Sitzung: 04.02.2014 Stadtvertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 35, Nein: 4, Enthaltungen: 6
Vorlage: B 14/0019/1
Beschluss
Die Stadtvertretung beschließt die nachfolgende
Haushaltssatzung:
Haushaltssatzung
der Stadt Norderstedt für die
Haushaltsjahre 2014/2015
Aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der
Stadtvertretung vom 04.02.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die
Haushaltsjahre 2014 und 2015 wird
1. im Ergebnisplan mit 2014 2015
einem Gesamtbetrag der
Erträge auf 185.700.400 EUR 190.035.600 EUR
einem Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf 183.001.200
EUR 185.632.900 EUR
einem Jahresüberschuss von 2.699.200
EUR
4.402.700 EUR
einem Jahresfehlbetrag von
EUR EUR
2. im Finanzplan
einem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus lau-
fender Verwaltungstätigkeit
auf
174.891.100
EUR 180.400.600 EUR
einem Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus lau-
fender Verwaltungstätigkeit
auf
169.727.400 EUR 172.299.800
EUR
einem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit
auf
24.552.900 EUR 16.064.100
EUR
einem Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit
auf
32.056.900 EUR 23.711.600 EUR
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
2014 2015
1. der Gesamtbetrag der
Kredite für Investitionen
und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf 19.400.000
EUR 12.379.400 EUR
2. der Gesamtbetrag
der
Verpflichtungsermächtigungen auf 5.035.000 EUR 860.000 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 20.000.000
EUR 20.000.000 EUR
4. die Gesamtzahl der im
Stellenplan ausgewie-
senen Stellen auf 1.015,53
Stellen 1.015,53 Stellen
§ 3
Die Hebesätze für die
Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
2014
2015
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
(Grundsteuer A) 300
v. H. 300 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 410 v.
H. 410 v. H.
2. Gewerbesteuer 420
v. H. 420 v. H.
§ 4
Der Höchstbetrag für
unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-lungen und
Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der
Oberbür-germeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann,
beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen
als erteilt. Der Oberbürger-meister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem
jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu
berichten.
§ 5
Unerheblich im Sinne der §
4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der
Gemeindehaushalts-verordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und
Investitionsförderungsmaß-nahmen, wenn der Auszahlungsbetrag für die einzelne
Investition oder Investitionsförde-rungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR
beträgt.
Ebenso gelten Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandset-zungen an Bauten mit
einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer
finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.“
Norderstedt, den 04.02.2014
Hans-Joachim Grote
Oberbürgermeister
Abstimmung:
Bei 35 Ja-, 4 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen
mehrheitlich angenommen.