Beschluss: Kenntnisnahme

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 28.05.2020 erläutert Herr Wiersbitzki, dass der Zaun am Fahrradweg (zwischen Friedrichsgabe und Norderstedt-Mitte) entlang der AKN-Strecke stellenweise beschädigt und zum Teil nicht mehr vorhanden ist. Er befürchtet, dass Kinder auf die Schienen laufen könnten und fragt an, ob sich die Verwaltung um die Sache kümmern könnte.

 

Antwort:

 

Die o. g. Zaunanlagen befinden sich auf privaten Grundstücken und können / müssen daher nicht von der Stadtverwaltung repariert und Instand gesetzt werden.

Die Stadt kann auch nicht von den dortigen Eigentümern verlangen oder denen (per Ordnungsverfügung) auferlegen, entsprechende Anlagen (wieder) instand zu setzten oder diese sogar neu herzustellen.

 

Zum Begründung folgende Erläuterungen:

 

Weder nach der EBO (= Bundesdeutsche Eisenbahn Bau- und Betriebsverordnung) noch nach dem Schleswig-Holsteinischen Straßen und Wegegesetz, besteht eine allgemeine oder gar besondere Verpflichtung, Bahnanlagen, Bahngleise oder anderweitige Verkehrsanlagen einzufrieden oder abzuzäunen.

Die andauernde Rechtsprechung dazu führt u. a. aus, dass es allgemein bekannt ist, dass KFZ-Fahrbahnen und Bahngleise nicht betreten werden dürfen.

Naturgemäß stellt jede Gleisanlage für Kinder, die diese ggf. unbefugt und unbeaufsichtigt betreten, eine potenzielle Gefahrenquelle dar. Diese Tatsache entfaltet jedoch keine rechtliche Verpflichtung, dass Kinder entlang aller Gleisanlagen (stets) mittels Zäunen vom Betreten derselben abgehalten werden müssen. Es kann daher weder von Kommunen noch von privaten Grundstückseigentümern verlangt werden, dass alle stark befahrenen Straßen deshalb vom Bürgersteig durch einen Zaun abgeriegelt werden und auch keine Gleise ständig mittels Zäunen (von z . B. parallel verlaufenden Geh- und Radwegen) abzutrennen sind.

Gleiches gilt übrigens auch für Gewässer (Flüsse und Seen), welche ebenfalls nicht umzäunt werden müssen, um andauernd zu verhindern, dass spielende Kinder oder Bürger zu Schaden kommen (könnten).