Sitzung: 12.12.2017 Stadtvertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 4, Enthaltungen: 1
Vorlage: B 17/0521/2
Beschluss
Die nachfolgende
Haushaltssatzung wird beschlossen:
der
Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2018 und 2019
Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der
Stadtvertretung vom xxxx und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vom
xxxx folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird
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2018 |
2019 |
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1.
im Ergebnisplan mit |
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einem
Gesamtbetrag der Erträge auf |
241.671.300 EUR |
247.057.500 EUR |
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einem
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
239.390.400 EUR |
246.456.000 EUR |
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einem
Jahresüberschuss von |
2.280.900
EUR |
601.500 EUR |
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einem
Jahresfehlbetrag von |
0 EUR |
0 EUR |
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2.
im Finanzplan mit |
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einem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
225.774.800 EUR |
232.951.600 EUR |
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einem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
222.446.800 EUR |
228.557.300 EUR |
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einem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf |
44.560.400 EUR |
38.816.600 EUR |
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einem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf |
64.872.700 EUR |
48.009.100 EUR |
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festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
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2018 |
2019 |
1.
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und |
39.000.000 EUR |
37.000.000 EUR |
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2.
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
31.061.400 EUR |
32.691.000 EUR |
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3.
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
20.000.000 EUR |
20.000.000 EUR |
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4.
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
1.217,23 Stellen |
1.217,23 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die
Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
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2018 |
2019 |
1.
Grundsteuer |
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a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
300 %. |
300 % |
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b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
410 %. |
410 % |
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2.
Gewerbesteuer |
440 %. |
440 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder
Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung
erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die
Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der
Oberbürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils
zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.
§ 5
Unerheblich
im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsgebetrag für die einzelne
Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR
beträgt.
Ebenso
gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und
Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als
Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1
der GemHVO-Doppik.
Abstimmung über die Beschlussvorlage, inkl. aller oben
beschlossenen Änderungen:
Bei 38 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung
mehrheitlich beschlossen.