Beschluss: Kenntnisnahme

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 04.03.2021 wollte die WiN-Fraktion zum o. a. Themenbereich wissen:

 

1.    Wann ist der Baubeginn des Kreisverkehrsplatzes?

2.    Wie lange dauert die Bauphase, bzw. wie lange werden die Fahrtrichtungen gesperrt?

3.    Hat die Verwaltung dabei bedacht, dass es nach Beendigung des „Lockdowns“ im Einzelhandel den Geschäftsinhabern schwer zu vermitteln ist, dass Straßensperrungen vorgenommen werden.

 

Antwort zu Frage Nrn. 1 + 2:

Da die Ausführungsplanung für die Umsetzung dieser Tiefbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, können diese Fragen zu genauem Baubeginn und Zeitbedarf zurzeit nicht beantwortet werden. Eine Baustellenkoordinations- und Umleitungsplanung ist aus diesem Grund ebenfalls noch nicht abschließend erarbeitet worden.

Von daher ist es augenblicklich ebenfalls nicht möglich anzugeben, welche Straßenabschnitte (Teileinmündungen) überhaupt, wann und wie gesperrt werden (müssen).

Eine verbindliche Angabe der Gesamtbauzeit kann insofern auch nicht erteilt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Kreisel (analog der erforderlichen Bauzeit des inzwischen fertiggestellten Kreisels „Berliner Alle / Ochsenzoller Straße“) realisiert werden kann. Seinerzeit fielen rd. 1 Jahr Gesamtbauzeitbedarf (ab Beginn / inkl. Schlechtwetter- und Feiertagspausen) an.

 

Antwort zu Frage Nr. 3:

Zunächst ist aus Erfahrung hierzu festzustellen, dass Straßensperrungen (unabhängig davon, ob vor, während oder nach einem „Lockdown“) immer schwer, bzw. gar nicht zu vermitteln sind.

Daneben kann die Verwaltung weder entscheiden noch beurteilen, ob momentan Baumaßnahmen aus diesem Grund verschoben oder ausgesetzt werden sollen/können. Diese Grundsatzfrage wäre zunächst seitens der Politik zu beraten und ggf. bei Bedarf mehrheitlich zu beschließen.

Ansonsten ist es Fakt, dass die Ausbaumaßnahme „Kreisverkehrsplatz Ochsenzoller Straße / Tannenhofstraße / Achternfelde“ in den Jahren 2019 und 2020 politisch in ihrer Art, ihrem Umfang und mit den dafür erforderlichen Finanzmitteln vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr zur Umsetzung freigegeben wurde.

Schon aus diesem Grund ist die hauptamtliche Verwaltung nicht berechtigt, Beschlüsse anderweitig zu interpretieren oder dessen Umsetzung eigenmächtig auszusetzen, bzw. terminlich zu verschieben.