Sitzung: 23.11.2015 Hauptausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 5
Vorlage: B 15/0551
Beschluss:
Die nachfolgende Haushaltssatzung wird beschlossen:
Haushaltssatzung
der Stadt Norderstedt für
die Haushaltsjahre 2016/2017
Aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der
Stadtvertretung vom ___________folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 wird
1. im Ergebnisplan mit |
2016 |
2017 |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
203.410.800 EUR |
211.406.800 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
200.248.800 EUR |
207.439.900 EUR |
einem Jahresüberschuss von |
3.162.000 EUR |
3.966.900 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von |
EUR |
EUR |
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2. im Finanzplan |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf |
198.280.500
EUR |
206.518.000 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf |
188.857.100
EUR |
195.703.800 EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
31.575.400
EUR |
31.752.800 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
48.890.500
EUR |
42.506.100 EUR |
festgesetzt. |
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§ 2
Es werden festgesetzt:
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2016 |
2017 |
1. der
Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
29.400.000 EUR |
29.800.000 EUR |
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf |
12.584.000 EUR |
0 EUR |
3. der
Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
20.000.000 EUR |
20.000.000 EUR |
4. die
Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
1.079,88 Stellen |
1.079,88 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer 2016
2017
a) für die
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 300
v. H. 300 v. H.
b) für die
Grundstücke (Grundsteuer B) 410
v. H. 410 v. H.
2. Gewerbesteuer 440
v. H. 440 v. H.
§ 4
Der Höchstbetrag für
unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister
seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR.
Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der
Oberbürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils
zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.
§ 5
Unerheblich im Sinne der §
4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
(GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der
Auszahlungsbetrag für die einzelne Investition oder
Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.
Ebenso gelten Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit
einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer
finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.“
Norderstedt, den
Hans-Joachim Grote
Oberbürgermeister
Abstimmung:
Bei 8 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen einstimmig
beschlossen.