Beschluss: Kenntnisnahme

Sachverhalt:

 

Im Ausschuss StuV/027/ XII am 20.08.2020 fragt Herr Pender an, ob der verkehrsberuhigte Bereich, wie in der Straße Am Dorfanger um den Hofweg erweitert werden kann.

 

Antwort der Verwaltung:

 

Es wird davon ausgegangen, dass hier lediglich der Hofweg zwischen Grüner Weg und Segeberger Chaussee (Tempo 30-Zone) gemeint ist.

 

Der restliche Bereich ist unbebaut und käme folglich weder für eine Tempo 30-Zone noch für einen verkehrsberuhigten Bereich i.S.d. § 45 Abs. 1 b und c Straßenverkehrsordnung (StVO) in Frage.

 

Der Verkehrsberuhigte Bereich ist in § 45 Abs. 1b Nr. 3 der StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt und kommt gem. der Verwaltungsvorschrift zu § 42 (Zeichen 325) nur für einzelne Straßen oder Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Die mit dem Verkehrszeichen 325 „Verkehrsberuhigter Bereich“ gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straße erforderlich sein (Kommentierung der StVO, Roland Schurig, 17. Auflage, 2020, § 45, Seite 800, Rdnr. 2.2.13,

Verwaltungsvorschrift zu § 42 der Straßenverkehrsordnung zu den Zeichen 325.1 und 325.2 „Verkehrsberuhigter Bereich“). Es gibt also keine expliziten Gehwege bzw. Fahrradwege. Die Parkflächen müssen markiert sein.

 

Der besondere niveaugleiche Ausbau für verkehrsberuhigte Bereiche dient dazu, dass die Schrittgeschwindigkeit auch vom Fahrzeugführer akzeptiert wird. Anderenfalls können durch fehlende Akzeptanz Gefahrenlagen entstehen.

 

Wenn die Verkehrszeichen 325 angeordnet werden sollen, muss die damit implizierte Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) nach den örtlichen Verhältnissen aus Verkehrssicherungsgründen zwingend erforderlich sein. Gleichzeitig muss nach den örtlichen Gegebenheiten erwartet werden können, dass eine sehr hohe Akzeptanz dieser extrem niedrigen Höchstgeschwindigkeit vorhanden sein wird. Von einer solchen Akzeptanz eines Tempolimits von 4-7 km/h kann generell nur in sehr kleinen Bereichen ausgegangen werden.

 

Aufgrund der baulichen Ausgestaltung des Hofwegs ist von einer Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs abzusehen. Zwischen der Segeberger Chaussee und dem Wilstedter Weg befindet sich zudem noch ein gesonderter Fußweg und damit kein niveaugleicher Ausbau. Auch beträgt die Länge dieses Abschnitts des Hofwegs knapp einen halben Kilometer.

 

Die für den verkehrsberuhigten Bereich typische Aufenthaltsfunktion überwiegt hier nicht.

 

Auch bildet der Hofweg eine wichtige Verbindung dieses Wohngebietes mit der B432, so dass das Kriterium sehr geringer Fahrzeugverkehr auch nicht bestätigt werden kann.

 

Eine Akzeptanz der zu fahrenden Schrittgeschwindigkeit wird aufgrund des vorgenannten bezweifelt.

 

Die Voraussetzung für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs liegen nicht vor.