Sitzung: 20.11.2017 Hauptausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 9
Vorlage: B 17/0521/1
Beschluss
Die nachfolgende
Haushaltssatzung wird beschlossen:
Haushaltssatzung
der Stadt Norderstedt für
die Haushaltsjahre 2018 und 2019
Aufgrund der §§ 95 ff. der
Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom und mit Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde vom folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§
1
Der
Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird
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2018 |
2019 |
1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
241.671.300 EUR |
247.057.500 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
239.290.400 EUR |
246.356.000 EUR |
einem Jahresüberschuss von |
2.380.900 EUR |
701.500
EUR |
einem Jahresfehlbetrag von |
0 EUR |
0
EUR |
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2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf |
225.774.800 EUR |
232.951.600 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf |
222.346.800 EUR |
228.457.300 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
44.560.400 EUR |
40.316.600 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
64.872.700 EUR |
49.509.100 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es
werden festgesetzt:
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2018 |
2019 |
1. der Gesamtbetrag der
Kredite für Investitionen und |
39.000.000 EUR |
38.500.000 EUR |
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2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf |
32.561.400 EUR |
32.591.000 EUR |
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3. der Höchstbetrag der
Kassenkredite auf |
20.000.000 EUR |
20.000.000 EUR |
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4. die Gesamtzahl der
im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
1.217,23 Stellen |
1.217,23 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die
Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
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2018 |
2019 |
1. Grundsteuer |
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a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
300 %. |
300 % |
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b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) |
410 %. |
410 % |
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2. Gewerbesteuer |
440 %. |
440 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der
Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann,
beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der
Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürgermeister ist
verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und
dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.
§ 5
Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsgebetrag für die einzelne
Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.
Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten
und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR
als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz
1 der GemHVO-Doppik.
Abstimmung über die so geänderte Vorlage:
Bei 5 Ja-Stimmen und 9 Enthaltungen einstimmig als
Empfehlung für die Stadtvertretung beschlossen.