Sitzung: 15.11.2012 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: B 12/0438
Geänderter Beschluss
1.)
Die Stadt
Norderstedt lehnt die beantragte Erweiterung des Quarzsandabbaus im
Landschaftsraum am Naturschutzgebiet Wittmoor nicht grundsätzlich ab, sondern
bittet die folgenden Positionen zu berücksichtigen.
(Anlage 1 der Einladung)
2.)
Unter
Verweis auf die in Artikel 28 Grundgesetz garantierte Planungshoheit der
Gemeinde hat die Stadt Norderstedt 2008 ihren Flächennutzungsplan - FNP 2020 -
neu aufgestellt und dort u.a. den
Rohstoffabbau für das Stadtgebiet planerisch gesteuert und abschließend
geregelt. Unter Verweis auf den korrespondierenden Landschaftsplan - LP 2020 -
(dort: Kapitel 3.7.3, Seite 65 ff. - Kies- und Sandabbau) wurde im FNP 2020
(dort: Kapitel 8, Seite 118 ff. – Flächen für Abgrabungen) eine qualifizierte
städtebauliche Gesamtabwägung nach § 1 BauGB vorgenommen und entsprechende
Konzentrationszonen für den Rohstoffabbau dargestellt. Dabei handelt es sich um
3 Abbauflächen mit insgesamt 39,2 ha. Dafür wurde eine differenzierte
Verträglichkeitsprüfung für insgesamt 24
vom Fachverband der Rohstoffwirtschaft vorgeschlagene, potentiell geeignete
Standorte für die Gewinnung von Bodenschätzen durchgeführt und im
Landschaftsplan und Flächennutzungsplan dokumentiert. Außerhalb dieser abschließend im FNP 2020 im
Jahre 2008 dargestellten drei Abbauflächen mit insgesamt 39 ha Abbaufläche
greift insoweit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB. Die
beantragte Erweiterungsfläche gehört nicht zu einer dieser Flächen. Stattdessen
sind auf der beantragten Abbaufläche im FNP 2020 „Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt im Sinne eines
ökologischen Puffers zwischen den Siedlungs- und Gewerbegebieten in Glashütte
und dem hochwertvollen Bereichen des Naturschutzgebietes und FFH-Gebietes
„Wittmoor“ (Nr. 2326-301). Somit widerspricht der Antrag auf Erweiterung in
fundamentaler Weise den Interessen und
planerischen Zielen der Stadt Norderstedt. Der Antrag ist daher aus
Sicht der Stadt bereits im Grundsatz
nicht genehmigungsfähig.
3.)
§ 7 BauGB regelt als Kollisionsnorm das
Verhältnis des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt Norderstedt zu
dem hier beantragten bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit UVP nach §
52 Abs. 2a BBergG.
Danach haben öffentliche Planungsträger, die
nach § 4 BauGB im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung bereits beteiligt
worden sind, ihre Fachplanung dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als
sie diesem Plan nicht widersprochen haben.
Umstritten ist bereits, wer hier als
„öffentlicher Planungsträger“ im Sinne des § 7 BauGB anzusehen ist. Nach einer
Auffassung ist dies der Vorhabenträger, d.h. hier die Antragstellerin.
Nach anderer Auffassung betrifft die Anpassungspflicht ausschließlich die
Planfeststellungsbehörde, nicht aber den Vorhabenträger.
Weder Vorhabenträger, noch Planfeststellungsbehörde
haben jedoch im Rahmen des Beteiligungsverfahrens einen entsprechenden
Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin hat im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB seinerzeit keine
Stellungnahme abgegeben, so dass nur eine Veränderung der Sachlage diese noch
aus der Bindung des § 7 Satz 1 BauGB befreien könnte (§ 7 Satz 3 - 5 BauGB).
Maßgeblich sind nur solche Umstände, welche eine abweichende Planung erforderlich machen. Bislang sind derartige Umstände
weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.
Ein nachträglicher Widerspruch ist darüber
hinaus nur zulässig, wenn ein Einvernehmen mit der Stadt nicht erreicht werden
konnte und die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich
aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen (§ 7 Satz 4
BauGB).
In Bezug auf die Planfeststellungsbehörde
(LBEG) stellt sich die Frage, ob das im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum
FNP hier eingereichte Schreiben vom 05.09.2007 qualitativ einen „Widerspruch“
im Sinne der Vorschrift darstellt. Das Landesamt hatte im Rahmen der
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB darum „gebeten“, bei weitergehenden
Planungen die optionale Erweiterungsfläche als Fläche für die Gewinnung von
Bodenschätzen darzustellen. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. Der Widerspruch braucht zwar nicht
ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Der Widerspruchswille muss aber in
der Erklärung vollständig, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Bloße Bedenken
oder Anregungen reichen nicht aus. Unklarheiten gehen zu Lasten des
widersprechenden Planungsträgers (Brügelmann-Gierke, § 7 BauGB, Rz. 116).
Entsprechende Widersprüche im Sinne des § 7 BauGB lagen somit nicht vor,
so dass die Fachplanung nach Bundesbergrecht sich dem Flächennutzungsplan
insoweit anzupassen hat.
4.)
Anhand
der vorgelegten Planfeststellungsunterlagen ist nicht abschließend erkennbar
bzw. zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die Antragstellerin überhaupt
antragsbefugt in Bezug auf eine Planfeststellung bezüglich der
verfahrensgegenständlichen Flächen ist. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist
ein an die Behörde gerichtetes Begehren in entsprechender Anwendung des
§ 42 Abs. 2 VwGO nur dann als zulässiger Antrag anzusehen, wenn der Antragsteller
die Durchsetzung eigener Rechte verfolgt.
Bereits
im Jahre 2010 wurde ein Normenkontrollantrag der gleichen Antragstellerin, der
Norderstedter Rohstoffcentrum GmbH (NRC), gegen den FNP 2020 in Gänze oder
hilfsweise gegen die im FNP dargestellten Konzentrationszonen zum Rohstoffabbau
durch Urteil des OVG Schleswig vom 18.05.2010 als unzulässig abgelehnt (Az.: 1
KN 10/09; vgl. ANLAGE 2). Im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens
hat das Oberverwaltungsgericht u.a. festgestellt: „Rechte an weiteren zum
Kiesabbau geeigneten Flächen hat die Antragstellerin nicht. Sie ist
insbesondere weder Eigentümerin noch Pächterin der nördlich an das Abbaugebiet
anschließenden Optionsflächen“ (Urteil des OVG Schleswig vom 18.05.2010,
Az. 1 KN 10/09, Seite 6).
Ob
diesbezüglich zwischenzeitlich eine veränderte Sach- bzw. Rechtslage
eingetreten ist, ist anhand der vorgelegten Antragsunterlagen insoweit nicht
abschließend erkennbar bzw. kann nicht abschließend beurteilt werden: In Anlage
I der Antragsunterlagen wird insoweit nur allgemein darauf hingewiesen, dass „Einverständniserklärungen
der Eigentümer“ bei der Genehmigungsbehörde vorliegen würden.
Ein
Antragsrecht der Antragstellerin in Bezug auf die hier gegenständlichen Flächen
wird daher bis auf Weiteres mit Nichtwissen bestritten.
5.)
Darüber
hinaus wird darauf hingewiesen, dass weder der gültige Landschaftsrahmenplan,
noch der rechtwirksame Regionalplan für den Planungsraum I im
Norderstedter Stadtgebiet vorrangige
Flächen für den Rohstoffabbau vorsehen. Im Gegenteil: Der Regionalplan stellt
das Umland am Wittmoor als „Regionalen Grünzug“ für den langfristigen Schutz
unbesiedelter Freiräume im Achsenzwischenraum dar. Im Landschaftsrahmenplan wird
das Gebiet als „Regionale Grünverbindung“ sowie als geplantes
Landschaftsschutzgebiet „Umland des Wittmoores“ im Sinne einer Schutz- und
Pufferzone dargestellt. Auch von daher widerspricht der Antrag den
fundamentalen Planungszielen der Stadt
und des Landes für diesen wertvollen Landschaftsraum.
6.)
Beide
Planwerke, der Landschaftsplan 2020
sowie der FNP 2020, sowie die Planwerke des Landes sprechen dem Raum zudem eine
besondere Bedeutung für die Feierabend- und Naherholung zu. Auch daher verfolgt
die Stadt Norderstedt seit Jahrzehnten den Schutz von Natur und Landschaft in
diesem Bereich zwischen dem Gewerbegebiet Glashütte, westlich des Hopfenweges,
und dem NSG / FFH-Gebiet Wittmoor östlich des Weges „Am Wittmoor“.
7.)
Mit den im
FNP 2020 zuletzt dargestellten sogenannten Positivflächen stehen für den
Sandabbau für den damit verbundenen Planungszeitraum von 15-20 Jahren,
beginnend mit dem Jahr 2008, insgesamt 39,2 ha zur Verfügung. Dies entspricht
bezogen auf die seinerzeit im Planaufstellungsverfahren von den Fachverbänden
in Zusammenarbeit mit dem geologischen Landesamt vorgelegten Karten mit
Potenzialflächen von insgesamt ca. 550
ha einem auskömmlichen Anteil von 7,1 %. Im Einzelnen sind dies die Fläche K
1 (= Fläche K 9 im Landschaftsplan)
nordöstlich der Segeberger Chaussee / Ortsausgang mit 7,5 ha, die Fläche K 2 (= Fläche K 3 im
Landschaftsplan) östlich der SH-Straße, südlich Harksheider Straße mit 11,6 ha
sowie die 2005 planfestgestellte Fläche für den Quarzsandabbau mit 20,1 ha
(insgesamt: 39,2 ha).
8)
Die
im Rahmen der Aufstellung des FNP 2020 vorgenommene Abwägung ist zudem
grundsätzlich nicht mit einem Planfeststellungsverfahren zu vergleichen. Die
rechtlichen Vorzeichen eines Planfeststellungsverfahrens bzw. den üblichen
standörtlichen Genehmigungsverfahren auf der Vorhabenebene einerseits und der
vorbereitenden Bauleitplanung anderseits sind jeweils völlig andere. Dies gilt
letztendlich auch für die Frage, in welchem Maße und in welchem Umfange die
dafür relevanten Sachverhalte im Einzelfall für die planerische Entscheidung zu
ermitteln sind.
Die
seitens des Antragstellers vorgenommene Reduzierung der planerischen Abwägung
auf die Ebene von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren entspricht
insofern nicht dem Wesensgehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Sinn
und Zweck der Flächenausweisung ist die planerische Steuerung von Abgrabungen
im Plangebiet. Bei der Entscheidung, welche der grundsätzlich geeigneten
Flächen schließlich konkret ausgewiesen werden, waren neben den städtebaulichen
Kriterien insbesondere auch die im LP 2020 und FNP 2020 aufgeführten Belange
des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung einzustellen. Diese
sprachen im Ergebnis gegen die Ausweisung
der jetzt beantragten Abbaufläche bzw. für eine Ausweisung von Flächen
für den Rohstoffabbau an anderer Stelle im Stadtgebiet.
9.)
Die
Flächen K 1 und K 2 haben keineswegs Alibifunktion, sondern sind vom
einschlägigen Fachverband des Antragstellers ursprünglich selbst vorgeschlagene Abbauflächen. Zudem liegt für
die Fläche K 1 bereits eine Abbaugenehmigung für ein anderes
Abbauunternehmens vor, was wohl
zweifelsohne auf ein substanzielles Abbaupotenzials schließen lässt. Die Fläche
K 2 mit 11,6 ha korrespondiert zudem mit einer unmittelbar auf dem benachbarten
Gebiet der Gemeinde Tangstedt liegenden Fläche. Seinerzeit wurde in einem
parallelen FNP-Verfahren diese Fläche in Tangstedt (Fläche F1 - Südlich
Harksheider Straße) als Abbaufläche mit ca. 17 ha dargestellt. Somit ergibt
sich in Hinblick auf eine gemeinsame Erschließung und Abbaustrategie eine zusammenhängende
Fläche von ca. 28,6 ha. Nimmt man also diese Tangstedter Fläche hinzu, so
ergeben sich im unmittelbaren Norderstedter Raum summarisch sogar 56,2 ha in
den Flächennutzungsplänen dargestellte Abbauflächen.
10.)
Die Notwendigkeit
zur planerischen Steuerung des Rohstoffabbaus im Stadtgebiet Norderstedts gemäß
obiger Ziffer 2.) ergibt sich auch aus den historischen Belastungen. Mit
insgesamt 74 Flächen auf ca. 330 ha
sowie den aktuellen 20 ha aus dem laufenden Quarzsandabbau haben sich in der
jüngsten Vergangenheit vielfältigste und z.T. intensivste Belastungen und
Konflikte ergeben (Stichworte:
‚Verkraterung der Landschaft‘, LKW-Verkehre, Lärm, Staub, Verschmutzungen von
Straßen und Wegen, Brecheranlagen, Abbau im Grundwasser trotz Verbot, Altlasten
und Verfüllungen mit problematischen Stoffen, Grundwasserverunreinigungen, überhöhte Verfüllungen, sonstige
Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen, Vollzugsdefizite bei den Auflagenkontrollen,
etc.). Vor dem Hintergrund der leidvollen Erfahrungen mit dem Rohstoffabbau hat
sich die Stadt Norderstedt dazu entschieden, das planerische Instrument der
Darstellung von Konzentrationszonen für den Rohstoffabbau erstmalig für den FNP
2020 im Jahre 2008 zu nutzen.
11.)
Die Konzentration und
Steuerung eines nachhaltigen oberflächennahen Rohstoffabbaus ist zudem nur auf
regionaler Betrachtungsebene sinnvoll und daher vornehmliche Aufgabe der
Regionalplanung. Diesem Anspruch stellt sich der Regionalplan (RP 1998) für den
Planungsraum I und weist für den Kreis Segeberg als auch für die unmittelbar
benachbarten Kreise Pinneberg und Stormarn umfangreiche Vorranggebiete (RP,
Ziffer 4.6.2) und Gebiete für den Abbau
oberflächennaher Rohstoffe (RP, Ziffer 4.6.3) aus. Nach sorgfältiger Abwägung
aller Belange werden im Regionalplan für
das nördliche und nordöstliche hintere Segeberger Kreisgebiet folgende
Schwerpunktbereiche dargestellt: Nützen-Springhirsch-Lentföhrden (westlich
Kaltenkirchen), Wittenborn-Bark (westlich Bad Segeberg) sowie der Raum
Stocksee-Damsdorf-Tensfeld-Daldorf-Schmalensee (östlich Trappenkamp). So weist
der aktuell gültige Regionalplan für den Planungsraum I im übrigen Kreisgebiet
Segebergs ca. 1.395 ha als „Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher
Rohstoffe“ und ca. 2.273 ha als „Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Abbau
oberflächennaher Rohstoffe“ aus.
Der Regionalplan
stellt daher für das Norderstedter Stadtgebiet neben den bereits abgebauten oder aktuellen
Rohstoffgewinnungsflächen keine neuen Reserve- oder Potentialflächen für einen
möglichen Abbau dar. Somit relativiert sich bereits aus prinzipiellen
Erwägungen der Bedarf zum Nachweis entsprechender Flächen innerhalb des
Stadtgebietes sowie durch die Stadt Norderstedt.
12.)
Das
Landesbergamt als Planfeststellungsbehörde wird aufgefordert, neben dem vom
Antragsteller vorgelegten Eignungsnachweis für den Privilegierungstatbestand
des Quarzsandabbaus nach Bergrecht, zwingend auch den adäquaten
Verwendungsnachweis für den abgebauten Quarzsand vom Antragsteller einzufordern
und in entsprechende Genehmigungsauflagen aufzunehmen.
13.)
Die
förmliche Bekanntmachung spricht fälschlicherweise von der Erweiterung des
Quarzsandtagebaus „Norderstedt-Hopfenweg“. Zudem heißt es in der
Bekanntmachung:
„Die Erschließung zu den
Erweiterungsflächen soll aus südlicher Richtung über die bereits bestehende
Zufahrt am Hopfenweg erfolgen“.
Dies ist definitiv falsch, da die bestehende Erschließung tatsächlich vom Lemsahler
Weg aus erfolgt. Somit kann die Bekanntmachung seiner ihm gestellten Aufgabe im
Sinne einer Anstoßwirkung nicht nachkommen, da die Öffentlichkeit keine
hinreichend genaue topographische Angabe erhielt. Eine erneute Bekanntmachung
und Planauslegung sind daher erforderlich.
vgl.
http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=645&article_id=108372&_psmand=4
(Anlage 4 der Einladung)
14.)
Aufgrund
des analogen Antragsgegenstandes und zur Vermeidung von argumentativen
Wiederholungen wird die vom Ausschuss am 3.3.2005 beschlossene Stellungnahme
der Stadt Norderstedt zum erstmaligen Antrag auf Quarzsandabbau nördlich Lemsahler
Weg, westlich „Am Wittmoor“, erneut als Einwendung in das hier gegenständliche Planfeststellungsverfahren
eingebracht und vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Stellungnahme gemacht (Anlage 3 der Einladung).
15.)
Der
Verwaltung wird eingeräumt die Stellungnahme der Stadt gegebenenfalls um
weitere Aspekte, z. B. aus dem Schriftverkehr zum o. a. Normenkontrollverfahren
(FNP), zu ergänzen und zu vertiefen.
Abstimmung: Die geänderte Vorlage wurde mit 12
Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.