Sitzung: 18.03.2002 Hauptausschuss
Beschluss: noch nicht festgelegt
Abstimmung: JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
Vorlage: M02/0163
Frau
Paschen fragte in der o.g. Sitzung, ob die in den Genehmigungsbescheiden
enthaltene Auflage, dass die direkte Mitgliederwerbung am Informationsstand
untersagt ist, rechtens sei.
Gem.
§ 21 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
können für die Sondernutzungserlaubnis Bedingungen und Auflagen festgelegt
werden.
Die
genannte Auflage ist seit 1998 Bestandteil aller derartigen
Genehmigungsbescheide. Hintergrund dieser Bestimmung war ein Schutz der
Verkehrsteilnehmer, da sich Passanten durch direktes Ansprechen, welches mit
dem Ziel geführt wird eine Mitgliedschaft zu erlangen, belästigt fühlen können.
Nach
Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Rechtsabteilung wird ab sofort auf
eine solche Auflage in den Genehmigungsbescheiden verzichtet.
Sollte
es in Zukunft zu Beschwerden von Bürgern kommen, die sich durch aktives
Ansprechen belästigt oder bedrängt fühlen, so wird nach Prüfung des
Einzelfalles eine entsprechende Auflage erteilt.
Zuwiderhandlungen
gegen erteilte Bedingungen und Auflagen stellen nach § 56 Abs. 1 Ziffer 1
StrWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.556,46 €
geahndet werden können.
Der
Hauptausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Protokollauszug:
Amt 60