Beschluss

 

Die  Stadtvertretung beschließt die nachfolgende Haushaltssatzung:

 

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre  2014/2015

 

Aufgrund der § 95 ff.  der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 04.02.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 wird

 

1. im Ergebnisplan mit                                                            2014                            2015

                       

einem Gesamtbetrag der Erträge auf                        185.700.400 EUR      190.035.600 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf            183.001.200 EUR      185.632.900 EUR

einem Jahresüberschuss von                                          2.699.200 EUR           4.402.700 EUR

einem Jahresfehlbetrag  von                                                      EUR                                 EUR

                       

2. im Finanzplan                     

                       

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lau-

fender Verwaltungstätigkeit auf         

                                                                                    174.891.100 EUR       180.400.600 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lau-

fender Verwaltungstätigkeit auf         

169.727.400 EUR       172.299.800 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

auf      

 

  24.552.900 EUR         16.064.100 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

auf      

                                                                                      32.056.900 EUR         23.711.600 EUR

           

festgesetzt.                 

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

                                                                                                2014                            2015

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

    und Investitionsförderungsmaßnahmen auf           19.400.000 EUR         12.379.400 EUR

2. der Gesamtbetrag der    

    Verpflichtungsermächtigungen auf                          5.035.000 EUR              860.000 EUR

3.  der Höchstbetrag der Kassenkredite auf               20.000.000 EUR         20.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewie-

   senen Stellen auf                                                     1.015,53 Stellen          1.015,53 Stellen

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer                                                                                     2014              2015

 

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

        (Grundsteuer A)                                                                          300 v. H.         300 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                        410 v. H.         410 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                               420 v. H.         420 v. H.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-lungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbür-germeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürger-meister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

 

§ 5

 

Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushalts-verordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen, wenn der Auszahlungsbetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförde-rungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandset-zungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.“

 

 

 

 

Norderstedt, den 04.02.2014

 

 

 

Hans-Joachim Grote

Oberbürgermeister

 


Abstimmung:

Bei 35 Ja-, 4 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen mehrheitlich angenommen.