Sitzung: 19.02.2013 Stadtvertretung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 45, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: B 12/0448/1
Beschluss
a) Entscheidung über die Behandlung der Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB
Die vor, während oder nach der öffentlichen
Auslegung eingegangenen Stellungnahmen folgender Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (im Folgenden benannt mit der laufenden Nummer der Anlage
3) werden
berücksichtigt
1.2, 1.3, 1.6, 3.4, 5,
teilweise berücksichtigt
......................
nicht berücksichtigt
.......................
zur Kenntnis genommen
1.1, 1.4, 1.5, 2, 3.1, 3.2,
3.3, 4, 6, 7,
Hinsichtlich der Begründung über die Entscheidung
zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wird auf die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage beziehungsweise die o.g.
Anlage dieser Vorlage Bezug genommen.
Die Verwaltung wird
beauftragt, diejenigen, die Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit
Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
b) Entscheidung über die Behandlung der Stellungnahmen Privater im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
–
Es sind keine Stellungnahmen Privater eingegangen –
c) Auf Grund des § 10 BauGB sowie nach § 84 der Landesbauordnung
von Schleswig-Holstein beschließt die Stadtvertretung den Bebauungsplan Nr. 278 Norderstedt "Müllerstraße-Süd",
Gebiet: südlich Grundschule Müllerstraße / nördlich Grünzug Ossenmoorgraben /
östlich Müllerstraße bestehend aus dem Teil A - Planzeichnung – (Anlage
4) und dem Teil B - Text – (Anlage 5) in der zuletzt geänderten Fassung vom
15.11.2012, als Satzung.
Die Begründung in der Fassung vom 06.12.2012 (
Anlage 6) wird gebilligt.
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die
Stadtvertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt
werden kann.
Auf Grund des § 22 GO waren keine/folgende
Ausschussmitglieder/Stadtvertreter von der Beratung und von der
Beschlussfassung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der
Abstimmung anwesend : ...