Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschluss:

 

Prüfauftrag zur Änderung der Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) der Stadt

 

Der Jugendhilfeausschuss bittet die Verwaltung o.a. Satzung zu überarbeiten und satzungskonform und gesetzeskonform dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Sollten Änderungen im Stellenplan oder finanzielle Mittel notwendig werden, sind diese im Nachtrag und im Doppelhaushalt bereit zu stellen. Dem Jugendhilfeausschuss ist zu berichten.

 

Folgende Inhalte sind zu prüfen:

 

Sachkosten: Erhöhung auf mind. 1,23€ wie bereits im JHA 2018 beschlossen/ 1,21€, wie bisher laut Bundesgesetzgebung/ 1,73€.

 

Gebühren:  - Neu – Vorschlag

Die Gebühren für die Betreuung in der Kindertagespflege sind den Gebühren in den Krippen und Kindertagesstätten gleich zu stellen.

 

Beitragspflicht Neu – Vorschlag

Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt Norderstedt für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und der geförderten Tagespflege in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Die Beitragspflicht besteht auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege z.B. durch Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson in dem in dieser Satzung festgelegten Umfang.

 

Kündigungsfrist Neu – Vorschlag

Im öffentlich geförderten Tagespflegeverhältnis beträgt die Kündigungsfrist im Zeitraum 1. August bis einschließlich 30. April des laufenden Kindergartenjahres vier oder acht Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni eines Kindergartenjahres ist eine Kündigung zum Monatsende ausgeschlossen. Der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt ist der 31. Juli. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die Fachberatung für die Kindertagespflege.

 

Fortbildung der Kindertagespflegepersonen Neu – Vorschlag

Bei der Teilnahme an einer fachspezifischen Fortbildung erhalten Tagespflegepersonen, die Kinder im Rahmen eines geförderten Tagespflegeverhältnisses betreuen, die Kosten anteilig erstattet. Im Sinne der Weiterqualifizierung werden fachspezifische Veranstaltungen in einem Umfang von bis zu 15 Stunden im Kalenderjahr mit einem festgelegten Stundensatz von max.10,00€ gefördert.

 

Unterbrechungszeiten

1. Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf 20 Betreuungstagebetreuungsfreie Zeit (Urlaubsanspruch) pro Kalenderjahr. Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeiten soll zwischen der Tagespflegeperson und den Sorgeberechtigten abgestimmt werden. Der Beginn der Inanspruchnahme einer Förderung während betreuungsfreier Zeiten ist nicht möglich.

2. Als Fehlzeiten der Tagespflegeperson werden insgesamt maximal 25 Betreuungstage im Kalenderjahr anerkannt. Dies schließt die betreuungsfreien Zeiten gem. Nr. 1 mit ein. Für diese Zeit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Tagespflegegeldes.

Bei Fehlzeiten der Tagespflegeperson, die einen Zeitraum von 25 Betreuungstagen im Kalenderjahr überschreiten, wird das Tagespflegegeld um jeden weiteren Fehlzeittag gekürzt.

 

Vorschlag des Kreises Segeberg zu laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen:

Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und Auslagen für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Dementgegen verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.

Die Zahlung der laufenden Geldleistung wird an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester fortgesetzt.

Rückwirkend ab dem 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgt die Zahlung der laufenden Geldleistung für urlaubs-, krankheits- und fortbildungsbedingte Abwesenheits-/Ausfallzeiten der Tagespflegeperson.

 

Entgegen Gleichbehandlungsgrundsatz Kita wurde die Handhabe der gesetzlichen Feiertage nicht geregelt:

Zusätzlich Aufnahme in der Satzung

Ges. Feiertage (mo-fr), der 24. Und 31.12. (in Kita/TvöD SuE bez. Schließtage) = 6 Tage. Die Beteiligten (Eltern, Standortgemeinden, Land) leisten pauschale Beiträge an die regionalen Haushaltskassen (incl. Feiertage).

Zusätzlich Feiertag 3.10.

Nachrangig zur Kita wurde die KTP in der Vor- und Nachbereitung behandelt. Mehr Arbeit bei gleicher Dienstleistung: Zusätzlich der 03.10.2020.

 

Fortbildungszeiten:

Die Verwaltung möge prüfen, ob die Fortbildungszeiten in eine unterbrechungsfreie Zeit gelegt werden kann.

 

Die geänderte Satzung soll am 1.1.2021 in Kraft treten.

 


Abstimmung:

 

Mit 14 Ja-Stimmen einstimmig angenommen.