anlage 3) in der Fassung vom 15.06.2010 wird beschlossen.
Die Begründung in der Fassung vom 15.06.2010
(Anlage 4) wird gebilligt.
Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 277 Norderstedt
"Verlegung der Poppenbütteler Straße nach Norden zum Knoten
Schleswig-Holstein-Straße/Stormarnstraße" -, sowie die Begründung sowie
folgende Arten umweltbezogener Informationen:
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Klimaanalyse
der Stadt Norderstedt Stand: 11/1993
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Umweltbericht
zum Flächennutzungsplan 2020
der Stadt Norderstedt Stand: 12/2007
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Lärmminderungsplanung
(LMP)/Ist-Analyse 2005
Schallimmissionsplan „Straße“ 2005 der
Lärmminderungsplanung Stand: 2005
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Landschaftsplan
2020 der Stadt Norderstedt incl. Umweltbericht Stand:
12/2007
·
Quantitative
Erfassung ausgewählter Brutvogelarten Stand:
2000
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Stichtagsmessungen/GrundwassergleichenpläneStand: 1992 / 93 /
95 / 98 / 99 /
2000
/ 03 /
04 / 05
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Orientierende
Luftschadstoffmessungen an
vier verkehrsexponierten Standorten Stand: 2005
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Abschätzung der
aktuellen und zukünftigen
Luftqualitätsgüte Norderstedt Stand: 2007
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FFH-Vorprüfung
der Verträglichkeit gemäß § 34 (1) BnatSchG Stand:
05/2010
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Naturschutzfachliche
Erfassung und Bewertung Stand: 06/2009
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Bewertung der
Umweltauswirkungen und
Artenschutz-Fachbeitrag Stand: 09/2009
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Grünplanerischer
Fachbeitrag Stand: 06/2010
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Grünplanerischer
Fachbeitrag - Text Stand: 06/2010
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Schalltechnische
Untersuchung Stand: 12/2009
sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.
Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte
Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge
der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte
Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.
Aufgrund des § 22 GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Abstimmung:
Die Vorlage wurde mit 11 Ja-Stimmen, 2
Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.