Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Aufgrund der o. g. Anfrage wurden gem. § 45 Abs. 1 StVO die Stellungnahme des Trägers der Straßenbaulast und des Polizeireviers Norderstedt eingeholt.

 

Stellungnahme des Trägers der Straßenbaulast vom 18.09.2001:

“Team 694 keine Bedenken ist aber nicht erforderlich.”

 

Stellungnahme des Polizeireviers Norderstedt vom 28.09.2001:

“Bei dem in Rede stehenden Straßenabschnitt sind entsprechende Fahrbahnmarkierungen aufgebracht und zudem eine Haltestelle eingerichtet, sodass bereits eine verkehrliche An-ordnung zur Parkverkehrsregelung vorhanden ist. Einer weitergehenden Haltverbotsregelung kann aus polizeilicher Sicht derzeit nicht zugestimmt werden.”

 

Die Verkehrsaufsicht schließt sich diesen Stellungnahmen an. Ein Haltverbot wird (nach einem durchgeführten Ortstermin) für nicht erforderlich gehalten; Problemnennungen durch den ÖPNV liegen nicht vor. Die städtischen Überwachungskräfte für den ruhenden Verkehr überwachen die hier geltenden gesetzliche Haltverbotsregelungen im Rahmen ihrer Streifen-tätigkeit.