Beschluss

 

a)        Entscheidung über die Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

 

Die vor, während oder nach der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen folgender Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im Folgenden benannt mit der laufenden Nummer in der Anlage 3) werden

 

 

berücksichtigt

 

1, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.6 und 5.7

 

teilweise berücksichtigt

 

keine

 

nicht berücksichtigt

 

keine

 

zur Kenntnis genommen

 

2, 3, 4, 5.5 und 6

 

Hinsichtlich der Begründung über die Entscheidung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird auf die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage beziehungsweise die o. g. Anlage dieser Vorlage Bezug genommen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

b)        Entscheidung über die Behandlung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB

 

Die vor, während oder nach der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen Privater (im Folgenden benannt mit der laufenden Nummer der Anlage 5) werden

 

berücksichtigt

 

2.2, 4.2 und 4.3

 

teilweise berücksichtigt

 

1.2, 2.1 und 4.1

 

nicht berücksichtigt

 

1.3

       

zur Kenntnis genommen

 

1.1, 3

 

Hinsichtlich der Begründung über die Entscheidung zu den Stellungnahmen Privater wird auf die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage beziehungsweise die o. g. Anlage dieser Vorlage Bezug genommen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

c)        Billigung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts für das Fördergebiet „Schmuggelstieg“

 

Das städtebauliche Entwicklungskonzept (Anlage 2) für das Fördergebiet „Schmuggelstieg“ in der Fassung vom 15.11.2010 wird gemäß § 171 b gebilligt. Auf dieser Grundlage sind die Ziele und Maßnahmen im Stadtumbaugebiet zu entwickeln.

 

 

d)        Beschluss über die förmliche Festlegung des Stadtumbaugebiets „Schmuggelstieg“

 

Die förmliche Festlegung des Stadtumbaugebiets „Schmuggelstieg“ wird gemäß §§ 171 a – b BauGB (Stadtumbaugebiet) vorbehaltlich der Zustimmung durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein beschlossen (Anlage 1).

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und zu jedermanns Einsicht bereit zu halten.

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 


Abstimmung:

Bei 42 Ja-Stimmen und 6 Enthaltungen einstimmig angenommen.