Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Herr Schröder gibt folgende Stellungnahme ab:

 

In der Sitzung vom 06.06.2001 hat der Ausschuss für junge Menschen das Rechtsamt gebeten zu prüfen, ob das Einstellen der einkommensunabhängigen Förderung durch den Verein “Tagespflege e. V.” auf Grund unzureichender Haushaltsmittel rechtmäßig ist. Hierzu nimmt das Rechtsamt wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich ist der Kreis Segeberg gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII für die Finanzierung von Tagespflegestellen verantwortlich. Die Stadt bezuschusst als freiwillige Leistung deren Inan-spruchnahme. Auf Grund dieser Freiwilligkeit ist die Stadt berechtigt, die von ihr gezahlte Förderung nach Art und Umfang festzulegen, wie dies mit den Förderungsrichtlinien vom 01.08.1999 geschehen ist. Mit der dortigen Ziffer 4 ist die Förderung auf die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt worden.

 

Durch die Aufgabenübertragung auf den Verein “Tagespflege” hat die Stadt ihre freiwillige Leistung unter Zahlung eines festen Zuschussbetrages weitergereicht. Bereits in der Präambel des zugrunde liegenden Vertrages wurde festgelegt, dass kein Rechtsanspruch der Eltern gegen die Stadt oder den Verein besteht; gleichzeitig wird auf § 23 Abs. 3 SGB VIII hinge-wiesen.

 

Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Verein Maßnahmen ergreift, einer Überschreitung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel entgegen zu wirken. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Stadt nicht zu einer Erhöhung ihrer Zuschüsse verpflichtet ist.

 

Die vorgenommene Maßnahme war zudem mit der Stadt im Vorwege abgestimmt worden. Auch die Stadt selbst wäre auf Grund der Begrenzung auf die zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel in den Förderrichtlinien berechtigt gewesen, eine Einstellung der Förderung vorzunehmen.

 

Auch aus Sicht der Eltern ist die Beschränkung der Förderung rechtlich nicht angreifbar. Wie bereits ausgeführt, besitzen diese keinen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss gegen den Verein oder die Stadt. Dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handelt, ergibt sich deutlich aus den zugrunde liegenden Richtlinien, dem Vertrag und auch den gesetzlichen Bestimmungen.

Zudem werden bestehende Förderverhältnisse für den Zeitraum ihrer Bewilligungsdauer nicht berührt. Die getroffene Lösung wird hier auch für sachgerecht gehalten, da andernfalls u.U. auch für gering verdienende Eltern keine Zuschüsse mehr gewährt werden könnten.