Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschluss:

Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 235 Norderstedt, 1. Änderung "Kielortring 51", Gebiet: südlich Segeberger Chaussee, nördlich Kielortring Teil A – Planzeichnung (Anlage 3) und Teil B – Text (Anlage 4) in der Fassung vom 20.12.2013 wird beschlossen.

 

Die Begründung in der Fassung vom 20.12.2013 (Anlage 5) wird gebilligt.

 

Der Entwurf des Bauleitplanes, Bebauungsplan Nr. 235 Norderstedt, 1. Änderung "Kielortring 51" -, sowie die Begründung sowie folgende Arten umweltbezogener Informationen:

 

·         bereits eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen mit folgenden Themenkreisen:

    • Natur- und Landschaftsschutz
    • Lärm
    • Emissionen und Immissionen
    • Altlasten und Bodenschutz

·         Klimaanalyse der Stadt Norderstedt                                               Stand: November 1993

·         Umweltbericht zum Flächennutzungsplan 2020 der Stadt Norderstedt Stand: 12/2007

·         Lärmminderungsplanung (LMP)/Ist-Analyse 2005

Schallimmissionsplan „Straße“ 2005 der Lärmminderungsplanung       Stand: 2005

·         Landschaftsplan 2020 der Stadt Norderstedt incl. Umweltbericht           Stand: 12/2007

·         Quantitative Erfassung ausgewählter Brutvogelarten                              Stand: 2000

·         Stichtagsmessungen/ Grundwassergleichenpläne                                 Stand:  1992 - 2007

·         Orientierende Luftschadstoffmessungen an vier

verkehrsexponierten Standorten                                                               Stand: 2005

·         Abschätzung der aktuellen und zukünftigen Luftqualitätsgüte

Norderstedt                                                                                               Stand: 2007

·         Grünordnerischer Fachbeitrag                                                                 Stand: 18.12.2013

·         Machbarkeitsstudie zur Errichtung eines BHKW auf dem Grundstück
Kielortring 51 in Norderstedt (Lärmtechnische Untersuchung)                Stand: 02.03.2012

 

sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

Sollten sich nach der öffentlichen Auslegung durch berücksichtigte Stellungnahmen Änderungen des Bauleitplanentwurfes ergeben, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt, eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchzuführen.

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Ausschussmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.


Abstimmung:

Die Vorlage wurde mit 14 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen.