Sitzung: 18.06.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Kenntnisnahme
Vorlage: M 20/0204
In der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr am 28.05.2020 erläutert Herr Wiersbitzki, dass der
Zaun am Fahrradweg (zwischen Friedrichsgabe und Norderstedt-Mitte) entlang der
AKN-Strecke stellenweise beschädigt und zum Teil nicht mehr vorhanden ist. Er
befürchtet, dass Kinder auf die Schienen laufen könnten und fragt an, ob sich
die Verwaltung um die Sache kümmern könnte.
Antwort:
Die o. g.
Zaunanlagen befinden sich auf privaten Grundstücken und können / müssen daher
nicht von der Stadtverwaltung repariert und Instand gesetzt werden.
Die Stadt kann auch
nicht von den dortigen Eigentümern verlangen oder denen (per Ordnungsverfügung)
auferlegen, entsprechende Anlagen (wieder) instand zu setzten oder diese sogar
neu herzustellen.
Zum Begründung
folgende Erläuterungen:
Weder nach der EBO
(= Bundesdeutsche Eisenbahn Bau- und Betriebsverordnung) noch nach dem
Schleswig-Holsteinischen Straßen und Wegegesetz, besteht eine allgemeine oder
gar besondere Verpflichtung, Bahnanlagen, Bahngleise oder anderweitige
Verkehrsanlagen einzufrieden oder abzuzäunen.
Die andauernde
Rechtsprechung dazu führt u. a. aus, dass es allgemein bekannt ist, dass
KFZ-Fahrbahnen und Bahngleise nicht betreten werden dürfen.
Naturgemäß stellt
jede Gleisanlage für Kinder, die diese ggf. unbefugt und unbeaufsichtigt
betreten, eine potenzielle Gefahrenquelle dar. Diese Tatsache entfaltet jedoch
keine rechtliche Verpflichtung, dass Kinder entlang aller Gleisanlagen (stets)
mittels Zäunen vom Betreten derselben abgehalten werden müssen. Es kann daher weder
von Kommunen noch von privaten Grundstückseigentümern verlangt werden, dass
alle stark befahrenen Straßen deshalb vom Bürgersteig durch einen Zaun
abgeriegelt werden und auch keine Gleise ständig mittels Zäunen (von z . B.
parallel verlaufenden Geh- und Radwegen) abzutrennen sind.
Gleiches gilt
übrigens auch für Gewässer (Flüsse und Seen), welche ebenfalls nicht
umzäunt werden müssen, um andauernd zu verhindern, dass spielende Kinder oder
Bürger zu Schaden kommen (könnten).