Sitzung: 29.06.2000 Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M00/0318
Herr Schlombs gibt für das Amt 32 folgenden Bericht ab:
Am
04.05.2000 wurde im Ausschuss Planung, Bau und Verkehr unter TOP 11.1
(Drucksache-Nr. M 00/0167) ein Sachstandsbericht zum Thema Flächenhafte
Verkehrsberuhigung Tempo 30 aus Sicht der Verkehrsaufsicht abgegeben.
Unter anderem wurde ausgeführt, dass bislang 14 Zonen nach durchgeführtem Stellungnahmeverfahren nicht anordnungsfähig und durch Abschlussvermerke geschlossen worden sind. Dazu gehört auch das Projekt 8 Romintener Weg / Greifswalder Kehre, wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich war.
Am 09.12.1998 wurde ein Abschlussvermerk mit dem
folgenden Text gefertigt:
1. Abschlussvermerk
“Der Planungsausschuß hat in seiner Sitzung am 20.02.1997, TOP 02,
Vorlage-Nr. 96/0845 den folgenden Beschluss gefasst:
“Das gemeindliche Einvernehmen zur großflächigen
Einführung von Tempo-30-Zonen - entsprechend dem in der Sach- und Rechtslage
sowie den Anlagen dargestellten Konzept - wird erteilt. Dabei sind die o. g.
Anträge einzuarbeiten. Das Konzept soll im Jahr 1997 umgesetzt werden. Dem
vorgestellten Vorbehaltsnetz wird zugestimmt.”
Die StVO schreibt zu § 45 vor:
“Vor jeder Entscheidung sind die
Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören.”
Um dieses Verfahren durchführen zu können, ist es erforderlich, jedes
Gebiet einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Die Kennzeichnung der Zone soll lediglich durch das Aufstellen der
Zonenschilder und dem Aufbringen von nicht amtlichen Fahrbahnmarkierungen, die
kein Zeichen der StVO darstellen (Zonen-Beginn = ssss) erfolgen.
2. Der
Magistrat hat in seiner Sitzung am 09.03.1998, TOP 06, Vorlage-Nr 98/0065 gem.
§ 45 Abs. 1 b StVO das gemeindliche
Einvernehmen zur Zone 8 erteilt.
3. Das
Gebiet 8 sollte auf Grund der Vorgaben der Planung durch die Einbeziehung der
Sackgasse Tucheler Weg sowie der einzelnen, nicht zusammenhängenden Straßen
Rathaustwiete, Greifswalder Kehre und Romintener Weg / Trakehner Weg nur durch
das Aufstellen des Zonenschildes sowie einer Fahrbahnmarkierung zur Tempo 30 Zone erklärt werden.
Die Verkehrsaufsicht hat in allen Vorbesprechungen zum Thema
flächenhafte Verkehrsberuhigung Tempo 30 darauf hingewiesen, das die
Arrondierung von Gebieten unter Einbeziehung einzelner, zusammenhangloser
Straßen bzw. Sackgassen nicht dem Sinngehalt einer Zonenregelung entspricht und
dies so nicht anordnungsfähig ist. Im entsprechenden Gebiet ist keine
Unfallentwicklung zu verzeichnen, die ein Handeln diesbezüglich erforderlich
macht. Nach Meinung der Verkehrsbehörde ist dieser Bereich nicht
anordnungsfähig.
4. Die
Stellungnahme des Trägers der Straßenbaulast vom 10.09.1998 lautet wie folgt:
“Das
Aufstellen der Schilder bringt keine Verbesserung der Situation in der Zone 8,
es müssen auch bauliche Veränderungen durchgeführt werden.”
5. Die
Stellungnahme des Polizeireviers Norderstedt vom 03.12.1998 lautet wie folgt:
“Zum o.
a. Projekt ist anzumerken, daß lediglich die Straßen Romintener Weg und
Trakehner Weg einen geschlossenen Straßenzug bilden. Die Straßen Greifswalder
Kehre, Rathaustwiete und Tucheler Weg stellen einzelne Straßen dar, die mit dem
übrigen Gebiet nicht verbunden sind.
Allein
schon vor diesem Hintergrund, ist die flächenhafte Verkehrsberuhigung in diesem
Bereich abzulehnen. Die Absicht, einzelne Straßen und Sackgassen zu einem
Tempo-30-Bereich zusammenzuführen, entspricht auch nach hiesiger Auffassung
nicht dem Sinngehalt einer Zonenregelung.
Polizeilichen
Erkenntnissen zufolge findet in den o. a. Straßen überwiegend Anwohner- und
Anliegerverkehr statt. Bei einer Geschwindgkeitsmeßaktion der Polizei am
01.09.98 wurde festgestellt, dass der Großteil der gemessenen Fahrzeuge sich
mit einer Geschwindigkeit um ca. 30 km/h bewegte. Lediglich in zwei Fällen
wurden Spitzengeschwindigkeiten von 49 km/h und 50 km/h festgestellt. (siehe
Stellungnahme des PR Norderstedt OB.-Nr.: 11897/98 vom 07.09.98).
Zusammenfassend
wird festgestellt, dass das Polizeirevier Norderstedt der Einrichtung eines
Tempo-30-Bereiches im vorliegenden Fall nicht zustimmt.”
Fazit:
Aus
den vorgenannten Gründen ist die Einrichtung einer Tempo 30 Zone im Gebiet 8
aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht erforderlich und wird somit
abgelehnt.”
Nach Fertigung des Abschlussvermerkes erfolgte eine abschließende, inzwischen rechtskräftige, Bescheidung an verschiedene Antragsteller – Widerspruch wurde nicht erhoben.
Auf Grund der derzeitigen rechtlichen Vorgaben der StVO besteht zurzeit keine Möglichkeit hier eine Tempo 30 Zone einzurichten.