Sitzung: 17.09.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Kenntnisnahme
Vorlage: M 20/0336
Sachverhalt:
Im
Ausschuss StuV/027/ XII am 20.08.2020 fragt Herr Pender an, ob der
verkehrsberuhigte Bereich, wie in der Straße Am Dorfanger um den Hofweg
erweitert werden kann.
Antwort
der Verwaltung:
Es
wird davon ausgegangen, dass hier lediglich der Hofweg zwischen Grüner Weg und
Segeberger Chaussee (Tempo 30-Zone) gemeint ist.
Der
restliche Bereich ist unbebaut und käme folglich weder für eine Tempo 30-Zone
noch für einen verkehrsberuhigten Bereich i.S.d. § 45 Abs. 1 b und c
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Frage.
Der
Verkehrsberuhigte Bereich ist in § 45 Abs. 1b Nr. 3 der StVO
(Straßenverkehrsordnung) geregelt und kommt gem. der Verwaltungsvorschrift zu §
42 (Zeichen 325) nur für einzelne Straßen oder Bereiche mit überwiegender
Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Die mit dem Verkehrszeichen
325 „Verkehrsberuhigter Bereich“ gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre
besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion
überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der
Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straße erforderlich sein
(Kommentierung der StVO, Roland Schurig, 17. Auflage, 2020, § 45, Seite 800,
Rdnr. 2.2.13,
Verwaltungsvorschrift
zu § 42 der Straßenverkehrsordnung zu den Zeichen 325.1 und 325.2
„Verkehrsberuhigter Bereich“). Es gibt also keine expliziten Gehwege bzw.
Fahrradwege. Die Parkflächen müssen markiert sein.
Der
besondere niveaugleiche Ausbau für verkehrsberuhigte Bereiche dient dazu, dass
die Schrittgeschwindigkeit auch vom Fahrzeugführer akzeptiert wird.
Anderenfalls können durch fehlende Akzeptanz Gefahrenlagen entstehen.
Wenn
die Verkehrszeichen 325 angeordnet werden sollen, muss die damit implizierte
Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) nach den örtlichen Verhältnissen aus
Verkehrssicherungsgründen zwingend erforderlich sein. Gleichzeitig muss nach
den örtlichen Gegebenheiten erwartet werden können, dass eine sehr hohe
Akzeptanz dieser extrem niedrigen Höchstgeschwindigkeit vorhanden sein wird.
Von einer solchen Akzeptanz eines Tempolimits von 4-7 km/h kann generell nur in
sehr kleinen Bereichen ausgegangen werden.
Aufgrund
der baulichen Ausgestaltung des Hofwegs ist von einer Anordnung eines
verkehrsberuhigten Bereichs abzusehen. Zwischen der Segeberger Chaussee und dem
Wilstedter Weg befindet sich zudem noch ein gesonderter Fußweg und damit kein
niveaugleicher Ausbau. Auch beträgt die Länge dieses Abschnitts des Hofwegs
knapp einen halben Kilometer.
Die
für den verkehrsberuhigten Bereich typische Aufenthaltsfunktion überwiegt hier
nicht.
Auch
bildet der Hofweg eine wichtige Verbindung dieses Wohngebietes mit der B432, so
dass das Kriterium sehr geringer Fahrzeugverkehr auch nicht bestätigt werden
kann.
Eine
Akzeptanz der zu fahrenden Schrittgeschwindigkeit wird aufgrund des
vorgenannten bezweifelt.
Die
Voraussetzung für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs liegen nicht
vor.