Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: JA-Stimmen:6 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:5

Herr Sandhof beantwortet die Fragen des Ausschusses. Der Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr diskutiert die Vorlage mit der Verwaltung.

 

Frau Hahn beantragt für die SPD-Fraktion folgende Änderung des Satzungsentwurfes:

 

Die Benutzungsgebühr für die Kapelle (Position 1 in § 4) einschließlich der Nebenräume beträgt 500 DM. Die Gebühr für die Aussegnung (Position 2 in § 4) beträgt 165 DM.

 

Der Antrag wurde mit 7 Stimmen bei 4 Gegenstimmen angenommen.

 

Herr Sandhof weist auf einen Schreibfehler in Vorlage in § 6 hin. Der Schreibfehler wird im Beschlusstext der Vorlage und in der Anlage einvernehmlich berichtigt. Der letzte Satz des Puktes 4 in § 6 lautet wie folgt: Hierfür ist das doppelte Entgelt aus § 5 Ziffer 8 zu berücksichtigen.

 

Der Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr empfiehlt der Stadtvertretung folgenden, geänderten Beschluss:

 

“a)

Die Friedhofsgebühren werden ab 01.01.2001 wie folgt festgesetzt:

 

 

§ 2 (Bestattungsgebühren) Ziffern 2. bis 4.:

 

 

2. Kindergräber

213,00 DM

 

 

3. Reihengräber

585,00 DM

 

 

4. Wahlgräber

585,00 DM

 

 

 

 

§ 3 (Ausgrabungen und Umbettungen) Ziffer 1.:

 

 

1.

Ausgrabungen

 

 

1.1

Ausgrabung einer Urne

175,00 DM

 

 

 

1.2

Ausgrabung einer Kinderleiche bis zu 5 Jahren

970,00 DM

 

 

 

1.3

Ausgrabung eines Verstorbenen über 5 Jahre

1.550,00 DM

 

 

 

 

§ 4 (Benutzung der Kapelle) Ziffern 1 und 2 b):

 

 

1.

Benutzung der Kapelle

 

 

 

Die Benutzungsgebühr für die Kapelle einschließlich der Nebenräume beträgt 500,00 DM.

 

 

 

 

2.

Aussegnung

 

 

 

b)

Verabschiedung der engsten Angehörigen von der bzw. dem Verstorbenen mit Redner bzw. Pastor (mit Nutzung Besichtigungsraum und Flur) 165,00 DM.

 

 

§ 5 (Gärtnerische Herrichtung) Erläuterungstext sowie Ziffern 1. bis 9.:

 

 

Zur Wahrung einer einheitlichen Gestaltung der Friedhöfe wird die erste Herrichtung der Grabstätte je Grabstelle (ohne Frühjahrs- und Sommerbepflanzung) von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die Aufhöhung der Grabstätte (Entgelt s. Ziffer 8) kann auf schriftlichen Antrag von der Friedhofsverwaltung übernommen werden.

 

 

1.

Urnengrabstelle für vier Urnen mit 1 qm Pflanzfläche
in durchgehender Rasenanlage


82,00 DM

 

 

2.

Kindergrabstätte mit 0,50 qm Pflanzfläche

96,00 DM

 

 

3.

Grabstätte mit 1 qm Pflanzfläche in durchgehender
Rasenanlage


193,00 DM



 

4.

Parkartiges Wahlgrab mit Rasenflächen

280,00 DM

 

 

4.1

einstelliges Wahlgrab

 

 

 

4.2

zweistelliges Wahlgrab

448,00 DM

 

 

4.3

dreistelliges Wahlgrab

616,00 DM

 

 

4.4

vierstelliges Wahlgrab

785,00 DM

 

 

5.

Parkartiges Wahlgrab wie zuvor, jedoch statt Rasenfläche
mit Bodendeckern

 

 

 

5.1

einstelliges Wahlgrab

560,00 DM

 

 

5.2

zweistelliges Wahlgrab

900,00 DM

 

 

5.3

dreistelliges Wahlgrab

1.235,00 DM

 

 

5.4

vierstelliges Wahlgrab

1.573,00 DM

 

 

6.

Anonyme Urnengrabstätte in Rasen, einstellig

136,00 DM

 

 

7.

Anonyme Grabstätte in Rasen, einstellig

1.260,00 DM

 

 

8.

Entgelt für die Aufhöhung einer eingefallenen Grabstelle

176,00 DM

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 (Grabpflege) erhält folgende Fassung:

 

 

§ 6

 

Grabpflege

 

 

1.

Auf schriftlichen Antrag kann die laufende Pflege der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung übernommen werden.

 

 

 

a)

Pflege der Gräber mit Pflanzfläche

 

 

 

Das Entgelt für eine Grabstelle beträgt bei monatlicher Pflege für ein Jahr
                                                                                                              152,00 DM.

Für vierzehntägliche Grabpflege ist das doppelte Entgelt zu entrichten.

 

 

 

b)

Pflege der Gräber mit Bodendeckern

 

 

 

Das Entgelt für die Grabstelle beträgt bei monatlicher Pflege für ein Jahr
                                                                                                              388,00 DM.

Für vierzehntägliche Pflege ist das doppelte Entgelt zu entrichten.

 

 

2.

a)

Frühjahrsblumen (incl. 1 Pflegegang bei Gräbern mit Pflanzfläche)      

27,00 DM

 

 

b)

Sommerblumen (incl. 1 Pflegegang bei Gräbern mit Pflanzfläche)        

27,00 DM

 

 

Werden 2. a) und b) zusammen in Auftrag gegeben, verdoppelt sich das Entgelt zu a) bzw. b).

 

 

 

 

 

 

 

c)

Frühjahrsblumen (incl. 1 Pflegegang bei Gräbern mit

Bodendeckern)       

 

50,00 DM

 

 

d)

Sommerblumen (incl. 1 Pflegegang bei Gräbern mit Bodendeckern)     

50,00 DM

 

 

Werden 2. c) und d) zusammen in Auftrag gegeben, verdoppelt sich das Entgelt zu c) bzw. d).

 

 

 

3.

Durch die Friedhofsmitarbeiter kann auf Antrag eine einfache Winter-

Abdeckung in Tannengrün ausgeführt werden.

 

 

 

 

a)

incl. Pflegegang bei Gräbern mit Pflanzfläche                                     

70,00 DM

 

 

b)

incl. Pflegegang bei Gräbern mit Bodendeckern                                  

95,00 DM

 

 

 

 

 

 

Wird die Grabpflege zusammen mit der Blumenbepflanzung und/oder

der Winterabdeckung in Auftrag gegeben, reduzieren sich die Entgelte

zu den Ziffern 2. a) – 2. d), 3. a) und 3. b) jeweils um den Anteil eines

Pflegeganges, da diese Anteile schon in der Gebühr für die Grabpflege

enthalten sind.

 

Neu:

 

4.

Entgelt für Rasenschnitt der Pflanzflächen von Grabstätten

 

 

Das Entgelt für eine einstellige Grabstätte beträgt pro Jahr

25,00 DM

 

 

Während der Nutzungsdauer von 20 Jahren ist voraussichtlich mit

Zwei Absackungen zu rechnen. Hierfür ist das doppelte Entgelt aus

§ 5 Ziffer 8 zu berücksichtigen.

 

 

 

§ 7 (Genehmigung von Grabmalen) erhält folgende Fassung:

 

 

 

§ 7

 

Genehmigung von Grabmalen

 

 

 

Für die Prüfung und Genehmigung der eingereichten Entwürfe sowie die erforderlichen 

 Kontrollen werden folgende Gebühren erhoben:

 

 

 

I.

a)

für ein liegendes Grabmal                                                                    

60,00 DM

 

 

 

 

 

b)

für ein stehendes Grabmal mit Betonschuh (bei Urnengrab-

stätten u. einstelligen Grabstätten)                                                   

 

120,00 DM

 

 

 

 

 

c)

für ein stehendes Grabmal mit Fundament (bei ein-

und mehrstelligen Grabstätten)                                                        

 

160,00 DM

 

 

 

 

 

d)

Nachschrift                                                                                        

60,00 DM

 

 

 

 

 

Im Falle einer Bestattung durch eine Behörde wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

 

 

 

II.

Entfernen eines Grabmales mit Fundament (bis 50 cm Breite)

532,00 DM

 

 

 

 

je weitere 10 cm Breite des Fundamentes erhöht sich das Entgelt um

 

Neu:

20,00 DM

 

 

 

III.

Entfernen eines Grabmales mit Betonschuh

165,00 DM

 

 

 

 

§ 8 (Sonstige Gebühren) Ziffern 1 bis 3:

 

 

 

1.

Zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten werden je Grabstelle und Jahr erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

für jede Grabstelle für Personen über 5 Jahre

65,00 DM

 

 

 

 

1.2

für jede Grabstelle für Personen bis zum vollendeten

5. Lebensjahr

 

32,50 DM

 

 

 

 

1.3

für jede Urnengrabstätte

         65,00 DM

 

 

 

 

 

Bei Neuerwerb und Verlängerung eines Nutzungsrechtes wird diese Gebühr für die gesamte Zeit des Nutzungsrechtes im Voraus (20 Jahre) erhoben.

 

 

 

2.

Unterbringung im Kühlraum

80,00 DM

 

 

 

3.

Umschreibungsgebühren bzw. Neuausstellung einer Urkunde

(lt. Verwaltungsgebührensatzung vom Juni 2000)

 

15,00 DM

 

 

 b)

Die 7. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in den Stadt-/Ortsteilen Friedrichsgabe, Glashütte und Harksheide wird in der Form der Anlage 4 zur Vorlage Nr. B 00/0413 beschlossen.”

 

 

Die Vorlage wurde mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen.

 

Von 20.00 Uhr bis 20.10 ist eine Sitzungspause.

 

PROTOKOLLAUSZUG Amt 10, 70