Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 38

Beschluss

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S.58), zuletzt geändert durch Ge­setz vom 03.08.2016, GVOBl. S. 788) sowie der §§1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom  20.10.2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 846) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom    folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

 

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Norderstedt. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist.

 

2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Haltung gefährlicher Hunde wird gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die laut Feststellungsbescheid von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft wurden.

 

3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Sie haften gesamtschuldnerisch.

Diese Satzung tritt am 01.12.2016 in Kraft.


Abstimmung:

Bei 38 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.