Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

 

Dem Ausschuss wurde zur Sitzung am 12.09.2001 eine Vorlage zur Änderung der Wasser-Verbrauchsge­büh­ren zugestellt. Der Ausschuss hatte der Stadtvertretung die Erhöhung der Wasser-Verbrauchsgebühren um 12 Pf/m³ empfohlen. Die Stadtvertretung hat der Beschlussemp­fehlung jedoch nicht zugestimmt, sondern zur erneuten Beratung an den Ausschuss ver­wiesen. Insbesondere hatte die Stadtvertretung um zusätzliche Informationen gebeten. Dem Ausschuss wurde deshalb eine ergänzende Vorlage zugestellt. Zu dieser Ergänzung hat das RPA eine Stellungnahme erarbeitet, die hier als Anlage 4 beigefügt ist. Nachstehend wird auf die in der Stellungnahme aufgeworfenen Punkte erwidert:

 

1.       Insbesondere beanstandet das RPA, dass die Wasserpreis-Kalkulation nicht nach den Vorschriften des KAG, sondern nach den handelsrechtlichen Vorschriften der EigVO vorgenommen wurde.

Dem Ausschuss wur­de in der Tat eine Gebührenkalkulation nach den handelsrecht­lichen Vorschriften, und zwar in Anlehnung an die Vorschriften der EigVO und auch nur bei den Kapitalkosten (Abschreibungen und Erwirt­schaftung angemessener Gewinne) vorgelegt. Die übrigen Kalkulationsbestandteile wie Materialeinsatz, Konzessionsabgaben, Personalkosten etc. sind bei beiden Kalkulationen gleich.

Der Unterschied besteht lediglich darin, dass in Anlehnung an die EigVO die tatsächlichen Abschreibungen und eine 6 %ige Verzinsung des in der Wasserversorgung eingesetz­ten Kapitals eingerechnet wurde. Im Gegensatz dazu sind nach dem KAG kalkulatori­sche Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen in Ansatz zu bringen. Langjährige Erfahrungen zeigen, dass sich bei diesen beiden Rechnungen in der Regel nur geringe Unterschie­de ergeben, sodass dem Ausschuss der Einfachheit halber eine Kalkulation vorgelegt wurde, die er im Wirtschaftsplan nachvollziehen kann.

Um der formalen Anforderung des RPA Genüge zu tun, ist dieser Vorlage zum Ver­gleich eine Gebührenkalkulation nach den Vorschriften des KAG auf der Basis des Ist-Ergebnisses 2000 und des Wirtschaftsplans des Jahres 2002 beigefügt (Anlagen 1 + 2).




Zum besseren Verständnis werden die Auswirkungen nachstehend noch einmal darge­stellt:


a) Kapitalkosten in Anlehnung an EigVO

   auf Basis 2000 auf Basis 2002

Abschreibungen 3.593.000,-- DM 3.512.000,--DM
Zinsen 546.000,-- DM   529.000,-- DM
Eigenkapital-
Verzinsung   810.000,-- DM 810.000,-- DM

4.949.000,-- DM 4.815.000,-- DM

b) Kapitalkosten nach den Vorschriften des KAG

Kalkulatorische
Abschreibungen 4.905.000,-- DM 4.950.000,-- DM
Zinsen 53.000,-- DM   - 71.000,-- DM

4.958.000,-- DM 4.897.000,-- DM

Unterschied (Auswirkungen
in der Kalkulation)       9.000,-- DM  28.000,-- DM

Im Kalkulationsnachweis bei evtl. gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kunden ist selbstverständlich der Ansatz der Kapitalkosten nach den Vorschriften des KAG einzurechnen.

 

2.       Es ist richtig, dass in dem Rechenwerk, welches ursprünglich dem Ausschuss vorgelegt worden war, ein redaktioneller Fehler in Höhe von 177.000,-- DM enthalten war. Dieser wurde aber bereits in der erneut vorgelegten Wasserpreis-Kalkulation korrigiert

 

 

3.       Das RPA hat außerdem beanstandet, dass die Stadtwerke in der Wasserversorgung Gewinne erwirtschaften und diese nicht in der jeweils folgenden Wasserpreis-Kalkulation gutschreiben.

Umsatzerlöse, die nach KAG ermittelt werden, führen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebe gewerblicher Art stets zu Gewinnen, weil dort nur die in der Regel niedrigeren tatsächlichen Abschreibungen und nur die Zinsen auf das Fremdkapital als Aufwand eingesetzt werden dürfen, während die nach KAG ermittelten Gebühren sowohl die höheren kalkulatorischen Abschreibungen als auch die höheren kalkulatorischen Zinsen enthalten.

Die Stadtwerke haben somit keine “KAG-Gewinne”, wie sie irrtümlicherweise vom RPA beanstandet wurden, erwirtschaftet. Eine Gebühren-Gutschrift kann es deshalb nicht geben. Die buchhalterischen Auswirkungen der Wasserpreis-Kalkulation nach KAG sind in der Anlage 3 dargestellt.

 

4.       Das RPA beanstandet ungewöhnlich hohe Umlagen auf die Wasserversorgung aus Verwaltung und Betrieb, und zwar in Höhe von DM 3,5 Mio.

In den 3,5 Mio. DM sind allein schon 2 Mio. DM für Löhne und Gehälter der Kaufleute, Techniker und Monteure enthalten. Die Gesamt-Personalkosten der Stadtwerke liegen zum Vergleich bei 17 – 18 Mio. DM, sodass schon bei objektiver Betrachtung 2 Mio. DM Personalkosten für die Wasserversorgung als angemessen, wenn nicht sogar als zu niedrig angesehen werden müssen, denn im Gegensatz zur Strom- und Gasversor­gung produzieren die Stadtwerke das Produkt Wasser mit eigenen Mitarbeitern. Im üb­rigen werden diese Kosten jährlich durch den Wirtschaftsprüfer, durch die Preisaufsichts­behörde im Rahmen der Strompreisgenehmigung und durch die Finanzamtsprüfer ge­prüft und bestätigt.

 

5.       Weiter wird vom RPA beanstandet, dass die vorgeschlagene Wassergebühr bei unter­stellter, richtiger Wasserpreis-Kalkulation nicht dem Kostendeckungsgebot des KAG entspricht.

In den als Anlagen 1 und 2 dieser Vorlage beigefügten Wasserpreis-Kalkulationen wurden jeweils eine pessimistische und eine optimistische Wasserpreis-Prognose gestellt und in Ansatz gebracht. Bei optimistischer Prognose ergibt sich für das Jahr 2002 eine Wasserabgabe von 4,75 Mio. m³m die sich hieraus ergebende Wassergebühr beläuft sich auf die kostendeckenden DM 2,43/m³.

 

6.      Beanstandet wurde auch, dass aus der Kalkulation nicht erkennbar ist, ob die vom Kunden geleisteten Wasser-Beiträge in der Kalkulation berücksichtigt worden sind.

Selbstverständlich haben die geleisteten Wasser-Beiträge Berücksichtigung gefunden. Die Berücksichtigung erfolgte bei der Berechnung der Zinsen (Anlage 1, Blatt 2)

 

 

 

Fragen zur Vorlage wurden bereits unter TOP 4 abgehandelt.

 

Protokollauszug: Stadtwerke, Rechnungsprüfungsamt