Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Geänderter Beschluss

1.)

Die Stadt Norderstedt lehnt die beantragte Erweiterung des Quarzsandabbaus im Landschaftsraum am Naturschutzgebiet Wittmoor nicht grundsätzlich ab, sondern bittet die folgenden Positionen zu berücksichtigen.

(Anlage 1 der Einladung)

 

2.) 

Unter Verweis auf die in Artikel 28 Grundgesetz garantierte Planungshoheit der Gemeinde hat die Stadt Norderstedt 2008 ihren Flächennutzungsplan - FNP 2020 - neu  aufgestellt und dort u.a. den Rohstoffabbau für das Stadtgebiet planerisch gesteuert und abschließend geregelt. Unter Verweis auf den korrespondierenden Landschaftsplan - LP 2020 - (dort: Kapitel 3.7.3, Seite 65 ff. - Kies- und Sandabbau) wurde im FNP 2020 (dort: Kapitel 8, Seite 118 ff. – Flächen für Abgrabungen) eine qualifizierte städtebauliche Gesamtabwägung nach § 1 BauGB vorgenommen und entsprechende Konzentrationszonen für den Rohstoffabbau dargestellt. Dabei handelt es sich um 3 Abbauflächen mit insgesamt 39,2 ha. Dafür wurde eine differenzierte Verträglichkeitsprüfung  für insgesamt 24 vom Fachverband der Rohstoffwirtschaft vorgeschlagene, potentiell geeignete Standorte für die Gewinnung von Bodenschätzen durchgeführt und im Landschaftsplan und Flächennutzungsplan dokumentiert.  Außerhalb dieser abschließend im FNP 2020 im Jahre 2008 dargestellten drei Abbauflächen mit insgesamt 39 ha Abbaufläche greift insoweit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB. Die beantragte Erweiterungsfläche gehört nicht zu einer dieser Flächen. Stattdessen sind auf der beantragten Abbaufläche im FNP 2020 „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt im Sinne eines ökologischen Puffers zwischen den Siedlungs- und Gewerbegebieten in Glashütte und dem hochwertvollen Bereichen des Naturschutzgebietes und FFH-Gebietes „Wittmoor“ (Nr. 2326-301). Somit wider­spricht der Antrag auf Erweiterung in fundamentaler Weise den Interessen und  planerischen Zielen der Stadt Norderstedt. Der Antrag ist daher aus Sicht der Stadt bereits im Grundsatz  nicht genehmigungsfähig.

 

3.)

§ 7 BauGB regelt als Kollisionsnorm das Verhältnis des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt Norderstedt zu dem hier beantragten bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit UVP nach § 52 Abs. 2a BBergG.

Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach § 4 BauGB im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung bereits beteiligt worden sind, ihre Fachplanung dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben.

Umstritten ist bereits, wer hier als „öffentlicher Planungsträger“ im Sinne des § 7 BauGB anzu­sehen ist. Nach einer Auffassung ist dies der Vorhabenträger, d.h. hier die Antragstellerin. Nach anderer Auffassung betrifft die Anpassungspflicht ausschließlich die Planfeststellungsbehörde, nicht aber den Vorhabenträger.

Weder Vorhabenträger, noch Planfeststellungsbehörde haben jedoch im Rahmen des Beteili­gungsverfahrens einen entsprechenden Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB seiner­zeit keine Stellungnahme abgegeben, so dass nur eine Veränderung der Sachlage diese noch aus der Bindung des § 7 Satz 1 BauGB befreien könnte (§ 7 Satz 3 - 5 BauGB). Maßgeblich sind nur solche Umstände, welche eine abweichende Planung erforderlich machen. Bislang sind derartige Umstände weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.

Ein nachträglicher Widerspruch ist darüber hinaus nur zulässig, wenn ein Einvernehmen mit der Stadt nicht erreicht werden konnte und die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen (§ 7 Satz 4 BauGB).

In Bezug auf die Planfeststellungsbehörde (LBEG) stellt sich die Frage, ob das im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum FNP hier eingereichte Schreiben vom 05.09.2007 qualitativ einen „Widerspruch“ im Sinne der Vorschrift darstellt. Das Landesamt hatte im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB darum „gebeten“, bei weitergehenden Planungen die optionale Er­weiterungsfläche als Fläche für die Gewinnung von Bodenschätzen darzustellen. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. Der Widerspruch braucht zwar nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Der Widerspruchswille muss aber in der Erklärung vollständig, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Bloße Bedenken oder Anregungen reichen nicht aus. Unklarheiten gehen zu Lasten des widersprechenden Planungsträgers (Brügelmann-Gierke, § 7 BauGB, Rz. 116).

Entsprechende Widersprüche im Sinne des § 7 BauGB lagen somit nicht vor, so dass die Fachplanung nach Bundesbergrecht sich dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen hat.

 

4.)

Anhand der vorgelegten Planfeststellungsunterlagen ist nicht abschließend erkennbar bzw. zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die Antragstellerin überhaupt antragsbefugt in Bezug auf eine Planfeststellung bezüglich der verfahrensgegenständlichen Flächen ist. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist ein an die Behörde gerichtetes Begehren in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur dann als zulässiger Antrag anzusehen, wenn der Antragsteller die Durchsetzung eigener Rechte verfolgt.

 

Bereits im Jahre 2010 wurde ein Normenkontrollantrag der gleichen Antragstellerin, der Norderstedter Rohstoffcentrum GmbH (NRC), gegen den FNP 2020 in Gänze oder hilfsweise gegen die im FNP dargestellten Konzentrationszonen zum Rohstoffabbau durch Urteil des OVG Schleswig vom 18.05.2010 als unzulässig abgelehnt (Az.: 1 KN 10/09; vgl.  ANLAGE 2).  Im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht u.a. festgestellt: „Rechte an weiteren zum Kiesabbau geeigneten Flächen hat die Antragstellerin nicht. Sie ist insbesondere weder Eigentümerin noch Pächterin der nördlich an das Abbaugebiet anschließenden Optionsflächen“ (Urteil des OVG Schleswig vom 18.05.2010, Az. 1 KN 10/09, Seite 6).

 

Ob diesbezüglich zwischenzeitlich eine veränderte Sach- bzw. Rechtslage eingetreten ist, ist anhand der vorgelegten Antragsunterlagen insoweit nicht abschließend erkennbar bzw. kann nicht abschließend beurteilt werden: In Anlage I der Antragsunterlagen wird insoweit nur allgemein darauf hingewiesen, dass „Einverständniserklärungen der Eigentümer“ bei der Genehmigungsbehörde vorliegen würden.

 

Ein Antragsrecht der Antragstellerin in Bezug auf die hier gegenständlichen Flächen wird daher bis auf Weiteres mit Nichtwissen bestritten.

 

5.)

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass weder der gültige Landschaftsrahmenplan, noch der rechtwirksame Regionalplan für den Planungsraum I im Norderstedter  Stadtgebiet vorrangige Flächen für den Rohstoffabbau vorsehen. Im Gegenteil: Der Regionalplan stellt das Umland am Wittmoor als „Regionalen Grünzug“ für den langfristigen Schutz unbesiedelter Freiräume im Achsenzwischenraum dar. Im Landschaftsrahmenplan wird das Gebiet als „Regionale Grünverbindung“ sowie als geplantes Landschaftsschutzgebiet „Umland des Wittmoores“ im Sinne einer Schutz- und Pufferzone dargestellt. Auch von daher widerspricht der Antrag den fundamentalen Planungszielen der Stadt  und des Landes für diesen wertvollen Landschaftsraum.

 

6.)

Beide Planwerke, der Landschaftsplan  2020 sowie der FNP 2020, sowie die Planwerke des Landes sprechen dem Raum zudem eine besondere Bedeutung für die Feierabend- und Naherholung zu. Auch daher verfolgt die Stadt Norderstedt seit Jahrzehnten den Schutz von Natur und Landschaft in diesem Bereich zwischen dem Gewerbegebiet Glashütte, westlich des Hopfenweges, und dem NSG / FFH-Gebiet Wittmoor östlich des Weges „Am Wittmoor“.

 

7.)

Mit den im FNP 2020 zuletzt dargestellten sogenannten Positivflächen stehen für den Sandabbau für den damit verbundenen Planungszeitraum von 15-20 Jahren, beginnend mit dem Jahr 2008, insgesamt 39,2 ha zur Verfügung. Dies entspricht bezogen auf die seinerzeit im Planaufstellungsverfahren von den Fachverbänden in Zusammenarbeit mit dem geologischen Landesamt vorgelegten Karten mit Potenzialflächen  von insgesamt ca. 550 ha einem auskömmlichen Anteil von 7,1 %. Im Einzelnen sind dies die Fläche K 1  (= Fläche K 9 im Landschaftsplan) nordöstlich der Segeberger Chaussee / Ortsausgang  mit 7,5 ha, die Fläche K 2 (= Fläche K 3 im Landschaftsplan) östlich der SH-Straße, südlich Harksheider Straße mit 11,6 ha sowie die 2005 planfestgestellte Fläche für den Quarzsandabbau mit 20,1 ha (insgesamt: 39,2 ha).

 

8)

Die im Rahmen der Aufstellung des FNP 2020 vorgenommene Abwägung ist zudem grundsätzlich nicht mit einem Planfeststellungsverfahren zu vergleichen. Die rechtlichen Vorzeichen eines Planfeststellungsverfahrens bzw. den üblichen standörtlichen Genehmigungsverfahren auf der Vorhabenebene einerseits und der vorbereitenden Bauleitplanung anderseits sind jeweils völlig andere. Dies gilt letztendlich auch für die Frage, in welchem Maße und in welchem Umfange die dafür relevanten Sachverhalte im Einzelfall für die planerische Entscheidung zu ermitteln sind.

Die seitens des Antragstellers vorgenommene Reduzierung der planerischen Abwägung auf die Ebene von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren entspricht insofern nicht dem Wesensgehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Sinn und Zweck der Flächenausweisung ist die planerische Steuerung von Abgrabungen im Plangebiet. Bei der Entscheidung, welche der grundsätzlich geeigneten Flächen schließlich konkret ausgewiesen werden, waren neben den städtebaulichen Kriterien insbesondere auch die im LP 2020 und FNP 2020 aufgeführten Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung einzustellen. Diese sprachen im Ergebnis gegen die Ausweisung  der jetzt beantragten Abbaufläche bzw. für eine Ausweisung von Flächen für den Rohstoffabbau an anderer Stelle im Stadtgebiet.

 

9.)

Die Flächen K 1 und K 2 haben keineswegs Alibifunktion, sondern sind vom einschlägigen Fachverband des Antragstellers ursprünglich selbst  vorgeschlagene Abbauflächen. Zudem liegt für die Fläche K 1 bereits eine Abbaugenehmigung für ein anderes Abbauunternehmens  vor, was wohl zweifelsohne auf ein substanzielles Abbaupotenzials schließen lässt. Die Fläche K 2 mit 11,6 ha korrespondiert zudem mit einer unmittelbar auf dem benachbarten Gebiet der Gemeinde Tangstedt liegenden Fläche. Seinerzeit wurde in einem parallelen FNP-Verfahren diese Fläche in Tangstedt (Fläche F1 - Südlich Harksheider Straße) als Abbaufläche mit ca. 17 ha dargestellt. Somit ergibt sich in Hinblick auf eine gemeinsame Erschließung und Abbaustrategie eine zusammenhängende Fläche von ca. 28,6 ha. Nimmt man also diese Tangstedter Fläche hinzu, so ergeben sich im unmittelbaren Norderstedter Raum summarisch sogar 56,2 ha in den Flächennutzungsplänen dargestellte Abbauflächen.

 

10.)

Die Notwendigkeit zur planerischen Steuerung des Rohstoffabbaus im Stadtgebiet Norderstedts gemäß obiger Ziffer 2.) ergibt sich auch aus den historischen Belastungen. Mit insgesamt 74 Flächen auf  ca. 330 ha sowie den aktuellen 20 ha aus dem laufenden Quarzsandabbau haben sich in der jüngsten Vergangenheit vielfältigste und z.T. intensivste Belastungen und Konflikte  ergeben (Stichworte: ‚Verkraterung der Landschaft‘, LKW-Verkehre, Lärm, Staub, Verschmutzungen von Straßen und Wegen, Brecheranlagen, Abbau im Grundwasser trotz Verbot, Altlasten und Verfüllungen mit problematischen Stoffen, Grundwasserverunreinigungen,  überhöhte Verfüllungen, sonstige Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen, Vollzugsdefizite bei den Auflagenkontrollen, etc.). Vor dem Hintergrund der leidvollen Erfahrungen mit dem Rohstoffabbau hat sich die Stadt Norderstedt dazu entschieden, das planerische Instrument der Darstellung von Konzentrationszonen für den Rohstoffabbau erstmalig für den FNP 2020 im Jahre 2008 zu nutzen.

 

11.)

Die Konzentration und Steuerung eines nachhaltigen oberflächennahen Rohstoffabbaus ist zudem nur auf regionaler Betrachtungsebene sinnvoll und daher vornehmliche Aufgabe der Regionalplanung. Diesem Anspruch stellt sich der Regionalplan (RP 1998) für den Planungsraum I und weist für den Kreis Segeberg als auch für die unmittelbar benachbarten Kreise Pinneberg und Stormarn umfangreiche Vorranggebiete (RP, Ziffer 4.6.2) und Gebiete  für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (RP, Ziffer 4.6.3) aus. Nach sorgfältiger Abwägung aller Belange werden im Regionalplan  für das nördliche und nordöstliche hintere Segeberger Kreisgebiet folgende Schwerpunktbereiche dargestellt: Nützen-Springhirsch-Lentföhrden (westlich Kaltenkirchen), Wittenborn-Bark (westlich Bad Segeberg) sowie der Raum Stocksee-Damsdorf-Tensfeld-Daldorf-Schmalensee (östlich Trappenkamp). So weist der aktuell gültige Regionalplan für den Planungsraum I im übrigen Kreisgebiet Segebergs ca. 1.395 ha als „Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ und ca. 2.273 ha als „Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ aus.

 

Der Regionalplan stellt daher für das Norderstedter Stadtgebiet neben den bereits abgebauten oder aktuellen Rohstoffgewinnungsflächen keine neuen Reserve- oder Potentialflächen für einen möglichen Abbau dar. Somit relativiert sich bereits aus prinzipiellen Erwägungen der Bedarf zum Nachweis entsprechender Flächen innerhalb des Stadtgebietes sowie durch die Stadt Norderstedt.

 

12.)

Das Landesbergamt als Planfeststellungsbehörde wird aufgefordert, neben dem vom Antragsteller vorgelegten Eignungsnachweis für den Privilegierungstatbestand des Quarzsandabbaus nach Bergrecht, zwingend auch den adäquaten Verwendungsnachweis für den abgebauten Quarzsand vom Antragsteller einzufordern und in entsprechende Genehmigungsauflagen aufzunehmen.

 

13.)

Die förmliche Bekanntmachung spricht fälschlicherweise von der Erweiterung des Quarzsandtagebaus „Norderstedt-Hopfenweg“. Zudem heißt es in der Bekanntmachung:

„Die Erschließung zu den Erweiterungsflächen soll aus südlicher Richtung über die bereits bestehende Zufahrt am Hopfenweg erfolgen“. Dies ist definitiv falsch, da die bestehende Erschließung tatsächlich vom Lemsahler Weg aus erfolgt. Somit kann die Bekanntmachung seiner ihm gestellten Aufgabe im Sinne einer Anstoßwirkung nicht nachkommen, da die Öffentlichkeit keine hinreichend genaue topographische Angabe erhielt. Eine erneute Bekanntmachung und Planauslegung sind daher erforderlich.

 

vgl.

http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=645&article_id=108372&_psmand=4

 

(Anlage 4 der Einladung)

 

14.)

Aufgrund des analogen Antragsgegenstandes und zur Vermeidung von argumentativen Wiederholungen wird die vom Ausschuss am 3.3.2005 beschlossene Stellungnahme der Stadt Norderstedt zum erstmaligen Antrag auf Quarzsandabbau nördlich Lemsahler Weg, westlich „Am Wittmoor“, erneut als Einwendung in das hier gegenständliche Planfeststellungsverfahren eingebracht und vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Stellungnahme gemacht (Anlage 3 der Einladung).

15.)

Der Verwaltung wird eingeräumt die Stellungnahme der Stadt gegebenenfalls um weitere Aspekte, z. B. aus dem Schriftverkehr zum o. a. Normenkontrollverfahren (FNP), zu ergänzen und zu vertiefen.

 


Abstimmung: Die geänderte Vorlage wurde mit 12 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.