Beschluss: noch nicht festgelegt

Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0

Frau Paschen fragte in der o.g. Sitzung, ob die in den Genehmigungsbescheiden enthaltene Auflage, dass die direkte Mitgliederwerbung am Informationsstand untersagt ist, rechtens sei.

 

Gem. § 21 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) können für die Sondernutzungserlaubnis Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.

 

Die genannte Auflage ist seit 1998 Bestandteil aller derartigen Genehmigungsbescheide. Hintergrund dieser Bestimmung war ein Schutz der Verkehrsteilnehmer, da sich Passanten durch direktes Ansprechen, welches mit dem Ziel geführt wird eine Mitgliedschaft zu erlangen, belästigt fühlen können.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Rechtsabteilung wird ab sofort auf eine solche Auflage in den Genehmigungsbescheiden verzichtet.

Sollte es in Zukunft zu Beschwerden von Bürgern kommen, die sich durch aktives Ansprechen belästigt oder bedrängt fühlen, so wird nach Prüfung des Einzelfalles eine entsprechende Auflage erteilt.

 

Zuwiderhandlungen gegen erteilte Bedingungen und Auflagen stellen nach § 56 Abs. 1 Ziffer 1 StrWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.556,46 € geahndet werden können.

 

Der Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

Protokollauszug: Amt 60