Sitzung: 10.09.2020 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: A 20/0318
Beschluss:
Prüfauftrag zur Änderung
der Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 2 Abs. 2
Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) der Stadt
Der Jugendhilfeausschuss
bittet die Verwaltung o.a. Satzung zu überarbeiten und satzungskonform und
gesetzeskonform dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.
Sollten Änderungen im Stellenplan oder finanzielle
Mittel notwendig werden, sind diese im Nachtrag und im Doppelhaushalt bereit zu
stellen. Dem Jugendhilfeausschuss ist zu berichten.
Folgende
Inhalte sind zu prüfen:
Sachkosten: Erhöhung
auf mind. 1,23€ wie bereits im JHA 2018 beschlossen/ 1,21€, wie bisher laut
Bundesgesetzgebung/ 1,73€.
Gebühren: - Neu – Vorschlag
Die Gebühren für die Betreuung in der
Kindertagespflege sind den Gebühren in den Krippen und Kindertagesstätten
gleich zu stellen.
Beitragspflicht
Neu – Vorschlag
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Stadt
Norderstedt für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen
und der geförderten Tagespflege in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die Beitragspflicht besteht auch bei Unterbrechung
der Kindertagespflege z.B. durch Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson in
dem in dieser Satzung festgelegten Umfang.
Kündigungsfrist
Neu – Vorschlag
Im öffentlich geförderten Tagespflegeverhältnis
beträgt die Kündigungsfrist im Zeitraum 1. August bis einschließlich 30. April
des laufenden Kindergartenjahres vier oder acht Wochen zum Ende des jeweiligen
Kalendermonats. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni eines Kindergartenjahres
ist eine Kündigung zum Monatsende ausgeschlossen. Der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt
ist der 31. Juli. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die Fachberatung
für die Kindertagespflege.
Fortbildung
der Kindertagespflegepersonen Neu – Vorschlag
Bei der Teilnahme an einer fachspezifischen
Fortbildung erhalten Tagespflegepersonen, die Kinder im Rahmen eines
geförderten Tagespflegeverhältnisses betreuen, die Kosten anteilig erstattet.
Im Sinne der Weiterqualifizierung werden fachspezifische Veranstaltungen in
einem Umfang von bis zu 15 Stunden im Kalenderjahr mit einem festgelegten
Stundensatz von max.10,00€ gefördert.
Unterbrechungszeiten
1.
Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf 20 Betreuungstagebetreuungsfreie
Zeit (Urlaubsanspruch) pro Kalenderjahr. Die Inanspruchnahme der
betreuungsfreien Zeiten soll zwischen der Tagespflegeperson und den
Sorgeberechtigten abgestimmt werden. Der Beginn der Inanspruchnahme einer
Förderung während betreuungsfreier Zeiten ist nicht möglich.
2.
Als Fehlzeiten der Tagespflegeperson werden insgesamt maximal 25 Betreuungstage
im Kalenderjahr anerkannt. Dies schließt die betreuungsfreien Zeiten gem. Nr. 1
mit ein. Für diese Zeit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Tagespflegegeldes.
Bei
Fehlzeiten der Tagespflegeperson, die einen Zeitraum von 25 Betreuungstagen im
Kalenderjahr überschreiten, wird das Tagespflegegeld um jeden weiteren
Fehlzeittag gekürzt.
Vorschlag
des Kreises Segeberg zu laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen:
Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme
eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und Auslagen für Ausflüge keine
zusätzlichen Elternbeiträge. Dementgegen verlangte Elternbeiträge werden auf
die laufende Geldleistung angerechnet.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung wird an
gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester fortgesetzt.
Rückwirkend ab dem 01.08.2020 bis zum 31.12.2020
erfolgt die Zahlung der laufenden Geldleistung für urlaubs-, krankheits- und
fortbildungsbedingte Abwesenheits-/Ausfallzeiten der Tagespflegeperson.
Entgegen
Gleichbehandlungsgrundsatz Kita wurde die Handhabe der gesetzlichen Feiertage
nicht geregelt:
Zusätzlich Aufnahme in der Satzung
Ges. Feiertage (mo-fr), der 24. Und 31.12. (in
Kita/TvöD SuE bez. Schließtage) = 6 Tage. Die Beteiligten (Eltern,
Standortgemeinden, Land) leisten pauschale Beiträge an die regionalen
Haushaltskassen (incl. Feiertage).
Zusätzlich Feiertag 3.10.
Nachrangig zur Kita wurde die KTP in der Vor- und
Nachbereitung behandelt. Mehr Arbeit bei gleicher Dienstleistung: Zusätzlich
der 03.10.2020.
Fortbildungszeiten:
Die Verwaltung möge prüfen, ob die
Fortbildungszeiten in eine unterbrechungsfreie Zeit gelegt werden kann.
Die geänderte
Satzung soll am 1.1.2021 in Kraft treten.
Abstimmung:
Mit 14 Ja-Stimmen einstimmig angenommen.