Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: JA-Stimmen:20 NEIN-Stimmen:19 Enthaltungen:0

Herr Kühl stellt für die SPD-Fraktion folgenden Ergänzungsantrag:

 

Die Vorhaben des Vermögensplanes

 

Haushaltsstelle

Maßnahme

Ansatz

6308.96019 000 9

Stonsdorfer Weg

511,3 T€ / 632 T€

6308.96045 000 4

Alter Heidberg/Langenharmer Weg

130,0 T€ / 200 T€

6308.96032 000 1

Kielortring

61,4 T€

6308.96033 000 9

Kielort

76,4 T€

2113.96000 000 1

Erneuerung Schulhof

Hauptschule Falkenberg

71,6 T€

 

werden bezüglich der Kostenanteile für Baumaßnahmen (Ausführung) mit einem Sperrvermerk gem. § 9 GemHVO ausgestattet. Die anteiligen Planungskosten sind von der Sperre – entsprechend dem Wortlaut des § 9 GemHVO – ausgenommen. Die jeweiligen Anteilshöhen sind dem Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Die Durchführung der Planungsarbeiten sind Bestandteil des Berichtswesens 2002.

 

Abstimmung zum Ergänzungsantrag: 20 Ja-, 19 Nein-Stimmen - angenommen

 

Beschluss:

 

1. Haushaltssatzung

 

Es wird folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

 

Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für das Haushaltsjahr 2002

 

 

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom

26.03.2002 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird

 

1. im Verwaltungshaushalt

 

 

 

    in der Einnahme auf

147.355.900,00 EUR

    in der Ausgabe auf

147.355.900,00 EUR

    und

 

2. im Vermögenshaushalt

 

 

 

    in der Einnahme auf

23.968.300,00 EUR

    in der Ausgabe auf

23.968.300,00 EUR

 

 

festgesetzt   

 

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1.        der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen

auf   4.449.500,00 EUR

      davon innere Darlehen        0 EUR

 

2.        der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

auf   7.242.600,00 EUR

3.   der Höchsbetrag der Kassenkredite

auf   8.000.000,00 EUR

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

        (Grundsteuer A)                                                                                                                         250 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                  260 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                                              400 v. H.

 

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuß und dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft vierteljährlich zu berichten.

 

 

§ 5

 

Für die nach Anlage ... zum Haushaltsplan im Verwaltungshaushalt nach § 15 Abs. 2 GemHVO gebildeten Budgets gelten folgende Regelungen:

 

(1)      Die Ausgaben eines Budgets mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppierungsnummern 

 660 (Verfügungsmittel), 680 (Abschreibung) und 685 (Verzinsung des Anlagekapitals)

 sind gegenseitig deckungsfähig.

 

(2)      Die Ausgaben eines Budgets mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppierungsnummern

  660 (Verfügungsmittel), 673 (Innere Verrechnungen), 680 (Abschreibungen),

  685 (Verzinsung des Anlagekapitals) sind gemäß den Budgetregeln der Stadt

  Norderstedt (siehe Vorbericht) übertragbar.

 

 

§ 6

 

(1)     Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personal- und

 Sachmitteln ist nur zulässig unter Beachtung  folgender Grundsätze:

-          Die Inanspruchnahme darf nicht zur Erreichung von Zielen genutzt werden, die von den zuständigen Fachausschüssen, dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft, dem Hauptausschuß oder Stadtvertretung inhaltlich oder angesichts der Mittelanforderung abgelehnt worden sind.

-          Die Inanspruchnahme darf bei den belasteten Ausgabekategorien nicht zu späteren Mehrbedarfen führen

-          Die Inanspruchnahme zugunsten der Personalausgaben darf nicht für die Begründung eines unbefristeten oder über das Haushaltsjahr hinaus wirkenden Beschäftigungsverhältnisses von zusätzlichem Personal genutzt werden

-          Die Inanspruchnahme zugunsten der Sachausgaben darf ausschließlich für Ausgabezwecke eingesetzt werden, die dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind. Für außer- und überplanmäßige Ausgaben im Vermögenshaushalt dürfen Personalmittel nur zur Deckung der zu erhöhenden Zuführung an den Vermögenshaushalt herangezogen werden, soweit der Betrag von 1.500 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird. Gleichartige Projekte mit höherem Wertansatz sind im Vorwege dem zuständigen Fachausschuß und dem Ausschuß für Finanzen, Werke und Wirtschaft zur Beschlußfassung vorzulegen.

-          Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit von Personal- und Sachausgaben ist den Fachausschüssen im Rahmen der regelmäßigen Berichte schriftlich und im Rahmen der Sitzungsfolge mündlich mitzuteilen

(2)     Die Deckungsreserve Personalausgaben (Titel 9100.47000) ist von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Personal- und Sachausgaben ausgenommen.

(3)     Der Hauptausschuß ist über die Inanspruchnahme der Deckungsreserve Personalausgaben unter der Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am                   erteilt.

 

Norderstedt, den

 

 

2. Investitionsprogramm

 

Das dem Haushaltsplan beigefügte Investitionsprogramm für die Jahre 2002 - 2005 wird  gem. § 83 Abs. 3 GO beschlossen.

 

 

Abstimmung: mit 20 Ja-Stimmen 19 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen

 

Protokollauszug: Amt 20