Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Sandhof gibt für das Amt 70 den folgenden Bericht

 

In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr am  21.09.2000 wurde darum gebeten, vergleichsweise die Gebühren für eine Bestattung auf dem Garstedter Friedhof dar­zustellen.

 

Auf Nachfrage bei der Verwaltung des Garstedter Friedhofes nach den dort geltenden Gebühren wurde dem Betriebsamt mitgeteilt, dass mit Wirkung von April 2001 eine neue Gebührenordnung in Kraft tritt. Eine Übersicht zwischen den Gebühren 2000 und 2001 finden Sie in Anlage 1.

 

Weiterhin wurde die Verwaltung in der Sitzung der Stadtvertretung vom 21.11.2000 gebeten, die angeblich im Vergleich zu anderen Kommunen bzw. kirchlichen Friedhöfen extrem hohe Gebühr bei der Kapellennutzung zu erläutern.

 

Sachverhalt:

 

Die Stadt Norderstedt unterhält drei Friedhöfe mit jeweils einer Kapelle, die für die Trauer­feiern genutzt werden. Der Garstedter Friedhof mit der Kapelle wird von der evangelischen Kirche betrieben. Diese Situation entstand aus der Entwicklung der Stadt Norderstedt (vier Ursprungsgemeinden).

 

Wegen der Größe (Fläche) der Stadt Norderstedt war und ist es bisher sinnvoll, auf jedem der städtischen Friedhöfe eine Räumlichkeit für die Trauerfeiern anzubieten, um den Angehörigen kurze, direkte Wege zur Grabstelle zu ermöglichen. Viele, besonders ältere Bürgerinnen und Bürger sind sehr dankbar für kurze Wege und eine würdevolle Verabschiedung von den Verstorbenen und würden eine Trauerfeier z.B. in einem über das FORUM anzumietenden Raum ablehnen, selbst wenn sich dies als finanziell günstiger darstellen würde.

 

 

 

                                                                Friedrichsgabe:          Glashütte:            Harksheide:

Kapellenräume Gesamtfläche

689 m2

495 m²

288 m²

davon Kapellenfläche (inkl. Räume

für Angehörige, Pastor etc.)

390 m²

281 m²

249 m²

davon Sozial- und Wirtschaftsräume

299 m²

214 m²

101 m²

Sitzplätze ca.

130

200

100

 

 

Für die bauliche Unterhaltung der Kapellen fallen jedes Jahr die u.a. Kosten an. Bei der Abschreibung wird ein Zeitraum von 100 Jahren unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes (ink. Preisanpassungs-Index) der Gebäude und Gebäudeteile zu Grunde gelegt.

 

 

 

 

 

Die Kosten für die Kapellen pro Jahr stellen sich wie folgt dar:

 

 

a) Heizkosten monatlich; Strom, Wasser und Abwasser Pauschale jährlich

   (bei Wasserverbrauch abzüglich des Anteils für Außenbewässerung)

 

Der Gesamt-Betrag in Höhe von 213.200,00 DM wird durch die geschätzte Anzahl der Nutzungen dividiert, die für 2001 mit ca. 290 berücksichtigt wird. Bei einer kostendeckend kalkulierten Gebühr ergibt sich hieraus eine Gebühr von ca. 735,00 DM pro Nutzung.

 

Aufgrund der Grundsätze der Einnahmebeschaffung und des Kommunalabgabengesetzes ist die Verwaltung gehalten, ihre Gebühren i.d.R. kostendeckend zu kalkulieren.

 

Der Anteil des öffentlichen Interesses an einem Friedhof als Ruhe- und Erholungsstätte wurde bei der Stadt Norderstedt durch Beschluss der Stadtvertretung bereits auf ca. 20 %  reduziert (Kostendeckungsgrad bis zu 80 %).

 

Bisher war für die Kapellennutzung nur ein Deckungsgrad von ca. 68 % erreicht . Deshalb schlägt die Verwaltung auch weiterhin vor, die Kapellennutzung dem tatsächlichen Kostenanteil entsprechend festzusetzen.

 

Gebühr für Kapellennutzung in Umlandkommunen 2001:

 

Schleswig-Holstein:

Lübeck            300,00 DM       durchschn. f. 100 bis 120 Personen Sitzplätze

Pinneberg        346,00 DM       ca. 120 Sitzplätze

Neumünster     264,00 DM      (kirchl. Friedhof; kostenlos für Kirchenmitglieder)

                                                 ca. 120 Sitzplätze

Kiel                  470,00 DM      incl. musikalische Untermalung; bis 120 Sitzplätze

                        (385,00 DM      ohne Organisten)

 

Hansestadt Hamburg:

Ohlsdorf          150,00 DM       bis  20 Sitzplätze

                         280,00 DM      bis 150 Sitzplätze

                         350,00 DM      bis max. 300 Sitzplätze

(Hinweis: da vom Senat beschlossen, gelten diese Gebühren auch für alle kleineren Kapellen auf anderen Friedhöfen)