Sitzung: 27.01.2014 Hauptausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 4, Befangen: 0
Vorlage: B 14/0019
Beschluss
„Die Stadtvertretung
beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung:
Haushaltssatzung
der Stadt Norderstedt für die
Haushaltsjahre 2014/2015
Aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der
Stadtvertretung vom ___________folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2014
und 2015 wird
1. im Ergebnisplan mit 2014 2015
einem Gesamtbetrag der Erträge auf
185.700.400 EUR 190.035.600 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 183.001.200 EUR 185.632.900 EUR
einem Jahresüberschuss von 2.699.200 EUR 4.402.700 EUR
einem Jahresfehlbetrag von
EUR EUR
2. im Finanzplan
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lau-
fender Verwaltungstätigkeit auf 174.891.100 EUR 180.400.600 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lau-
fender Verwaltungstätigkeit auf 169.727.400 EUR 172.299.800 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit
auf 24.552.900 EUR 16.064.100 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit
auf 32.056.900 EUR 23.711.600 EUR
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
2014 2015
1. der Gesamtbetrag der Kredite für
Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 19.400.000 EUR 12.379.400 EUR
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf
5.035.000 EUR 860.000 EUR
3. der
Höchstbetrag der Kassenkredite auf 20.000.000 EUR 20.000.000 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan
ausgewie-
senen
Stellen auf 1.015,53 Stellen 1.015,53 Stellen
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer 2014
2015
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 300
v. H. 300 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) 410
v. H. 410 v. H.
2. Gewerbesteuer 420
v. H. 420 v. H.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-lungen und
Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der
Oberbür-germeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann,
beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen
als erteilt. Der Oberbürger-meister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem
jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu
berichten.
§ 5
Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2
sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushalts-verordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen, wenn
der Auszahlungsbetrag für die einzelne Investition oder
Investitionsförde-rungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.
Ebenso gelten Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandset-zungen an Bauten mit
einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer
finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.“
Norderstedt, den
Hans-Joachim Grote
Oberbürgermeister“
Abstimmungsergebnis:
Bei 10 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen einstimmig
beschlossen.