Sitzung: 22.04.2021 Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Beschluss: Kenntnisnahme
Vorlage: M 21/0139
Sachverhalt:
Herr Lunding stellt im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr unter TOP 13.20 am 04.03.2021 folgende Anfragen:
Am 25.2. wurde eine
Vielzahl von Schildern in der Garstedter Feldmark angebracht.
1. Welchen Zweck
verfolgt diese Beschilderung?
2. Welchen Effekt
wird diese Beschilderung nach Ansicht der Verwaltung haben?
3. Wie groß schätzt
die Verwaltung den zusätzlich auf der Suche nach einem Weg nach Hasloh
in die Feldmark
geleiteten Verkehr unter Verstoß gegen das seit langem vorhandene
Fahrverbot?
4. Wie groß schätzt
die Verwaltung den zusätzlichen Verkehr während der Bauphase an der
Kreuzung
Friedrich-Ebert-Straße ein?
Antwort der
Verwaltung:
Zu 1. Zum Beweggrund:
Es erfolgte die Korrektur einer unvollständigen, zum Teil verkehrsrechtlich widersprüchlichen Beschilderung hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in bestimmten Straßenzügen der Garstedter Feldmark auf einheitlich Tempo 50.
Diese zusätzliche Beschilderung wurde von der Verkehrsaufsicht als untere Straßenverkehrsbehörde angeordnet und betrifft folgende Straßenzüge:
Jägerstraße/Syltkuhlen,
Lehmkuhlen/Syltkuhlen,
Harthagen/Friedrichsgaber Weg,
Buckhorn/Friedrichsgaber Weg,
Am Buckhorn/Friedrichsgaber Weg,
Styhagen/Friedrichsgaber Weg.
Trotz dessen, dass als Höchstgeschwindigkeit Tempo 50
festgesetzt wurde, besteht nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO nach wie vor die Verpflichtung, seine Geschwindigkeit
den örtlichen Bedingungen (bspw. Straßenverlauf, Einsehbarkeit, Straßenzustand,
Wetterbedingungen) anzupassen.
Eine Anordnung auf Tempo 30 km/h ist in diesem Fall aufgrund der fehlenden Gefahrenlage – auch aus Sicht der Polizei – nicht erforderlich.
Die Straßenverkehrsbehörde weist darauf hin, dass sämtliche verkehrsrechtliche Anordnungen nur nach sorgfältiger Prüfung und Ermessenentscheidung getroffen werden. Hierfür gibt es immer eine Begründung. Sofern die Systematik von einzelnen Personen nicht nachvollzogen werden kann, ist dies für den Betreffenden bedauerlich, aber muss so hingenommen werden.
Zu 2.
Die Beschilderung hat den Effekt, dass alle Verkehrsteilnehmer nun deutlich erkennen können, wo innerorts und wo außerorts ist. Zudem wird einheitlich mit maximal Tempo 50 gefahren.
Weiterhin können seitens der Polizei wieder rechtmäßige Kontrollen durchgeführt werden.
Zu 3.
Dass Fahrzeugführer nur durch die zusätzliche Beschilderung rechtswidrig nach Hasloh fahren, wird als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt. Die dort vorhandenen Verbote durch bspw. VZ 250 oder 260 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Im Übrigen erfolgen zukünftig Kontrollen durch die Polizei, wie bereits zu 1. beschrieben.
Zu 4.
Hierzu kann und muss seitens der Verwaltung keine verbindliche Aussage getroffen werden. Darüber hinaus kann die Verwaltung nicht nachvollziehen, welcher Zusammenhang zwischen der Anordnung von Ortstafeln und dem Verkehr der Baumaßnahme besteht.