Beschluss: Kenntnisnahme

Sachverhalt:

Herr Mährlein stellt im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr unter TOP 13.22. am 04.03.2021 folgende Anfragen:

 

1.)        Hat die Stadt Norderstedt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Fahrern von Elektroautos Erleichterungen einzuräumen? Wenn Ja, welche Erleichterungen, wenn Nein, warum nicht?

 

2.)        lst geplant, derartige Regelungen für Erleichterungen zu entwickeln?

 

3.)        Gibt es besondere Regelungen für die E-Parkplätze in den Gebieten mit einer Parkraumbewirtschaftung?

 

4.)        lst der Stadt Norderstedt bewusst, dass bei vielen E-Fahrzeugen der Ladevorgang länger als die in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung erlaubten zwei Stunden dauert?

 

5.)        Wie handelt die Verwaltung aktuell, wenn ein Fahrzeug in einem Gebiet mit Park-raumbewirtschaftung die erlaubte Parkdauer von zwei Stunden überschritten hat, aber sich erkennbar noch in einem Ladevorgang befindet?

 

6.)        Welche Möglichkeiten für eine Veränderung sieht die Verwaltung für den in 5.) genannten Fall, sollte dieses aktuell zu einem Bußgeldbescheid führen?

 

 

Antwort der Verwaltung

 

1.)        Ja, im Bereich der Ladestationen kann für die Zeit des Ladevorgangs kostenlos für 2 Stunden gestanden werden. Andere Fahrzeuge dürfen dort nicht stehen. Ausgenommen sind die Abend- und Nachtstunden. Hier hat eine Überprüfung der Auslastung ergeben, dass zu diesen Zeiten so gut wie keine Belegung der Ladestationen besteht.

 

2.)        Weitere Regelungen sind nicht geplant.

 

3.)        Nein. Parkvergünstigungen sieht das Parkraumbewirtschaftungskonzept nicht vor. Ausdrücklich nicht, da in solchen Fällen weiterhin das Kraftfahrzeug als Beförderungsmittel unterstützt wird und Parkraumbewirtschaftung als Ziel den Anreiz zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel verfolgt. Die zukünftige Parkscheinpflicht gilt für alle Verkehrsteilnehmer einheitlich – egal ob Verbrennungsmotoren oder Hybrid,- oder Elektrofahrzeuge im ausgewiesenen Bereich stehen.

 

4.)        Die Ladestationen der Stadtwerke sind Schnellladestationen. Die Nachfrage bei den Stadtwerken ergab, dass eine längere Ladedauer nicht notwendig ist.

 

5.)        Das Fahrzeug darf längstens für 2 Stunden entsprechend der verkehrsrechtlichen Beschilderung während des Ladevorgangs stehen. Danach darf dort nicht mehr gestanden werden. Eine Verwarnung würde ausgesprochen werden.

 

6.)        S. Punkt 4.). Eine weitere Ausweitung der Ladezeit ist nicht erforderlich.