Sitzung: 14.03.2017 Stadtvertretung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 38
Vorlage: B 17/0047/1
Beschluss
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S.58), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.08.2016, GVOBl. S. 788) sowie der §§1,2 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl.
Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2016 (GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 846) wird
nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom folgende Erste Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im
Gebiet der Stadt Norderstedt. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen
werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist.
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Haltung gefährlicher Hunde wird gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde
gelten Hunde, die laut Feststellungsbescheid von der Ordnungsbehörde als
gefährlich eingestuft wurden.
3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen
gemeinsam gehalten. Sie haften gesamtschuldnerisch.
Diese Satzung tritt am 01.12.2016 in Kraft.
Abstimmung:
Bei 38 Ja-Stimmen einstimmig beschlossen.