Sitzung: 26.09.2001 Ausschuss für Finanzen, Werke und Wirtschaft
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Dem
Ausschuss wurde zur Sitzung am 12.09.2001 eine Vorlage zur Änderung der
Wasser-Verbrauchsgebühren zugestellt. Der Ausschuss hatte der Stadtvertretung
die Erhöhung der Wasser-Verbrauchsgebühren um 12 Pf/m³ empfohlen. Die
Stadtvertretung hat der Beschlussempfehlung jedoch nicht zugestimmt, sondern
zur erneuten Beratung an den Ausschuss verwiesen. Insbesondere hatte die
Stadtvertretung um zusätzliche Informationen gebeten. Dem Ausschuss wurde
deshalb eine ergänzende Vorlage zugestellt. Zu dieser Ergänzung hat das RPA
eine Stellungnahme erarbeitet, die hier als Anlage 4 beigefügt ist. Nachstehend
wird auf die in der Stellungnahme aufgeworfenen Punkte erwidert:
1.
Insbesondere beanstandet
das RPA, dass die Wasserpreis-Kalkulation nicht nach den Vorschriften des KAG,
sondern nach den handelsrechtlichen Vorschriften der EigVO vorgenommen wurde.
Dem Ausschuss wurde in der Tat eine Gebührenkalkulation nach den handelsrechtlichen
Vorschriften, und zwar in Anlehnung an die Vorschriften der EigVO und auch nur
bei den Kapitalkosten (Abschreibungen und Erwirtschaftung angemessener
Gewinne) vorgelegt. Die übrigen Kalkulationsbestandteile wie Materialeinsatz,
Konzessionsabgaben, Personalkosten etc. sind bei beiden Kalkulationen gleich.
Der Unterschied besteht lediglich darin, dass in Anlehnung an die EigVO die
tatsächlichen Abschreibungen und eine 6 %ige Verzinsung des in der
Wasserversorgung eingesetzten Kapitals eingerechnet wurde. Im Gegensatz dazu
sind nach dem KAG kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen in
Ansatz zu bringen. Langjährige Erfahrungen zeigen, dass sich bei diesen beiden
Rechnungen in der Regel nur geringe Unterschiede ergeben, sodass dem Ausschuss
der Einfachheit halber eine Kalkulation vorgelegt wurde, die er im
Wirtschaftsplan nachvollziehen kann.
Um der formalen Anforderung des RPA Genüge zu tun, ist dieser Vorlage zum Vergleich
eine Gebührenkalkulation nach den Vorschriften des KAG auf der Basis des
Ist-Ergebnisses 2000 und des Wirtschaftsplans des Jahres 2002 beigefügt
(Anlagen 1 + 2).
Zum besseren Verständnis werden die Auswirkungen nachstehend noch einmal dargestellt:
a) Kapitalkosten in Anlehnung an EigVO
auf Basis 2000 auf Basis 2002
Abschreibungen 3.593.000,-- DM 3.512.000,--DM
Zinsen 546.000,-- DM 529.000,-- DM
Eigenkapital-
Verzinsung 810.000,-- DM 810.000,-- DM
4.949.000,-- DM 4.815.000,-- DM
b) Kapitalkosten nach den Vorschriften des KAG
Kalkulatorische
Abschreibungen 4.905.000,-- DM 4.950.000,-- DM
Zinsen 53.000,-- DM - 71.000,-- DM
4.958.000,-- DM 4.897.000,-- DM
Unterschied (Auswirkungen
in der Kalkulation) 9.000,-- DM 28.000,-- DM
Im Kalkulationsnachweis bei evtl. gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem
Kunden ist selbstverständlich der Ansatz der Kapitalkosten nach den
Vorschriften des KAG einzurechnen.
2.
Es ist richtig, dass in
dem Rechenwerk, welches ursprünglich dem Ausschuss vorgelegt worden war, ein
redaktioneller Fehler in Höhe von 177.000,-- DM enthalten war. Dieser wurde
aber bereits in der erneut vorgelegten Wasserpreis-Kalkulation korrigiert
3.
Das RPA hat außerdem
beanstandet, dass die Stadtwerke in der Wasserversorgung Gewinne erwirtschaften
und diese nicht in der jeweils folgenden Wasserpreis-Kalkulation gutschreiben.
Umsatzerlöse, die nach KAG ermittelt werden, führen in der handelsrechtlichen
Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebe gewerblicher Art stets zu Gewinnen,
weil dort nur die in der Regel niedrigeren tatsächlichen Abschreibungen und nur
die Zinsen auf das Fremdkapital als Aufwand eingesetzt werden dürfen, während
die nach KAG ermittelten Gebühren sowohl die höheren kalkulatorischen
Abschreibungen als auch die höheren kalkulatorischen Zinsen enthalten.
Die Stadtwerke haben somit keine “KAG-Gewinne”, wie sie irrtümlicherweise vom
RPA beanstandet wurden, erwirtschaftet. Eine Gebühren-Gutschrift kann es
deshalb nicht geben. Die buchhalterischen Auswirkungen der
Wasserpreis-Kalkulation nach KAG sind in der Anlage 3 dargestellt.
4.
Das RPA beanstandet
ungewöhnlich hohe Umlagen auf die Wasserversorgung aus Verwaltung und Betrieb,
und zwar in Höhe von DM 3,5 Mio.
In den 3,5 Mio. DM sind allein schon 2 Mio. DM für Löhne und Gehälter der
Kaufleute, Techniker und Monteure enthalten. Die Gesamt-Personalkosten der
Stadtwerke liegen zum Vergleich bei 17 – 18 Mio. DM, sodass schon bei
objektiver Betrachtung 2 Mio. DM Personalkosten für die Wasserversorgung als
angemessen, wenn nicht sogar als zu niedrig angesehen werden müssen, denn im
Gegensatz zur Strom- und Gasversorgung produzieren die Stadtwerke das Produkt
Wasser mit eigenen Mitarbeitern. Im übrigen werden diese Kosten jährlich durch
den Wirtschaftsprüfer, durch die Preisaufsichtsbehörde im Rahmen der
Strompreisgenehmigung und durch die Finanzamtsprüfer geprüft und bestätigt.
5.
Weiter wird vom RPA
beanstandet, dass die vorgeschlagene Wassergebühr bei unterstellter, richtiger
Wasserpreis-Kalkulation nicht dem Kostendeckungsgebot des KAG entspricht.
In den als Anlagen 1 und 2 dieser Vorlage beigefügten Wasserpreis-Kalkulationen
wurden jeweils eine pessimistische und eine optimistische Wasserpreis-Prognose
gestellt und in Ansatz gebracht. Bei optimistischer Prognose ergibt sich für
das Jahr 2002 eine Wasserabgabe von 4,75 Mio. m³m die sich hieraus ergebende
Wassergebühr beläuft sich auf die kostendeckenden DM 2,43/m³.
6.
Beanstandet wurde auch,
dass aus der Kalkulation nicht erkennbar ist, ob die vom Kunden geleisteten
Wasser-Beiträge in der Kalkulation berücksichtigt worden sind.
Selbstverständlich haben die geleisteten Wasser-Beiträge Berücksichtigung
gefunden. Die Berücksichtigung erfolgte bei der Berechnung der Zinsen (Anlage
1, Blatt 2)
Fragen
zur Vorlage wurden bereits unter TOP 4 abgehandelt.
Protokollauszug:
Stadtwerke, Rechnungsprüfungsamt