Beschluss

 

Die Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird in der Fassung der Anlage zur Vorlage B 16/0189/1 beschlossen.

 

In den § 3 Abs. 2 der Satzung werden folgende Ausnahmetatbestände aufgenommen:

 

Nicht der Steuer unterliegen

-       Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)

-       Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt werden

-       Wohnungen, die von Trägern der Jugendpflege zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen


Abstimmung über den so geänderten Beschlussvorschlag:

Bei 14 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.