Beschluss

Die nachfolgende Haushaltssatzung wird beschlossen:

 

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2018 und 2019

 

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom  und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vom  folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird

 

 

2018

2019

1. im Ergebnisplan mit

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

241.671.300  EUR

247.057.500  EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

239.290.400  EUR

246.356.000  EUR

einem Jahresüberschuss von

2.380.900  EUR

701.500  EUR

einem Jahresfehlbetrag von

0  EUR

0  EUR

 

 

 

2. im Finanzplan mit

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

225.774.800  EUR

232.951.600  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

222.346.800  EUR

228.457.300  EUR

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

44.560.400  EUR

40.316.600  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

64.872.700  EUR

 

49.509.100  EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

 

2018

2019

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    
Investitionsförderungsmaßnahmen auf

39.000.000  EUR

38.500.000  EUR

 

 

 

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

32.561.400 EUR

32.591.000  EUR

 

 

 

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

20.000.000  EUR

20.000.000  EUR

 

 

 

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

1.217,23 Stellen

1.217,23 Stellen

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

2018

2019

1. Grundsteuer

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

300 %.

300 %

 

 

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

410 %.

410 %

 

 

 

2. Gewerbesteuer

440 %.

440 %

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000  EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

 

 

§ 5

 

Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsgebetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.

 


Abstimmung über die so geänderte Vorlage:

Bei 5 Ja-Stimmen und 9 Enthaltungen einstimmig als Empfehlung für die Stadtvertretung beschlossen.