Sitzung: 04.07.2001 Ausschuss für junge Menschen
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M01/0332
Herr
Schröder gibt folgende Stellungnahme ab:
In
der Sitzung vom 06.06.2001 hat der Ausschuss für junge Menschen das Rechtsamt
gebeten zu prüfen, ob das Einstellen der einkommensunabhängigen Förderung durch
den Verein “Tagespflege e. V.” auf Grund unzureichender Haushaltsmittel
rechtmäßig ist. Hierzu nimmt das Rechtsamt wie folgt Stellung:
Grundsätzlich
ist der Kreis Segeberg gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII für die
Finanzierung von Tagespflegestellen verantwortlich. Die Stadt bezuschusst als
freiwillige Leistung deren Inan-spruchnahme. Auf Grund dieser Freiwilligkeit
ist die Stadt berechtigt, die von ihr gezahlte Förderung nach Art und Umfang
festzulegen, wie dies mit den Förderungsrichtlinien vom 01.08.1999 geschehen
ist. Mit der dortigen Ziffer 4 ist die Förderung auf die Höhe der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel begrenzt worden.
Durch
die Aufgabenübertragung auf den Verein “Tagespflege” hat die Stadt ihre
freiwillige Leistung unter Zahlung eines festen Zuschussbetrages
weitergereicht. Bereits in der Präambel des zugrunde liegenden Vertrages wurde
festgelegt, dass kein Rechtsanspruch der Eltern gegen die Stadt oder den Verein
besteht; gleichzeitig wird auf § 23 Abs. 3 SGB VIII
hinge-wiesen.
Vor
diesem Hintergrund ist es rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn
der Verein Maßnahmen ergreift, einer Überschreitung der ihm zur Verfügung
stehenden Mittel entgegen zu wirken. Dies gilt insbesondere deshalb, da die
Stadt nicht zu einer Erhöhung ihrer Zuschüsse verpflichtet ist.
Die
vorgenommene Maßnahme war zudem mit der Stadt im Vorwege abgestimmt worden.
Auch die Stadt selbst wäre auf Grund der Begrenzung auf die zur Verfügung
stehenden Haus-haltsmittel in den Förderrichtlinien berechtigt gewesen, eine
Einstellung der Förderung vorzunehmen.
Auch
aus Sicht der Eltern ist die Beschränkung der Förderung rechtlich nicht
angreifbar. Wie bereits ausgeführt, besitzen diese keinen Rechtsanspruch auf
einen Zuschuss gegen den Verein oder die Stadt. Dass es sich hierbei um eine
freiwillige Leistung handelt, ergibt sich deutlich aus den zugrunde liegenden
Richtlinien, dem Vertrag und auch den gesetzlichen Bestimmungen.
Zudem
werden bestehende Förderverhältnisse für den Zeitraum ihrer Bewilligungsdauer
nicht berührt. Die getroffene Lösung wird hier auch für sachgerecht gehalten,
da andernfalls u.U. auch für gering verdienende Eltern keine Zuschüsse mehr
gewährt werden könnten.