Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Seevaldt gibt für das Amt 69 den folgenden Bericht

 

In der oben angegebenen Sitzung fragte Herr Roeske an, ob es richtig ist, dass Regenrück­haltebecken generell eingezäunt werden müssen.

 

Dazu ist folgendes auszuführen:

 

In der Wassergesetzgebung sind keine derartigen Bestimmungen enthalten. Die Frage, ob ein Regenrückhaltebecken oder ein anderes Gewässer eingezäunt werden sollte, ist im Einzelfall abzuwägen.

 

Eine Einzäunung kann aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich werden. Allerdings nur, wenn es sich um besondere Gefahrenstellen handelt, die atypisch und für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind. Vor der normalen Gefahr, die von einem Gewässer ausgeht, muss nicht gewarnt werden und es sind auch keine Sicherungs­maß­nahmen erforderlich. So geht z. B. von in Parkanlagen integrierten Regenrückhalte­becken, wie an der Tarpenbek oder Moorbek, in der Regel keine besondere Gefahr aus.

 

Ein weiterer Grund für eine Einzäunung liegt vor, wenn es gilt, das Regenrückhaltebecken selbst vor unbefugtem Betreten, Vandalismus, unerlaubter Abfallablagerung etc. zu schützen. Dies ist z. B. beim Regenrückhaltebecken Harkshörn-Nord (Motorcross) oder An’n Slagboom der Fall.

 

Selbst wenn eine Einzäunung erfolgt, muss es nicht immer ein 2 m hoher Stah­l­matten­zaun sein. In vielen Fällen ist auch ein einfacher Koppelzaun ausreichend.