Beschluss: noch nicht festgelegt

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Herr Seevaldt gibt für das Amt 69 den folgenden Bericht:

 

Auf Grund der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sowie der entsprechenden Änderung der VwV-StVO gilt für die flächenhafte Verkehrsberuhigung Tempo 30 Folgendes:

 

1.        Bauliche Veränderungen im Straßenraum sind künftig nicht mehr erforderlich.

 

2.        Zentraler Punkt des neuen Konzeptes ist die Verkehrsfunktion der betreffenden Straße, an der sich die neuen Vorschriften über Tempo 30-Zonen vorwiegend orientieren.
Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass zur Erhöhung der Akzeptanz von
Tempo 30-Zonen auch künftig bauliche Maßnahmen vorgesehen werden können. Hierfür gelten die jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Richtlinien und Empfehlungen sowie ggf. ergänzende Ländererlasse. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffent-lichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.
Auf Grund der abgegebenen Stellungnahme des HVV und der Freiwilligen Feuerwehr Norderstedt trifft dies bezüglich der vorgesehenen baulichen Maßnahmen nicht zu. Die vorgesehenen baulichen Maßnahmen stehen also im Gegensatz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

3.        Es dürfen keine klassifizierten Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) einbezogen werden. Dies ist hier nicht der Fall.

 

4.        Es dürfen keine sonstigen Vorfahrtstraßen (Kennzeichnung mit Z. 306 ) einbezogen werden. In den Tempo 30-Zonen muss an den Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrtregel “Rechts vor Links” gelten. Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel “Rechts vor Links” die Vorfahrt durch Z. 301  (in begründeten Ausnahmefällen) angeordnet werden.

Nach der bestehenden Anordnung sollte eine Beschilderung mit Z. 306 beibehalten werden, dies ist nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr möglich. Die Anordnung müsste diesbezüglich auf Z. 301 geändert werden (Ausnahmefall wegen des Busverkehrs). Eine “Rechts vor Links-Regelung” ist hier also nicht möglich.

 

5.        Fußgängerampeln sind nicht explizit ausgeschlossen. Auf Grund der sonstigen für Tempo 30-Zonen geltenden Vorschriften (u. a. die R-FGÜ) dürften die Voraussetzungen für die zukünftige Anordnung neuer Fußgängerampeln in den Zonen jedoch in der Regel nicht gegeben sein.

Grundsätzlich darf eine Zone keine Straße mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungen oder Einmündungen umfassen. (Ausnahme: Bestandsschutz für vorhandene Lichtzeichenanlagen in den vor dem 01.11.2000 angeordneten Zonen)

Die bestehende FLSA genießt zunächst Bestandschutz; im Erneuerungsfall oder bei teueren Unterhaltungsarbeiten sollte neu darüber nachgedacht werden, ob die Erforderlichkeit noch bestehet.

 

6.        Es dürfen keine Fahrstreifenbegrenzungen  (Z. 295) und Leitlinien (Z. 340) in den Zonen vorhanden sein. Dies ist hier nicht der Fall.

 

7.        Es darf in den Zonen keine benutzungspflichtigen Radwege (Z. 237 , 240 , 241  oder Z. 295 i. V. m. Z. 237) mehr geben. Dies ist hier nicht der Fall.

 

8.        Es darf keine Einbeziehung von Gewerbe- oder Industriegebieten erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall.

 

9.        Die Anordnung von Tempo 30-Zonen darf sich nur auf Straßen mit geringem Durchgangsverkehr beziehen. Diese Bestimmung der neuen VwV entspricht inhaltlich der im bisherigen schleswig-holsteinischen Erlass über die Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen vom 20.09.1993. Die damalig Festlegung, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs unter 30 % liegen muss, wird deshalb auch künftig als Anhaltspunkt für die Entscheidung über Tempo 30-Zonen dienen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Spitzenbelastung von mehr als 300 Kfz/h auf einen erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr hindeutet, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30-Zone in solchen Fällen nur selten gegeben sein dürfte. Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO kann jedoch in Gefahrenbereichen ggf. eine punktuelle Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht kommen.

Aus  der Verkehrsuntersuchung (Stand 1999) zum B 218 geht hervor, das die durchschnittliche Verkehrsbelastung unter dem Wert von 300 Kfz/h liegt. In der Untersuchung wird von einer Belastung von ca. 5100 Kfz/Tag ausgegangen.

 

10.     Die Kommunen erhalten einen Anspruch auf Einrichtung von Tempo 30-Zonen, wenn sämtliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Beachtung der vorstehenden Punkte bestünde somit ein Anspruch auf Einrichtung der Zone.

 

Abweichungen bzw. Ausnahmen von den Vorschriften des neuen § 45 Abs. 1 c sind nicht zulässig.

 

Die Verkehrsaufsicht und der Träger der Straßenbaulast weisen deutlich darauf hin, dass mit der Aufstellung des Zonenschildes allein sich am Fahrverhalten nur wenig ändern wird; ggf. wird eine Scheinsicherheit erzeugt. Die rechtliche Situation ist vom Verordnungsgeber allerdings so gewollt. Die sich ergebenden Folgediskussionen z. B. Forderungen nach Baumaßnahme zur Verkehrsverlangsamung und Geschwindigkeitskontrollen werden zweifelsohne entstehen.

 

Eine verkehrsbehördliche Anordnung wäre somit auch ohne bauliche Maßnahmen möglich. Die Stellungnahme des Trägers der Straßenbaulast sagt aus, dass die Anordnung, in Kenntnis des vorstehenden Vermerks, bezüglich der baulichen Maßnahmen teilweise aufrechterhalten werden soll. “Die Pflanzinseln sollten zu Nasen erweitert werden, die Aufpflasterungen sollten etntfallen.”

 

Eine erneute Entscheidung durch den Ausschuss ist aus Sicht des Trägers der Straßenbaulast nicht unbedingt erforderlich, da sich an der grundsätzlichen Maßgabe der Einrichtung der Tempo 30-Zone nichts ändern wird, insofern legt der Träger der Straßenbaulast hiermit nur eine Berichtsvorlage vor.

 

Stellungnahme HVV:

Die Plateauaufpflasterungen sind in Ordnung, müssten jedoch im Detail nochmals überprüft werden. Die durch Tempo 30 bedingte Fahrzeitverlängerung kann nicht aufgefangen werden; ggf. entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von 150.000 DM. Eine Rechts-vor-Links-Regelung ist für den Busverkehr nicht hinnehmbar. Der ruhende Verkehr auf der Straße könnte zu
einem Problem werden. Einer Tempo 30-Regelung ohne bauliche Maßnahmen und bei Beibehaltung der Vorfahrt könnte u. U. zugestimmt werden.

 

Stellungnahme Polizeirevier Norderstedt:

Die Lage der Zone zum angrenzende Gewerbegebiet wird kritisch gesehen - Durchgangsverkehr. Sollte auf die Plateauaufpflasterungen verzichtet werden, müssen andere wirksame Maßnahmen zu Geschwindigkeitsreduzierung ergriffen werden, da sich bei einer “Nur-Schilder-Lösung” am tatsächlichen Fahrverhalten nichts ändern wird. Flächendeckende Kontrollen durch die Polizei sind nicht möglich.

 

Stellungnahme Freiwillige Feuerwehr Norderstedt:

Die ablehnende Stellungnahme vom 23.04.1999 bezüglich der vorgesehenen baulichen Maßnahmen wird voll aufrechterhalten. Die Hilfsfristen könnten unter den gegebenen Voraussetzungen nicht mehr eingehalten werden. Probleme bestehen insbesondere für Rettungswagen.

 

Sollten auf Grund dieses Berichtes keine abweichenden Meinungen geäußert werden, wird die Anordnung der Verkehrsaufsicht Ende Mai entsprechend angepasst, um eine zeitnahe Umsetzung nach Abschluss der Baumaßnahme Langenharmer Weg zu ermöglichen.